INTERAKTIV STEUERN November 2025
INTERAKTIV STEUERN November 2025
01. Betriebsprüfung
Darf der Prüfer Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz verlangen?
Im Rahmen von Betriebsprüfungen legen Unternehmen regelmäßig Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüsse sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen vor. Durch die zunehmende Digitalisierung richtet sich die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung jedoch verstärkt auch auf elektronische Kommunikation. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun präzisiert, in welchem Umfang E-Mails der Aufbewahrungspflicht unterliegen und vom Betriebsprüfer angefordert werden dürfen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO
Nach § 147 Abgabenordnung sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Unterlagen aufzubewahren und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.
Dazu zählen:
• Buchungsbelege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen)
• Jahresabschlüsse samt zugehöriger Unterlagen
• Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe
• Weitere Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
Diese Verpflichtung gilt sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
Im Rahmen der digitalen Buchführung erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht bereits seit Jahren auch auf elektronische Daten. Dem Betriebsprüfer steht das Recht zu, gespeicherte Daten einzusehen, sie im betrieblichen System selbst zu prüfen oder eine Überlassung der Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt das Unternehmen.
BFH: Auch E-Mails sind aufbewahrungspflichtig
Nach der Rechtsprechung des BFH zählen auch geschäftsrelevante E-Mails zu den Handels- und Geschäftsbriefen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO. Aufbewahrungspflichtig sind alle Nachrichten, die die Vorbereitung, den Abschluss, die Durchführung oder die Rückabwicklung eines Handelsgeschäfts betreffen – unabhängig davon, ob sie in Papierform oder elektronisch vorliegen.
Relevanz besteht nur, wenn die E-Mail selbst steuerlich bedeutsame Informationen enthält. Befinden sich diese ausschließlich im Anhang, reicht dessen Archivierung aus.
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten ein strukturiertes E-Mail-Archivierungssystem etablieren, das relevante Nachrichten und Anhänge dauerhaft sichert und bei einer Prüfung nachvollziehbar zugänglich macht.
Umfang des Zugriffsrechts des Prüfers
Der Betriebsprüfer ist berechtigt, jene E-Mails einzusehen, die steuerlich relevant sind – etwa im Zusammenhang mit Rechnungen, Geschäftsvorfällen oder Verrechnungspreisdokumentationen. Unzulässig ist jedoch die Anforderung des gesamten E-Mail-Bestands oder eines vollständigen Mailjournals, wenn dieses auch nicht steuerrelevante Informationen umfasst.
Die Auswahl relevanter Korrespondenz obliegt dem Unternehmen. Es muss selbst sicherstellen, dass ausschließlich steuerlich bedeutsame E-Mails offengelegt werden. Eine Einschränkung der Prüferanforderung auf bestimmte Suchbegriffe, Personen oder Zeiträume kann nicht verlangt werden.
Konsequenzen bei Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten
Kommt ein Unternehmen der Aufforderung zur Vorlage steuerlich relevanter Daten nicht nach, kann der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO schätzen oder ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen.
Praxis-Tipp: Eine sorgfältig strukturierte, digital organisierte Ablage aller steuerlich relevanten Unterlagen ist der wirksamste Schutz vor zusätzlichem Aufwand und möglichen Sanktionen.
Fundstellen:
BFH 7.2.2008, X B 189/07, Urteil; BFH 24.6.2009, VIII R 80/06, Urteil; BFH 30.4.2025, XI R 15/23, Urteil
§ 200 Abs 1 S. 2 AO; § 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 AO
02. Betriebsausgaben sichern
So hilft der Eigenbeleg
Ein wichtiger Buchhaltungsgrundsatz lautet: Keine Buchung ohne Beleg. Geht doch mal einer verloren, kann der Betriebsausgabenabzug über einen Eigenbeleg ggf. gerettet werden.
