INTERAKTIV STEUERN OKTOBER 2023
INTERAKTIV STEUER OKTOBER 2023
1. AKTUELLES ZU KLEINEN
PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerbefreiung kleiner Anlagen
Persönlicher Anwendungsbereich
- 3 Nr. 72 S. 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Begünstigte PV-Anlagen (auch dachintegrierte und Fassaden-PV-Anlagen) und Höchstgrenzen
Es kommt auf die Art des Gebäudes an, wie hoch die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft ist (gebäudebezogene Betrachtung):
- Einfamilienhaus (30 kW (peak))
- Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (15 kW (peak) je Wohneinheit)
- gemischt genutzte Immobilie (15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit)
- nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (30 kW (peak))
- Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (15 kW (peak) je Gewerbeeinheit)
Beispiel A
Der Steuerpflichtige A hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt. A hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung (insgesamt 30,20 kW (peak)) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
Beachten Sie: Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die 100 kW (peak)-Grenze eingehalten wurde. Dabei sind die Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen zu addieren.
Beispiel B
Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kW (peak). Da Freiflächen-PV-Anlagen (unabhängig von der Größe) nicht begünstigt sind, ist diese Anlage nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb begünstigt. Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die begünstigte PV-Anlagen betreibt, daneben an einer PV-Anlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze nicht anteilig zu berücksichtigen.
Beachten Sie: Betreibt der Steuerpflichtige PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW (peak), ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).
Umfang der Steuerbefreiung
Von der Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms umfasst.
Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Gilt § 3 Nr. 72 EStG, wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.
Investitionsabzugsbeträge (IAB)
IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.
Weitere Aspekte in Kürze
Neben den dargestellten Aspekten werden auch diese Punkte thematisiert:
- Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EStG)
- Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG (Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten)
- Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen – siehe Punkt 2
- Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
- Folgen bei unterjährig erstmaliger oder letztmaliger Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG
Zeitliche Anwendung
Das Schreiben gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach 2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben vom 29.10.2021 sind für PV-Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert!
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006
2. PHOTOVOLTAIKANLAGEN-GBR AUFGEPASST
Handlungsbedarf für GbRs mit kleineren Photovoltaikanlagen
Wer ist betroffen?
Handlungsbedarf besteht für Mitunternehmerschaften (z. B. GbR), welche vorwiegend vermögensverwaltend tätig sind. Unter die Vermögensverwaltung fällt beispielsweise die Vermietung von Immobilien. Aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage werden originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Dies hatte zur Folge, dass die eigentlich vermögensverwaltende Mitunternehmerschaft durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert wurde (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Ertragsteuerlich bedeutet diese sog. Abfärbung, dass alle Einkünfte der Mitunternehmerschaft als solche aus Gewerbebetrieb gelten und alle Wirtschaftsgüter der Mitunternehmerschaft dem Betriebsvermögen zuzurechnen waren.
Was sind die steuerlichen Folgen?
Durch die neu eingeführte Steuerbefreiung entfällt nun die gewerbliche Infektion, so dass alle Wirtschaftsgüter – auch die Immobilien – steuerpflichtig ins Privatvermögen entnommen werden müssen. Wie bei jeder Entnahme müssen die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden. Dabei kann es sich in der Praxis vor allem bei Immobilien um größere Beträge handeln.
Übergangsregelung der Finanzverwaltung bis 31.12.2023
Um diesen steuerlich nachteiligen Effekt der Steuerbefreiung einer Photovoltaikanlage zu verhindern, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung geschaffen Aus Vertrauensschutzgründen kann von einer Entnahme abgesehen werden, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt werden kann.
Wie kann die steuerpflichtige Entnahme verhindert werden?
Hier kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, nicht jede davon ist praktikabel und umsetzbar.
- Erhalt der Gewerblichkeit durch Umwandlung der Mitunternehmerschaft in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
- Erweiterung der Photovoltaikanlage über die 15- bzw. 30-kWp-Grenze hinaus, so dass die gewerbliche Infektion weiter greift
- Aufnahme einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit
- Einbringung des Betriebs in eine andere bereits bestehende gewerblich tätige Mitunternehmerschaft.
Jede der Varianten bedarf einer eingehenden Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Prüfung, ob Versteuerung der stillen Reserven doch die bessere Alternative sein kann
Insbesondere wenn die Dauer der bisherigen Abfärbung nicht viele Jahre umfasste bzw. sich seither keine hohen stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern aufgebaut haben, sollte überlegt werden, ob nicht der Weg aus der Gewerblichkeit der günstigere, da steuerlich langfristig vorteilhaftere Weg ist. Wird die steuerliche Verstrickung erhalten bzw. wiederhergestellt, dann bleiben auch alle künftig entstehenden stillen Reserven steuerlich verstrickt. Möglicherweise lassen sich durch Gutachten niedrige Entnahmewerte begründen.
