Verabschiedung des Wachstums-chancengesetzes
Verabschiedung des Wachstums- chancengesetzes
01. Finale Änderungen
für Unternehmen
Die geplanten Verbesserungen wurden mit reduzierten Beträgen umgesetzt, insbesondere im Bereich der Sonderabschreibung, der befristet geltenden degressiven Abschreibung, Firmenwagenbesteuerung bei Elektroautos sowie im Bereich der Verlustverrechnung.
- Sonderabschreibung: Erhöhung der Sonderabschreibung für Investitionen in Wirtschaftsgüter von 20 % auf bis zu 40 % (zuvor: 50%) der Investitionskosten. Die Gewinnobergrenze von 200.000 EUR – bezogen auf das Vorjahr – gilt weiterhin als Voraussetzung. Gelten soll dies für die Anschaffung von Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2023. Achtung: Wird gezielt der Investitionsabzugsbetrag genutzt, im Jahr der Anschaffung die Sonderabschreibung und die befristet wieder geltende degressive Abschreibung geltend gemacht, können im ersten Jahr nach Anschaffung bis 85% der Anschaffungskosten steuerlich abgezogen werden!
- Degressive Abschreibung: Geplant ist die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe bis zu 20% (ehemals 25%), höchstens dem 2-fachen (ehemals 2,5-fachen) der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025. Die bisherige Regelung war zum 31.12.2022 ausgelaufen und gilt in modifizierter Form nun wieder für den Zeitraum der genannten 9 Monate.
- Abschreibung Wohngebäude: Befristete Einführung einer degressiven AfA in Höhe von 5% (ehemals 6%) für Wohngebäude – vgl. Änderungen für Privatpersonen.
- Erweiterung der Verlustrechnung: Der Verlustvortrag ist nach aktuellem Recht bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Ehegatten für jedes nachfolgende Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Darüber hinaus gilt eine Beschränkung auf 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Verlustvortragsjahres (Mindestgewinnbesteuerung). Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70% (vorher 80%) erhöht.
Weitere Änderungen:
- Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Bisher gilt ein Höchstbetrag von 60.000 EUR Bruttolistenpreis für reine Elektrofahrzeuge, bei denen der private Nutzungsanteil aus nur einem Viertel der 1%-Bemessungsgrundlage ermittelt wird. Dieser Höchstbetrag wird bei Anschaffung nach dem 31.12.2023 von 60.000 EUR auf 70.000 EUR (zuvor geplant: 80.000 EUR) angehoben. Hinweis: Anders als geplant wurde die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen mit Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf die Hälfte der Anschaffungskosten nicht gestrichen.
- Geschenke: Anhebung der Grenze für abziehbare Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer von 35 EUR auf 50 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (wie geplant).
- Die Unschädlichkeitsgrenze für Erlöse aus Photovoltaikanlagen steigt ab 2023 bei der erweiterten Grundstückskürzung bei Immobiliengesellschaften von 10% auf 20%.
- Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§34a EstG) insbesondere hinsichtlich des begünstigungsfähigen Betrages werden umgesetzt. Unter anderem wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der ESt entnommen werden, ab 2024 erhöht.
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG, insbesondere können auch GbRs optieren.
- Anpassungen Grunderwerbsteuersteuergesetz aufgrund Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) ab dem 1.1.2024 – hier wurden bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz die geltenden Regelungen nochmals bis 31.12.2026 verlängert.
Gestrichen wurde:
- Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltung von 110 EUR auf 150 EUR (brutto)
- Ausdehnung der Möglichkeit des Verlustrücktrags
- Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens
02. Beschlossene Änderungen
für Privatpersonen
Besonders für Vermieter ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von nunmehr 5 statt 6% für Wohngebäude zu nennen. Weitere wichtige Änderungen im Bereich der Verlustverrechnung oder für Rentner finden Sie unter u.s. Link.