Hintergrund:
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verlangen für jeden betrieblichen Geschäftsvorfall einen Beleg, der grundsätzlich aus einer Rechnung oder Quittung vom leistenden Unternehmen besteht. Es gibt jedoch Situationen, in denen kein Beleg erstellt wird (z. B. Barzahlung am Münzautomaten einer Waschanlage) oder man die Rechnung oder Quittung verliert. Hier hilft ein Ersatzbeleg.
Kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller nicht mehr beschafft werden, kann ein Eigenbeleg den Betriebsausgabenabzug retten, insbesondere in Verbindung mit einem Zahlungsnachweis über den Geldabfluss vom betrieblichen Bankkonto, der zumindest die Zahlung belegt. Wichtig ist der Nachweis, dass der Geschäftsvorfall tatsächlich stattgefunden hat, betrieblich veranlasst war und die Höhe glaubhaft ist.
Form eines Eigenbelegs
Auch ein Eigenbeleg erfordert Mindestangaben. Zu diesen gehören Name und Anschrift des Rechnungsausstellers, Menge und Art der bezogenen Ware oder Dienstleistung (als Nachweis, dass die Leistung aus betrieblichen Gründen bezogen wurde), Leistungszeitpunkt und die Höhe des Entgelts. Auch der Grund für das Fehlen des Originalbelegs sowie Datum und Unterschrift des Erstellers des Eigenbelegs sollten nicht fehlen. Ob der Eigenbeleg maschinell oder handschriftlich erstellt wird, spielt keine Rolle.
Kein Vorsteuerabzug
Der ertragsteuerliche Betriebsausgabenabzug lässt sich durch einen Eigenbeleg retten, nicht hingegen der Vorsteuerabzug. Dieser besteht nur über eine ordnungsgemäße Originalrechnung, die alle Pflichtangaben des § 14 Umsatzsteuergesetz enthält.
Fundstellen: BMF-Schreiben vom 11.3.2024, Az. IV D 2 – S 0316/21/10001:002
03. Beitragsvorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
So reduzieren Sie Ihre Steuerlast
Steuern zu sparen, ist für viele Selbstständige und Freiberufler ein zentrales Anliegen. Ein Instrument bietet hier das Beitragsvorauszahlungsmodell für die Kranken- und Pflegeversicherung. Es ermöglicht, durch gezielte Vorauszahlungen erstaunlich hohe steuerliche Vorteile zu sichern. Der Beitrag erläutert anhand eines Praxisbeispiels, wie sich durch geschickte Planung ein Steuervorteil erzielen lässt.
Modellaufbau und Wirkweise
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in tatsächlicher Höhe nahezu unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Sie sind prinzipiell in dem Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden ‒ wenn auch „nur“ bis zum Dreifachen des laufenden Jahresbeitrags. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem Jahr abziehbar, für das sie geleistet wurden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 5 EStG; 11 Abs. 2 EStG). Mit dem Beitragsvorauszahlungsmodell kann die Steuerlast mitunter erheblich gesenkt werden.
Andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise für Unfallversicherung, Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung…) laufen in der Praxis oft ins Leere, da der abzugsfähige Höchstbetrag bereits durch die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft wird. Hier setzt das Steuersparmodell an:
Beispiel:
Eine selbstständig tätige Person ist ledig und privat krankenversichert. Der jährliche Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (inkl. Wahlleistungen) beträgt 8.000 EUR. Davon entfallen 6.000 EUR auf die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung – also auf den steuerlich absetzbaren Anteil.
Im Jahr 2025 erzielt die Person ein außergewöhnlich hohes Einkommen und entscheidet sich daher, Beiträge für drei Jahre im Voraus zu zahlen.
Die Versicherung ermöglicht eine Vorauszahlung bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags (8.000 EUR × 3 = 24.000 EUR).
Davon sind 18.000 EUR (6.000 × 3) steuerlich als Basisabsicherung absetzbar.

Vorteile der Vorauszahlung
• Steuerliche Entlastung im Zahlungsjahr:
Bei hohem Einkommen können durch die gebündelte Zahlung mehrere Jahresbeiträge in einem Jahr abgesetzt werden – das führt zu einer einmalig hohen Steuerersparnis.