3. RECHTSÄNDERUNGEN FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.
Merke: Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.
Gesellschaftsregister
Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.
Merke: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Marken- oder Patentrechte).
Innenverhältnis
Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:
- Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
- Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
- Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.
Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.
Weiterführender Hinweis
Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter gehezu.link/7e3d) einen Überblick über die Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.
Fundstellen
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
4. HINZUSCHÄTZUNGEN DROHEN
…bei nicht fortlaufenden Rechnungsnummern
Ein Hausmeisterservice hatte eine Betriebsprüfung, die eine nicht fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen feststellte. Zudem kam eine Geldverkehrsrechnung zu Fehlbeträgen und es gab erhebliche ungeklärte Einlagen. Das alles zusammen veranlasste die Betriebsprüfung zu Hinzuschätzungen bei den Betriebseinnahmen, ungefähr in der Höhe der jährlichen Fehlbeträge der Geldverkehrsrechnung.
In seiner Klage vor dem Finanzgericht erreichte der Kläger zwar der Höhe nach eine Herabsetzung der hinzugeschätzten Einnahmen, dem Grunde nach blieb es aber bei der Zuschätzung, was der Bundesfinanzhof nun bestätigte.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt zwar, dass lückenhafte Rechnungsnummern nur im Einzelfall, nicht generell zu Hinzuschätzungen berechtigen. Ob dafür allein die Lücken im Rechnungskreis ausreichen, haben die Richter noch nicht klar beantwortet, denn in diesem sowie einem weiteren Urteilsfall kamen weitere Mängel in der Buchhaltung hinzu. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch ohne solche weiteren Umstände eine Schätzung rechtens ist, wenn die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet erscheint.
Praxistipp
Schätzungen müssen auf alle Fälle unternehmensbezogen wirtschaftlich vernünftig sein. Insofern sind auch das Ausmaß von Rechnungslücken und die Relation zum Gesamtergebnis zu berücksichtigen. So rechtfertigen nicht schon ein, zwei Lücken eine Zuschätzung. Sind Fehler bei den Rechnungsnummern passiert – was nicht selten bei automatisierten Prozessen auftreten kann – lässt sich im Ernstfall zumindest die Höhe von Zuschätzungen mit guten Argumenten und Nachweisen verteidigen. Die Systematik der Nummernvergabe muss auf alle Fälle nachvollziehbar und Lücken erklärbar sein.
Fundstellen
BFH, Beschluss vom 31.5.2023, Az. X B 111/22
5. STEUERFALLE BEI DENKMALABSCHREIBUNG
Baumaßnahme muss mit zuständiger Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein
Hintergrund
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die erforderliche behördliche Zustimmung zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahme vorgenommen werden, da der bisherige Zustand des Baudenkmals und die Erforderlichkeit der Baumaßnahme beurteilt werden muss. Wird die Behörde erst nachträglich eingeschaltet, kann daher keine erhöhte Abschreibung beansprucht werden.
Zum Fall
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem ein deutscher Steuerzahler eine Wohnung in Frankreich saniert hatte, die dort unter Denkmalschutz stand („inscrit monument historique“). Die Baumaßnahme hatte er im Vorhinein weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das deutsche Finanzamt versagte die Denkmalabschreibung und wurde darin nun vom BFH bestärkt.
Ob es unionsrechtskonform ist, dass sich die erhöhte Abschreibung auf in Deutschland belegene Gebäude beschränkt, konnten die Bundesrichter offen lassen, da die Baumaßnahme jedenfalls nicht in Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt war. Eine solche Abstimmung ist nach Gesetz und Rechtsprechung zwingend geboten.
Praxistipp
Sofern Sie für ein Bauprojekt die Abschreibung in Anspruch nehmen wollen, ist die frühzeitige Einbindung der Denkmalschutzbehörde bei der Sanierung bzw. Modernisierung aus steuerlicher Sicht also unverzichtbar. Durch die Denkmalabschreibung lassen sich erhebliche Steuerspareffekte generieren. Sprechen Sie Ihren steuerlichen Berater frühzeitig an, sofern Sie ein entsprechendes Projekt realisieren wollen, da die steuerliche Förderung einige Fallstricke enthält, die es zu umgehen gilt.
