INTERAKTIV STEUERN NOVEMBER 2024

INTERAKTIV NOVEMBER 2024

1. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Bundesrat hat zugestimmt

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

a. Änderungen bei der Einkommensteuer

Die Änderungen betreffen die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen, Abzug von Kinderbetreuungskosten, Verbesserungen beim Verlustabzug bei Kapitalvermögen und vieles mehr.

1.  Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

  • Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak).
  • Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.
  • Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

2.    Höherer Abzug von Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) 

  • Kinderbetreuungskosten können bis zu 4.800 EUR (bisher 4.000 EUR) je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
  • Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen erhöht.

Gilt ab VZ 2025

3.    Bonusleistungen der Krankenkassen  (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG)

  • Bonusleistungen der Krankenkassen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung.
  • Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung.
  • Der Steuerpflichtige kann aber nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.

Damit wird die bisherige Verwaltungsregelung gesetzlich verankert. Gilt ab VZ 2025.

4.    Verluste bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG) wieder abzugsfähig

  • Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG bei Termingeschäften
  • Aufhebung der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen

Gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt. Damit wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen (vgl. BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23).

5.    Keine steuerfreie Veräußerung von Immobilien aus Erbengemeinschaften (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG) 

  • Die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) ist der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt.

Gilt in allen offenen Fällen. Damit wird der anderslautenden Rechtsprechung des BFHs und sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbengemeinschaften entgegengetreten.

6.    Abzug von Unterhaltsaufwendungen nur noch bei Überweisung (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z.B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Gilt ab VZ 2025

 7.    Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 EStG)

Eine Neuregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglichen. Die Anforderungen „identisch beteiligte Mitunternehmer“ müssen exakt erfüllt sein: Die geforderte Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt laut Gesetzesbegründung nicht vor, wenn ein beteiligter Gesellschafter nicht an beiden Gesellschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein.

Gilt in allen offenen Fällen.

8.    Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG): Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
  • Ergänzung der pflichtmäßig an die Finanzverwaltung zu übermittelnde E-Bilanz um Kontennachweis und Anlagespiegel (§5b Abs. 1 EStG) und ggf. weitere Unterlagen.
  • Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern nach 19a EStG werden auf Konzernsachverhalte erweitert
  • Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien nach einer Neuregelung zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
  • Erstattung von Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen von dritter Seite sind als Entgelte von dritter Seite als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig (§ 20 Abs. 3 S. 2 EStG)
  • Regelung zur Eintragung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Trennungsjahr § 39a Abs. 1 EStG)
  • Gestrichen wurde die diskutierte Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
  • Verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugbetrages
  • Elektronische Datenübermittlung der Bescheinigung über die Behinderung als Voraussetzung für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV)
  • Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG) wird zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein (z. B keine einfache E-Mail). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll auch weiterhin zulässig sein.

b. Änderungen bei der Umwandlung-, Erbschaft- und Gewerbesteuer

Die Änderungen bringen Verbesserungen für ausländische Wohnimmobilien bei der Erbschaftsteuer, außerdem werden strittige Fragen im Umwandlungssteuerrecht per Gesetzesänderung gelöst.

  1. In Umwandlungsfällen wird der Zugang zum steuerlichen Einlagenkonto als Zugang des laufenden Jahres erfasst. Eine steuerfreie Ausschüttung ist damit auch bei Neugründungsfällen frühestens im Folgejahr möglich (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG). Gilt ab VZ 2024.
  2. Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft: Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG). Dies gilt entgegen der anders lautenden BFH Rechtsprechung nun für Einbringungen mit Beschluss nach dem 31.12.2023.
  3. GewStG: Die einfache gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung wird künftig an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer geknüpft.
  4. Gemeinnützigkeitsrecht: Eine vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen kann steuerlich unter verschiedenen Voraussetzungen begünstigt sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO)
  5. ErbStG Der Erbfallkostenpauschbetrag wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
  6. ErbStG: Der für inländische vermietete Wohnimmobilien geltende Wertabschlag in Höhe von 10% gilt auch für entsprechende Objekte in Drittstaaten, wenn ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das BMF veröffentlicht im Bundessteuerblatt eine Liste der Staaten, die diese Voraussetzungen erfüllen (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG). Analog gelten die Stundungsmöglichkeiten nun auch für Drittstaaten.
  7. Erbschaftsteuersteuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Nach § 28 Abs. 3 ErbStG wird auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Die Stundungsregelung soll auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird, damit beispielsweise auch bei Eigennutzung und außerdem unabhängig von der Grundstücksart.
  8. Grundsteuer: Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG), wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt. Als Nachweis kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis herangezogen werden. Relevant ist die Regelung in den Bundesländern, die den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht bereits wie in Baden-Württemberg vorsehen.

c. Änderungen bei der Umsatzsteuer

Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die grundlegende Reform der Kleinunternehmerregelung.