• Optimale Nutzung der Höchstbeträge in Folgejahren:
Da in den nächsten Jahren keine Krankenversicherungsbeiträge mehr anfallen, können dort Beiträge zu anderen Versicherungen (z. B. Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung) bis zum jeweiligen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
• Gestaltungsspielraum:
Besonders interessant ist die Vorauszahlung z. B.
o bei Bonuszahlungen, Tantiemen oder Abfindungen,
o vor dem Eintritt in den Ruhestand,
o bei Selbstständigen mit schwankenden Einkünften oder
o wenn im laufenden Jahr außergewöhnlich hohe Gewinne erzielt wurden.
Voraussetzungen und Grenzen
• Die Regelung gilt sowohl für private als auch gesetzliche Krankenversicherungen.
• Vorauszahlungen sind bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG; BMF-Schreiben vom 19.08.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010).
• Abziehbar ist nur der Anteil für die Basisabsicherung (einschließlich Pflegepflichtversicherung).
Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) sind nicht begünstigt.
• Die Versicherung muss die Vorauszahlung annehmen und den Zeitraum klar zuordnen.
• Eine Vorauszahlung kann nur für noch nicht begonnene Versicherungszeiträume erfolgen.
• Die Beiträge müssen tatsächlich geleistet sein (Abflussprinzip nach § 11 EStG).
Wichtige Hinweise aus der Praxis
• Steuersatz beachten: Der Vorteil ist umso größer, je höher der persönliche Steuersatz im Zahlungsjahr ist.
Beispiel: Bei einem Steuersatz von 40 % und einem abziehbaren Betrag von 18.000 € ergibt sich eine Steuerersparnis von 7.200 €.
• Rechtzeitig planen:
Die Vorauszahlung sollte vor Jahresende (empfohlen bis spätestens zum 21.12.) geleistet werden, damit sie im gewünschten Jahr steuerlich berücksichtigt wird.
• Rücksprache mit der Versicherung:
Nicht alle Versicherer akzeptieren Vorauszahlungen über mehrere Jahre. Vorab sollte geklärt werden,
o ob eine Vorauszahlung möglich ist,
o für welchen Zeitraum sie gilt und
o wie die Beiträge auf Basis- und Zusatzleistungen aufgeteilt werden.
• Einschränkungen bei späteren Beitragserhöhungen:
Steigen die Krankenversicherungsbeiträge in den kommenden Jahren, ist der Vorauszahlungsbetrag möglicherweise zu niedrig kalkuliert – ggf. sind dann Nachzahlungen erforderlich.
Fazit
Die Vorauszahlung von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen ist ein interessantes Steuergestaltungsinstrument, insbesondere in Jahren mit hohem Einkommen.
Sie ermöglicht eine vorweggenommene Steuerersparnis und verbessert zugleich die Absetzbarkeit anderer Versicherungsbeiträge in den Folgejahren.
Voraussetzung ist, dass die Krankenversicherung die Zahlung akzeptiert und die steuerlich begünstigten Anteile eindeutig nachweist.
Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Sofern hohe Vorauszahlungen geleistet werden, sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeberzuschuss in den kommenden Jahren nicht verloren geht, also auch für die Folgejahre noch Beiträge „übrig bleiben“.
Praxis-Tipp
Besprechen Sie eine mögliche Vorauszahlung rechtzeitig mit uns und Ihrer Krankenkasse. So kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang sich der Steuervorteil in Ihrem individuellen Fall optimal nutzen lässt.
Quelle: IWW Ausgabe 11 / 2025 | Seite 299 | ID 50492124
04. Umsatzsteuer
Erleichterung bei den Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen
Das BMF hat in einem neuen Schreiben EuGH-Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert und will damit mehr Flexibilität für Unternehmen schaffen (BMF 1.7.25, III C 3 – S 7134/00025/002/012).