Fundstellen
BFH, Urt. v. 26.04.2023 – X R 4/21; www.bundesfinanzhof.de
6. Splittingverfahren
So sparen Ehegatten Steuern
Vorerst gilt also weiterhin: Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt neben der Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt dann das Ehegattensplitting zur Anwendung. Der Steuervorteil durch das Splitting lässt sich wie folgt erklären: Das Finanzamt berechnet zunächst das gemeinsame Jahreseinkommen der Partner, halbiert den Betrag anschließend und ermittelt für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend wieder verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.
In der Regel zahlen Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen. Je höher die Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ist, desto höher fällt der Steuervorteil aus.
Beispiel: Ehepartnerin A hat ein Einkommen von 50.000 €, ihr Partner B eines von 20.000 €. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für das zu versteuernde Einkommen von 70.000 € eine Einkommensteuer von 12.432 €. Wenn sich beide für eine Einzelveranlagung entscheiden würden, unterlägen beide dem normalen Grundtarif, dann würde die Steuerbelastung um insgesamt 867 € höher ausfallen. Würde Partner B nur 15.000 € verdienen, läge der Steuervorteil der Zusammenveranlagung sogar bei 1.187 €.
Dennoch kann eine Einzelveranlagung in Einzelfällen günstiger sein, wenn ein Ehepartner beispielsweise Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten trägt oder hohe Lohnersatzleistungen erhält, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Wichtig: Welche Steuerklasse gewählt wird, spielt nur für die unterjährigen Lohnsteuerabzüge eine Rolle. Dabei gelten die Lohnsteuerabzüge wie eine Art Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerbelastung. Spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die Abzüge angerechnet, so dass sich unterjährige Liquiditätsvorteile oder Nachteile wieder ausgleichen. Allein durch die Wahl der Steuerklasse lässt sich im Ergebnis zwar keine Steuer sparen, aber die Liquidität kann bis zum Ergehen des Steuerbescheides erheblich optimiert werden.
Welche Steuerklassenkombination für Sie am günstigsten ist, ist im Einzelfall zu ermitteln – wir beraten Sie gerne!
7. STEUERN SPAREN MIT HOMEOFFICE UND ARBEITSZIMMER
…das gilt SEIT 2023
Arbeitszimmer
- Nach wie vor sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 und § 9 Abs. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]).
- Bei den Aufwendungen handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten), Miete bzw. Abschreibungen für das Gebäude sowie Wasser-/Energiekosten. Arbeitsmittel (z. B. Aktenschränke) sind von den Abzugsbeschränkungen nicht betroffen.
- Soweit aber der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist ab 2023 ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich (Wahlrecht).
- Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale (ab 2023: 1.260 EUR) orientiert.
- Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist nur noch die Homeoffice-Pauschale Der auf 1.250 EUR gedeckelte Abzug von Aufwendungen ist ab 2023 nicht mehr möglich.
Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen nicht im gesamten Jahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“), kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale zu gewähren sein.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale gilt für Unternehmer (Betriebsausgaben) und für Arbeitnehmer (Werbungskosten). Sie kann aber auch bei den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (Sonderausgaben) genutzt werden. Das Besondere ist, dass für diese Pauschale kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer vorliegen muss. Bereits Arbeiten „am Küchentisch“ berechtigen zum Abzug.
Ab 2023 kann für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend (zeitlicher Faktor) in der Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte Betätigung ein Betrag von 6 EUR als Tagespauschale, maximal 1.260 EUR im Jahr (= 210 Arbeitstage), abgezogen werden.
Unser Tipp: Beachten Sie: Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten sind parallel abzugsfähig.
Fallbeispiele
Beispiel A
A ist an einem Tag am Vormittag für fünf Stunden im Homeoffice tätig. Am Nachmittag fährt er für drei Stunden zu einem Kunden (Auswärtstätigkeit).
Bis 2022 konnte A nur die Kosten der Auswärtstätigkeit absetzen. Ab 2023 kann er auch die Pauschale von 6 EUR geltend machen, da er seine Tätigkeit an diesem Tag überwiegend im Homeoffice erbracht hat.
Abwandlung: A fährt nicht zu einem Kunden, sondern zu seiner Tätigkeitsstätte bei seinem Arbeitgeber.
A erhält nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (keine Homeoffice-Pauschale).
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann ist ein Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG).
Beachten Sie: Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Bislang wurde diese Regelung teilweise so interpretiert, dass die Pauschale nur dann abziehbar ist, wenn die Tätigkeit im Homeoffice zeitlich überwiegt. Dieser Ansicht hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Absage erteilt.
Beispiel B
Lehrerin L hat in der Schule dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz. Am Vormittag unterrichtet sie fünf bis sechs Stunden, am Nachmittag bereitet sie für ein bis zwei Stunden den Unterricht zu Haue vor.