1.    Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) 

  • Die Steuerbefreiung gilt danach für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.
  • Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
  • Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
  • Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit waren, wird dies nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.

Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei, die geplanten Einschränkungen wurden nicht umgesetzt. Wir gehen davon aus, dass die bisher erteilten Bescheinigungen weiter gelten. Weiterhin gibt es unklare Sachverhalte, die möglicherweise durch ein BMF-Schreiben aufgenommen oder letztlich durch Gerichte geklärt werden müssen.
Gilt ab 1.1.2025.

2.    Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) – erst ab 2028

Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist.

Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Diese wird entsprechend auch für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) umgesetzt.

Gilt ab dem 1.1.2028 (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind).

3.    Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Die Kleinunternehmerregelung gilt nun auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer.

  • Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren beim BZSt eingeführt. Dabei sind die Umsätze quartalsweise zu melden.
  • Nach § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der USt befreit, es wird also eine echte (den Vorsteuerabzug ausschließende) Steuerbefreiung eingeführt
  • Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
  • In Neugründungsfällen ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.
  • Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei. Im Jahr des Wechsels können damit sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, die Vorsteuer ist entsprechend aufzuteilen.
  • Für den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde eine Frist eingeführt: der Antrag auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann bis Ende Februar des zweiten dem Besteuerungszeitraums folgenden Kalenderjahres gestellt werden und bindet unverändert für fünf Jahre.
  • Damit verbunden wird in der UStDV ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!) mit vereinfachen Mindestangaben.
  • Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Gilt ab dem 1.1.2025

2. Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gestartet

Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise und ohne Antragstellung zugeteilt. Die Erteilung der W-IdNr. soll im Jahr 2026 abgeschlossen werden.

Die bisher erteilten Steuernummern, Id-Nummern für natürliche Personen oder USt-Id-Nummern bleiben bestehen und werden weiter verwendet.

Hintergrund: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal und gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie sollen elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Auf diese Punkte geht das BZSt unter www.bzst.de/widnr näher ein:

  • Aufbau und Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer: Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Ziffernfolge.
  • Abgrenzung zur Steuernummer, Identifikationsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer,
  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Informationen zum Datenschutz.

Einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie unter folgendem Link.

Die Wirtschafts-IdNr. wird nicht beantragt, sondern automatisch vergeben. Das Stellen eines Antrags ist nicht möglich. Für die Erteilung gibt es zwei Wege:

  • Sofern Ihnen bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde, entspricht diese ab dem 3. Dezember 2024 der W-IdNr. Der W-IdNr. wird zusätzlich das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ angefügt. Eine gesonderte Mitteilung erfolgt gar nicht mehr.
  • In allen anderen Fällen beginnt die Vergabe stufenweise ab dem 1. Dezember 2024 über ELSTER. Sie erhalten Ihre W-IdNr. direkt über Ihr ELSTER-Benutzerkonto, sobald Sie der Bevollmächtigung zur Mitteilung in ELSTER zugestimmt haben. Liegt eine Empfangsvollmacht zugunsten Ihres Steuerberaters vor, wird die W-IdNr. Ihrem Steuerberater mitgeteilt. Hier kommen wir auf Sie zu, sobald wir eine Mitteilung erhalten.

Wer noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, hat dadurch keinen Nachteil, denn eine Angabe in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Fundstellen: BZSt – Wirtschafts-Identifikationsnummer

3. Kein Abzug von Handwerkerleistungen

…bei freiwilliger Vorauszahlung

Achtung: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag – ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs – überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.

Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.

Fundstellen: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E

4. Instandhaltungsrücklage

Zeitpunkt des Werbekostenabzugs umstritten

Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie an die Hausverwaltung auch Zahlungen leisten, die diese der Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen nicht zum Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern erst, wenn sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.

Seit dem 20.8.2024 ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren mit folgender Fragestellung anhängig:

Anhängige Rechtsfrage: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2187) mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und der steuerlichen Einordnung?

Beachten Sie: Die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg, hat das übrigens verneint.

Nach aktuellem Rechtsstand sind die Zahlungen erst dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie der Verwalter verausgabt hat. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändert daran nichts.

Beispiel: A ist Vermieter einer Eigentumswohnung. Er hat an die Hausverwaltung ein monatliches Hausgeld von 200 EUR für laufende Kosten (z. B. Versicherungen, Gas und Wasser) und daneben weitere 125 EUR als Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu zahlen.

