Wachstums- chancengesetz

Wachstums- chancengesetz

1. Geplante Verbesserungen

für Unternehmen

Wesentliche Änderungen im Bereich Abschreibung und Verlustverrechnung

  • Degressive Abschreibung: geplant ist die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA in Höhe bis zu 25%, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffung/Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025. Die bisherige Regelung war zum 31.12.2022 ausgelaufen.
  • Abschreibung Wohngebäude: Befristete Einführung einer degressiven AfA in Höhe von 6% für Wohngebäude – vgl. Änderungen für Privatpersonen.
  • Sonderabschreibung: Erhöhung der Sonderabschreibung für Investitionen in Wirtschaftsgüter von 20 % auf bis zu 50 % der Investitionskosten. Die Gewinnobergrenze von 200.000 EUR – bezogen auf das Vorjahr – gilt weiterhin als Voraussetzung. Gelten soll dies für die Anschaffung von Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2023.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Obergrenze für den sofortigen Abzug der Anschaffungs- und Herstellungskosten soll ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR steigen.
  • Sammelposten: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für die ein Sammelposten gebildet wird, soll die Grenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben und mit einer verkürzten Auflösungsdauer von 3 Jahren versehen werden. Anwendung für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.
  • Erweiterung der Verlustverrechnung: Die Möglichkeit des Verlustrücktrags soll von zwei auf drei Jahre ausgedehnt werden. Die ab 2020 angehobenen Betragsgrenzen von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Ehegatten werden dabei dauerhaft beibehalten. Die Regelung soll für Privatpersonen und Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.
    Der Verlustvortrag ist nach aktuellem Recht bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Ehegatten für jedes nachfolgende Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Darüber hinaus gilt eine Beschränkung auf 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Verlustvortragsjahres (Mindestgewinnbesteuerung). Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 80% erhöht. Dies soll auch für die Gewerbesteuer gelten.

Weitere Änderungen

  • Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Bisher gilt ein Höchstbetrag von 60.000 EUR Bruttolistenpreis für reine Elektrofahrzeuge, bei denen der private Nutzungsanteil aus nur einem Viertel der 1%-Bemessungsgrundlage ermittelt wird. Dieser Höchstbetrag soll bei Anschaffung nach dem 31.12.2023 von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben werden.
  • Geschenke: Anhebung der Grenze für abziehbare Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer von 35 EUR auf 50 EUR für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Betriebsveranstaltung: Erhöhung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen je Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer von 110 EUR auf 150 EUR (brutto) – geplant ab Veranlagungszeitraum 2024.
  • Die Unschädlichkeitsgrenze für Erlöse aus Photovoltaikanlagen soll bereits ab 2023 bei der erweiterten Grundstückskürzung bei Immobiliengesellschaften von 10% auf 20% steigen.
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§34a EstG) insbesondere hinsichtlich des begünstigungsfähigen Betrages.
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG, insbesondere sollen auch GbRs optieren können.
  • Einführung einer Zinshöhenschranke.
  • Anpassungen Grunderwerbsteuersteuergesetz aufgrund Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) ab dem 1.1.2024 – hier sind die Erörterungen noch nicht abgeschlossen. Nach den Vorschriften des MoPeG entfällt der Begriff des Gesamthandsvermögens ab dem 1.1.2024, laut Regierungsentwurf soll dies aber nicht zur Verletzung von Nachbehaltensfristen führen.
    Hinweis: Im Bereich der Grunderwerbsteuer wurde im Juni 2023 ein BMF-Diskussionsentwurf zur Novellierung der Grunderwerbsteuer zum 01.01.2024 mit grundlegenden Reformüberlegungen veröffentlicht. Ob dieser tatsächlich in ein Gesetzgebungsverfahren mündet, ist aktuell noch offen.

2. Geplante Verbesserungen

für Privatpersonen

Degressive Abschreibung von neuen Wohngebäuden

  • Geplant ist die befristete Einführung einer degressiven AfA in Höhe von 6% für Wohngebäude, die innerhalb der EU/EWR gelegen sind. Die neue degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz iHv 6% vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Solange die AfA degressiv vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.
  • Die neue degressive AfA soll möglich sein, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
  • Im Fall der Anschaffung ist die degressive AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Damit auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschaffen. Ein Gebäude ist grundsätzlich fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Der Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung im Fall der Anschaffung müssen demnach Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr liegen.

Erweiterung der Verlustverrechnung
Die Möglichkeit des Verlustrücktrages soll von zwei auf drei Jahre ausgedehnt werden. Die ab 2020 angehobenen Betragsgrenzen von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Ehegatten werden dabei dauerhaft beibehalten. Die Regelung soll für Privatpersonen und Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.
Der Verlustvortrag ist nach aktuellem Recht bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Ehegatten für jedes nachfolgende Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Darüber hinaus gilt eine Beschränkung auf 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Verlustvortragsjahres. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 80% erhöht.

Freigrenze für Vermieter
Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR eingeführt werden. Verluste können auf Antrag geltend gemacht werden. Anwendung: Ab VZ 2024.