Zweck des neuen BMF-Schreibens
Das BMF hat mit seinem aktuellen Schreiben vom 1.7.25 die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert und gleichzeitig insbesondere Abschn. 6.6 Abs. 6 UStAE geändert sowie einen neuen Abs. 6a eingefügt. Hintergrund der Änderung ist die sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (8.11.18, C-495/17, Cartrans; 17.10.19, C 653/18, Unitel Sp), die nun praxisgerechter umgesetzt werden soll. Der EuGH hat klargestellt, dass die Grundsätze seiner Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen auch für Ausfuhrlieferungen gelten. Außerdem kann die Steuerbefreiung trotz einzelner Formmängel im Buch- oder Belegnachweis gewährt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Steuerbefreiung ohne üblichen Ausfuhrvermerk möglich
In bestimmten Fällen können Unternehmer die Steuerbefreiung künftig auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein offizieller Ausfuhrvermerk der Zollstelle vorliegt. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden können (etwa durch geeignete anerkannte Ersatzbelege) und zweifelsfrei feststehen.
Anerkannte Ersatzbelege
Als anerkannte Ersatzbelege zählen u. a. Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen Deutschlands im Bestimmungsland), Transportbelege der Bundeswehr oder Stationierungstruppen sowie Verzollungs- oder Einfuhrnachweise aus Drittstaaten.
Praxistipp: Die Neuregelung schafft in vielen Fällen mehr Rechtssicherheit und Flexibilität – insbesondere in Fällen, in denen klassische Nachweise schwer zu erbringen sind. Es empfiehlt sich dennoch, den Nachweis möglichst entsprechend den gesetzlichen nationalen Vorgaben zu führen. Das erleichtert die Anerkennung durch die Finanzverwaltung und hilft, aufwendige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Ausfuhr sollte weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden, auch wenn klassische Zollvermerke fehlen.
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.26 ausgeführt werden, enthält das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung.
Fundstellen:
BMF 1.7.25, III C 3 – S 7134/00025/002/012
05. Mietverhältnisse zwischen nahestehenden Personen
Anforderungen an Einkünfteerzielungsabsicht und Fremdvergleich
Kernaussage: Verträge zwischen nahestehenden Personen – ob Ehegatten oder Lebenspartner – werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten und eine ernsthafte Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu hohe Anforderungen darf das Finanzamt aber nicht stellen.
Fall 1: Vermietung zwischen Ehegatten trotz Zahlung über gemeinsame Konten anerkannt
Kernaussage: Mietverhältnisse zwischen Ehegatten können müssen steuerlich anerkannt werden – selbst wenn Zahlungsflüsse über gemeinsame Konten erfolgen. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung tatsächlich besteht und wirtschaftlich nachvollziehbar ist.
Der Ausgangsfall
Im entschiedenen Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mietete ein Rechtsanwalt die Kanzleiräume von seiner Ehefrau. Die Miete floss vom betrieblichen Konto an die Ehefrau, welche wiederum Beträge regelmäßig auf das gemeinsame Familienkonto überwies. Von dort tätigte der Anwalt Einlagen auf sein Geschäftskonto. Die Ehefrau erklärte Mieteinnahmen, der Ehemann hingegen machte Verluste aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt wertete das Mietverhältnis als Scheingeschäft, was das Finanzgericht zunächst bestätigte: Es erkannte weder Betriebsausgaben beim Ehemann noch Mieteinkünfte bei der Ehefrau an.
Entscheidung des BFH: Keine Scheinvereinbarung, keine Fremdunüblichkeit
Kein Scheingeschäft: Der BFH sah keinen Hinweis auf eine Scheinvereinbarung. Dass die Mietzahlungen indirekt über das Familienkonto zurückflossen, erklärte sich plausibel aus einem Umsatzrückgang der Kanzlei infolge des Ausscheidens eines Partners. Das Mietverhältnis diente nachweislich dem Fortbestand der Kanzlei. Für die Annahme eines Scheingeschäfts hätten weitere Anhaltspunkte vorliegen müssen, die einen abgestimmten Gesamtplan belegen – solche Umstände fehlten.