Degressive Abschreibung von neuen Wohngebäuden
- Eingeführt wird für einen befristeten Zeitraum eine degressiven AfA in Höhe von 5% (zuvor geplant: 6%) für Wohngebäude, die innerhalb der EU/EWR gelegen sind. Die neue degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz iHv 5% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Solange die AfA degressiv vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.
- Die neue degressive AfA soll möglich sein, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
- Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen. Ein Gebäude ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen demnach Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (unverändert)
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines ach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden.
Achtung:
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
- Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Erweiterung der Verlustverrechnung /Mindestgewinnbesteuerung (angepasst)
Der Verlustvortrag ist nach aktuellem Recht bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Ehegatten für jedes nachfolgende Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Darüber hinaus gilt eine Beschränkung auf 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Verlustvortragsjahres. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70% (zuvor geplant: 80%) erhöht.
Verbesserungen für Rentner (unverändert)
Rentenbesteuerung: Die Anhebung des Besteuerungsanteils für Renten soll ab Veranlagungszeitraum 2023 auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr reduziert werden. Für die Kohorte 2023 ist damit 82,5% statt 83% der Rente steuerpflichtig. Eine 100%ige Steuerpflicht wird erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 anfallen.
Gestrichen wurde:
- Erweiterter Verlustrücktrag in Vorjahre
- Freigrenze für Vermieter in Höhe von 1000 EUR
03. Subventionen
Forschungszulagengesetz
Das Gesetz zur Forschungszulage wurde in einer angepassten Version verabschiedet. Dagegen wurde die geplante Klimaschutzinvestitionsprämie ganz aus dem Gesetz gestrichen.
Forschungszulagengesetz
Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden.
Folgende Änderungen treten ab Verkündigung des Gesetzes in Kraft:
- Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten.
- Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet.
- Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10 Mio. EUR (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio. EUR) erhöht.
Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen.
04. Umgesetzte Maßnahmen
zur Bürokratieentlastung
Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Vereinfachung, Modernisierung sowie Verbesserung der Steuerfairness. Durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Ebenfalls werden Maßnahmen umgesetzt, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen.
- Erhöhung der Buchführungsgrenze auf 800.000 EUR Gesamtumsatz (statt bisher 600.000 EUR) und 80.000 EUR Gewinn (statt bisher 60.000 EUR) für Wirtschaftsjahre ab dem 31.12.2023.
- Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird ab Veranlagungszeitraum 2027 auf 750.000 EUR erhöht. Bestehende Aufbewahrungsfristen für Vorjahre gelten fort.
- Ist-Besteuerung: Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten wird wie geplant von 600.000 auf 800.000 EUR angehoben werden (ab Besteuerungszeitraum 2024).
- Unternehmer mit einer Umsatzsteuerschuld von bis zu 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) im vorausgegangenen Jahr werden ab 2025 von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit.
- Kleinunternehmer werden grundsätzlich von der Umsatzsteuererklärungspflicht für das Kalenderjahr ab Besteuerungszeitraum 2024 befreit.
- Dezember-Soforthilfe – Besteuerung: Verzicht auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Erdgas wurde bereits mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen.
- Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters wird umgesetzt. Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV für Zuwendungen ab dem 1.1.2025 eröffnet.
„Förderung der Steuerfairness“ durch elektronische Rechnungen
Umgesetzt wird die verpflichtende Verwendung einer eRechnung ab 2025. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur in Bezug auf im Inland steuerpflichtige, aber auch bestimmte steuerbefreite Umsätze, bei denen Leistender und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es greifen verschiedene Vereinfachungs- und Übergangsregelungen. Damit wird die Voraussetzung für eine später einzuführende Verpflichtung zur Meldung von Umsätzen an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem der Verwaltung geschaffen. Hierzu erhalten Sie noch ein gesondertes WSS-Informationsschreiben.
Ihre Ansprechpartnerin
Dennis Tümpel
Bachelor of Science | Finance
Dennis Tümpel
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