Verbesserungen für Rentner
Rentenbesteuerung: Die Anhebung des Besteuerungsanteils für Renten soll ab Veranlagungszeitraum 2023 auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr reduziert werden. Für die Kohorte 2023 ist damit 82,5% statt 83% der Rente steuerpflichtig. Eine 100%ige Steuerpflicht wird erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 anfallen.

3. Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

und Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

  • Gefördert werden soll die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter, die geeignet sind, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Letzteres ist durch die Erstellung eines Energieeinsparkonzepts nachzuweisen. Welche Anforderungen für die Ausarbeitung eines solchen Konzeptes gelten sollen, ist derzeit noch offen.
  • Für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt ein Sockelbetrag von 5.000 EUR je Wirtschaftsgut (im ersten Referentenentwurf wurden noch 10.000 EUR gefordert), die Bemessungsgrundlage muss pro Antrag mindestens 10.000 EUR betragen.
  • Förderzeitraum ist voraussichtlich ab 1.1.2024 bis 1.1.2030.
  • Anders als z.B. bei der Forschungszulage wird die Klimaschutz-Prämie über einen gesonderten Festsetzungsbescheid nach abgeschlossener Investition unabhängig von anderen Steuererklärungen festgesetzt. Der Behörde steht hier kein Ermessensspielraum zu – liegen die Voraussetzungen vor, muss die Prämie gewährt werden. Die Auszahlung der Prämie soll zügig von statten gehen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides erfolgen.

     Förderhöhe

  • Nach dem Referentenentwurf soll die Investitionsprämie 15% der förderfähigen Aufwendungen betragen.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt im Förderzeitraum insgesamt 200 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigten.

     Antrag

  • Die Förderung der Investition erfolgt nur nach Antrag beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt bzw. bei Mitunternehmerschaften bei dem Finanzamt, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist. Der Antrag kann frühestens nach Anschaffung/Herstellung der förderfähigen Wirtschaftsgüter gestellt werden.
  • Lt. Gesetzentwurf können nach dem 31.12.2024 – also erst ab 2025 und bis 01.01.2032 – maximal 4 Anträge gestellt werden.
  • Der Antrag muss ausschließlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingereicht werden. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen im Antrag angegeben werden bzw. enthalten sein, zuzüglich des Einsparkonzeptes und der bereits oben genannten schriftlichen Bestätigung der Konformität von Einsparkonzept und als förderfähig beantragten Wirtschaftsgütern durch den (externen) Energieberater oder den (internen) Energiemanager.

Stärkung und Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

  • Die Bemessungsgrenze für die Forschungszulage wird von 4 Mio. EUR pro Jahr auf 12 Mio. EUR pro Jahr erhöht. Damit können Unternehmen bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr an steuerlicher Erstattung erhalten.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und dafür unerlässlich sind, werden zukünftig als förderfähige Aufwendungen anerkannt. Das betrifft zum Beispiel Laborgeräte, Computer oder Prüfstände.
  • Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird von 60% auf 70% des entstandenen Entgelts festgesetzt. Dies soll für nach dem 31.12.2023 in Auftrag gegebene Forschungs- u. Entwicklungsvorhaben gelten
  • Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition sollen künftig zusätzlich eine Erhöhung der Zulage um 10% beantragen können.

4. Geplante Bürokratieentlastungen

und Maßnahmen zur Bekämpfung unerwünschter Steuergestaltungen

Vereinfachungen des Steuersystems

  • Erhöhung der Buchführungsgrenze auf 800.000 EUR Gesamtumsatz (statt bisher 600.000 EUR) und 80.000 EUR Gewinn (statt bisher 60.000 EUR) für Wirtschaftsjahre ab dem 31.12.2023.
  • Ist-Besteuerung: Die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten soll von 600.000 auf 800.000 EUR angehoben werden ab Besteuerungszeitraum 2024.
  • Unternehmer mit einer Umsatzsteuerschuld von bis zu 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) im vorausgegangenen Jahr sollen ab 2024 von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden.
  • Kleinunternehmer sollen grundsätzlich von der Umsatzsteuererklärungspflicht für das Kalenderjahr ab Besteuerungszeitraum 2024 befreit werden.
  • Vereinfachungen des Meldeverfahrens für Kassen / von elektronischen Aufzeichnungssystemen.
  • Dezember-Soforthilfe – Besteuerung: Verzicht auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Erdgas. Die bereits verabschiedeten komplexen Regelungen für die Besteuerung im Jahr 2023 sollen daher ersatzlos gestrichen werden.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.

Förderung der Steuerfairness

  • Elektronische Rechnungen: Geplant ist die verpflichtende Verwendung einer eRechnung ab 2025. Diese Verpflichtung soll allerdings nur in Bezug auf im Inland steuerpflichtige, aber auch bestimmte steuerbefreite Umsätze gelten, bei denen Leistender und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es sollen verschiedene Vereinfachungs- und Übergangsregelungen greifen. Damit soll die Voraussetzung für eine später einzuführende Verpflichtung zur Meldung von Umsätzen an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem der Verwaltung geschaffen werden.
  • Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ähnlich den Vorschriften für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

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