Keine Fremdunüblichkeit: Auch den Vorwurf der Fremdunüblichkeit wies der BFH zurück. Finanzamt und Finanzgericht hätten nicht belegt, dass das Mietverhältnis unter Bedingungen geführt wurde, die ein fremder Dritter nicht akzeptiert hätte. Die bloße Tatsache, dass die Miete wirtschaftlich aus den Einnahmen der Kanzlei gespeist wurde, reiche hierfür nicht aus.
Aber Liebhaberei als zusätzliches Risiko: Der BFH wies das Finanzgericht an, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Tätigkeit des Anwalts möglicherweise als Liebhaberei einzustufen ist. Bei dauerhaft negativen Einkünften – insbesondere, wenn Verluste durch laufende Mietzahlungen an Angehörige entstehen kann das Finanzamt annehmen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht mehr besteht. Ob Liebhaberei vorliegt, hängt davon ab, ob objektive Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation ergriffen wurden, etwa durch die aktive Suche nach neuen Mandanten, Personal oder günstigeren Räumlichkeiten.
Praxishinweis
Das Urteil des BFH vom 22. Juli 2025 verdeutlicht, dass Mietverhältnisse unter Angehörigen steuerlich anerkannt werden können, sofern sie tatsächlich durchgeführt und wirtschaftlich begründet sind. Betroffene sollten im Einspruchsverfahren nachvollziehbar darlegen, warum das Mietverhältnis notwendig war und welche konkreten Schritte zur wirtschaftlichen Stabilisierung unternommen wurden. Nur wenn die Gewinnerzielungsabsicht objektiv erkennbar bleibt, lässt sich ein Liebhabereivorwurf vermeiden.
Fundstellen:
BFH 22.7.2025, VIII R 23/23, Urteil § 41 Abs. 2 Satz 1 AO
Fall 2: Vermietung einer leer stehenden und unbewohnbaren Wohnung an die Lebenspartnerin als reines Scheingeschäft nicht anerkannt
Ein Steuerpflichtiger machte Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, nachdem er seine lange leerstehende, durch einen Wasserschaden unbewohnbare Eigentumswohnung an seine Lebensgefährtin vermietet hatte. Diese sollte die Wohnung nach der Sanierung an Angehörige untervermieten. Da die Lebensgefährtin jedoch nicht in der Lage war, die vereinbarte Miete tatsächlich zu zahlen, verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Verluste. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Keine automatische Vermietungsabsicht bei Leerstand
Nach Auffassung des Finanzgerichts kann bei leer stehenden Immobilien nicht automatisch von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige konkrete und nachweisbare Maßnahmen ergreift, um Einnahmen aus Vermietung zu erzielen.
Weder laufende Kosten noch die abstrakte Vermietbarkeit eines Objekts genügen hierfür. Auch wirtschaftliche Überlegungen wie die Annahme, niemand würde freiwillig Verluste in Kauf nehmen, seien unerheblich. Legitimes Eigentumshalten könne ebenso durch Spekulationsabsichten oder eine geplante Eigennutzung motiviert sein.
Scheinmietvertrag ohne wirtschaftliche Substanz
Im vorliegenden Fall konnte der Steuerpflichtige nicht belegen, dass die Wohnung vor dem Wasserschaden am Markt angeboten wurde. Der Vertrag mit seiner Lebensgefährtin wurde vom Gericht als Scheingeschäft eingestuft. Da keine Mietzahlungen erfolgt seien und beide zusammenlebten, bestand keine ernsthafte Vermietungsabsicht.
Eine Revision ließ das Finanzgericht nicht zu.