Bisherige Lösung: Die monatlichen Zahlungen sind in Höhe von 200 EUR sofort als Werbungskosten abzugsfähig. In Höhe von 125 EUR ergeben sich allein durch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage (noch) keine Werbungskosten.

Angestrebte Lösung: Durch das Revisionsverfahren soll erreicht werden, dass auch die Zahlung in die Erhaltungsrücklage sofort im Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Fundstellen: FG Nürnberg, Urteil vom 12.3.2024, Az. 1 K 866/23, Rev. BFH: Az. IX R 19/24

5. Steuerfalle

Anteilige Immobilien-Schenkung ohne anteilige Übertragung der Darlehen

Aufgepasst bei der Schenkung von Immobilien: Wird schenkweise ein Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt übertragen, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, verwehrt das Finanzamt den Abzug der zugehörigen Schuldzinsen.

Diese steuerzahlerunfreundliche Sichtweise des Finanzgerichts Niedersachsen sollte insbesondere in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge beachtet werden, um weiterhin den vollen Werbungskostenabzug für die Schuldzinsen zu erhalten.

Sachverhalt: Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.

In der Feststellungserklärung für die ab Juli 2019 bestehende Grundstücksgemeinschaft/Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Niedersachsen erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen begründete seine restriktive Sichtweise u. a. wie folgt: Der Vater hat einen Miteigentumsanteil an der Mietimmobilie schenkweise und damit aus privaten, nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehenden Gründen auf seinen Sohn übertragen.

Da das bei der Bank aufgenommene Darlehen der Finanzierung des gesamten Gebäudes diente, wurde mit der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf den Sohn der Finanzierungszusammenhang des Darlehens mit dem Gebäude anteilig zu dem übertragenen Miteigentumsanteil gelöst.

Das ist wichtig: Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Vater eine kreditfinanzierte Schenkung vorgenommen, was zur Folge hat, dass die Darlehenszinsen von ihm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Abzug beim Sohn kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil er die Darlehenszinsen weder gezahlt, noch der Bank geschuldet hat.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat jedoch die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob es gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hier hatte der Bundesfinanzhof in einem Beschluss aus dem Jahr 2017 Folgendes ausgeführt:

Wird ein fremdfinanziertes Grundstück des Sonderbetriebsvermögens unter Zurückbehaltung der Darlehensverbindlichkeit unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft zum Buchwert übertragen, ist die Darlehensverbindlichkeit bei der anderen Mitunternehmerschaft als negatives Sonderbetriebsvermögen in voller Höhe zu erfassen. Die aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand abzugsfähig.

Beachten Sie: Da die Revision eingelegt wurde, hat der Bundesfinanzhof nun Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.

Fundstellen: FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 162/23, Rev. BFH: Az. IX R 2/24; FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2023, Az. 3 K 163/23, Rev. BFH: Az. IX R 3/24; BFH, Beschluss vom 27.4.2017, Az. IV B 53/16

6. Aufbewahrungspflicht

für Belege auf 8 Jahre verkürzt

Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Durch das Büroentlastungsgesetz IV (BEG IV) wurde die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre verkürzt. Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV (29.10.24) noch nicht abgelaufen ist.

Diese Änderung betrifft sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Buchungsbelege, einschließlich Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 14 UStG). Ziel dieser Maßnahme ist es, die Bürokratie zu reduzieren und die Verwaltung zu entlasten.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen worden sind oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Wird z. B. der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2023 im Mai 2024 erstellt, läuft für diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist ab dem Schluss des Kalenderjahrs 2024 bis zum Ende des Kalenderjahrs 2032. Ab 2033 können diese Unterlagen vernichtet werden, soweit die Steuerbescheide bestandskräftig und keine Verfahren mehr anhängig sind.

Ausnahme:

  • Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass beispielsweise nach einer begonnenen Betriebsprüfung (Außenprüfung) nicht nur die Festsetzungsverjährung für die Festsetzungsfrist für Steuern, auf die sich die Prüfung erstreckt, gehemmt ist, sondern im gleichen Umfang auch die Aufbewahrungsfrist hinausgeschoben wird. D. h., in diesem Fall dürfen die Unterlagen auf keinen Fall vernichtet werden, sonst werden Beweismittel vernichtet und der Kaufmann/Unternehmer/Freiberufler bzw. die Privatperson riskiert eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Das Gleiche gilt bei vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren nach einer Außenprüfung.
  • Sind in nichtsteuerlichen Gesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen vorgesehen, sind diese Fristen steuerrechtlich unmaßgeblich.

Tipp: Damit können zum Jahreswechsel die Belege für die Jahre bis 2016 entsorgt werden – sofern keine der Ausnahmen greift.

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