Fazit
Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine klare Einkünfteerzielungsabsicht objektiv erkennbar ist. Verträge unter nahestehenden Personen werden dabei besonders kritisch geprüft.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Fundstelle:
FG Berlin-Brandenburg 10.6.2025, 3 K 3005/23, Urteil § 21 EStG
06. Arbeitgeber
Kombination mehrerer kurzfristiger Minijobs möglich
Kurzfristige Beschäftigungen: Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich zulässig, sofern die gesetzlichen Zeitgrenzen eingehalten werden. Diese betragen entweder maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Beide Varianten sind gleichwertig, sodass die für den Arbeitgeber günstigere Alternative angewendet werden kann.
Prüfung bestehender Beschäftigungen
Vor Beginn einer neuen kurzfristigen Beschäftigung ist durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits andere kurzfristige Tätigkeiten ausgeübt hat. Sämtliche Zeiträume müssen korrekt zusammengerechnet werden. Die Minijob-Zentrale hat hierzu in einer Mitteilung vom 22. August 2025 erneut auf die entsprechenden Prüfungspflichten hingewiesen.
Die Höhe des Verdienstes ist für die Beurteilung der Kurzfristigkeit grundsätzlich unerheblich. Überschreitet das monatliche Entgelt jedoch 556 Euro, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung als berufsmäßig einzustufen ist. Wird sie als berufsmäßig eingestuft, liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Berechnung der Beschäftigungsdauer
Werden mehrere Beschäftigungszeiträume auf Monatsbasis beurteilt, sind anstelle von drei Monaten 90 Kalendertage zugrunde zu legen.
Beispiel:
Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August an zwei Tagen pro Woche.
Zuvor war sie bei Arbeitgeber A im Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai in einer Vollzeitbeschäftigung von Montag bis Freitag tätig.
Arbeitgeber A Zeitraum: 1.4.–31.05. Kalendertage: 60 Arbeitstage: 44
Arbeitgeber B Zeitraum: 1.7.–31.08. Kalendertage: 60 Arbeitstage: 18
Ergebnis:
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten. Im Kalenderjahr wurden insgesamt 62 Arbeitstage geleistet, womit die Höchstgrenze von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Eine Überschreitung der Drei-Monats-Grenze (90 Kalendertage) ist in diesem Fall nicht relevant.
Fundstellen: Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 22.8.2025
07. Trickbetrug
Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Verluste durch Trickbetrug infolge sogenannter „Schockanrufe“ nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Aber noch ist das letzte Wort nicht gesprochen – das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Der Fall:
Eine 77-jährige Rentnerin erhielt einen Anruf von einem angeblichen Rechtsanwalt, der vorgab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Um eine drohende Untersuchungshaft zu vermeiden, sollte eine Kaution in Höhe von 50.000 Euro gezahlt werden. In Sorge um ihre Tochter hob die Rentnerin den Betrag von ihrem Konto ab und übergab ihn einem Boten. Erst später erkannte sie den Betrug. Die Täter konnten nicht ermittelt werden. Den entstandenen finanziellen Verlust machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend – ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht Münster lehnte den Abzug ab. Nach Auffassung der Richter liegen keine außergewöhnlichen Aufwendungen im Sinne des Einkommensteuerrechts vor. Der Verlust durch einen Betrug sei kein außergewöhnliches Ereignis, da potenziell jeder von einer solchen Masche betroffen sein könne.
Darüber hinaus verneinte das Gericht die sogenannte Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Diese ist nach einer zweistufigen Prüfung nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige den Schaden weder selbst verschuldet noch vermeiden konnte. Im vorliegenden Fall sei es der Rentnerin zumutbar gewesen, vor der Zahlung Rücksprache mit ihrer Tochter oder mit der Polizei zu halten. Selbst bei tatsächlicher drohender Untersuchungshaft bestehe in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben, weshalb eine sofortige Zahlung nicht erforderlich gewesen wäre.
Bedeutung der Entscheidung:
Das Urteil verdeutlicht, dass finanzielle Schäden durch betrügerische Handlungen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und steuerlich nicht berücksichtigt werden. Da die rechtliche Bewertung solcher Fälle bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher mit Spannung abzuwarten.
Fundstellen:
FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E