L kann für alle Tage, an denen sie auch nur geringfügig im Homeoffice tätig wurde, die Pauschale von 6 EUR absetzen (höchstens 1.260 EUR im Jahr). Zusätzlich erhält sie für die Fahrten zur Schule die Entfernungspauschale.
Werden für die Wohnung, in der sich das Homeoffice befindet, Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen, ist die Tagespauschale nicht anzusetzen. Wird der monatliche Grenzbetrag von 1.000 EUR für die Unterkunftskosten jedoch überschritten, lassen sich nicht mehr sämtliche Aufwendungen abziehen und die Tagespauschale ist anzuwenden.
Beachten Sie: Die Pauschale ist unter den weiteren Voraussetzungen auch zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit im eigenen (Familien-)Haushalt ausgeübt wird.
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027;
8. Kindergeld
BFH klärt Voraussetzungen bei mehrjährigem Studium im außereuropäischen Ausland
Der Bundesfinanzhof weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten ein besonderes Augenmerk auf die Aufenthaltszeiten in der inländischen Wohnung gelegt werden müsse. Während bei einjährigen Auslandsaufenthalten auch ohne zwischenzeitliche Inlandsbesuche weiterhin davon ausgegangen werden könne, dass das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten habe und somit ein Kindergeldanspruch besteht, könne hiervon bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur dann ausgegangen werden, wenn die ausbildungsfreie Zeit überwiegend (über 50 %) am Inlandswohnsitz verbracht werde. Kurze Besuchsaufenthalte von zwei bis drei Wochen pro Jahr genügten nicht.
Wird, wie in dem aktuell entschiedenen Fall, ein zunächst auf ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt durch nachträglichen Entschluss des Kindes verlängert, gelten erst ab diesem Zeitpunkt die verschärften Kriterien für mehrjährige Auslandsaufenthalte. Erst ab dem Entschluss muss das Kind also seine freie Zeit überwiegend in Deutschland verbringen, um kindergeldrechtlich weiterhin anerkannt zu werden. Mangelnde Heimfahrten im ersten Studienjahr bleiben für den Kindergeldanspruch also folgenlos.
Hinweis: Die vorgenannten Urteilsgrundsätze zum Inlandswohnsitz gelten nur für Kinder, die außerhalb der EU bzw. des EWR studieren. Wird das Auslandsstudium innerhalb der EU bzw. des EWR absolviert, besteht prinzipiell ein Kindergeldanspruch fort.
Fundstellen
BFH, Urt. v. 21.06.2023 – III R 11/21; www.bundesfinanzhof.de
9. Ferienjob
Tipps für Schüler, Studenten und deren Eltern
Bleibt der Verdienst unter 520 € im Monat, handelt es sich um einen Minijob. In diesem Fall gibt es den Verdienst brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Wer die Grenzen des Minijobs überschreitet, wird lohnsteuerlich in Steuerklasse 1 eingruppiert. Der Arbeitgeber behält dann ab einem Monatsverdienst von ca. 1.160 € automatisch Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die Steuerklasse 6, die einen höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklasse 1 auslöst. Aus diesem Grund fragt der Arbeitgeber anfangs nicht nur die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Ferienjobbers ab, sondern auch das Vorliegen weiterer Arbeitsverhältnisse.
Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn von 12 € pro Stunde greift übrigens nur für über 18-Jährige. Jüngere Arbeitnehmer dürfen schlechter bezahlt werden.
Wurde Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten, lohnt sich für den Ferienjobber später häufig die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr. Oft lässt sich die Steuer umgehend vom Finanzamt zurückholen, da erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 € überhaupt Steuern fällig werden (Grenze für 2023). Es ist eher unwahrscheinlich, dass innerhalb des kurzen Zeitraums der Schul- oder Semesterferien eine solche Summe verdient wird. Für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung haben die Ferienjobber vier Jahre Zeit.
Bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben, wie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, an. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise bei den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts, es sei denn, es handelt sich um einen Abschlussschüler, der im Anschluss an den Ferienjob eine Lehre oder ein duales Studium beginnt. In diesem Fall zählt der Ferienjob bereits zur Berufsausbildung und wird regulär behandelt.
Hinweis: Ein Ferienjob wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch der Eltern aus, da der Verdienst des Kindes hierfür keine Rolle mehr spielt. Beziehen die Eltern Bürgergeld, dürfen sich die Kinder ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern finanziell schadet. Bis zum 30.06.2023 blieb ein Verdienst von bis zu 2.400 € anrechnungsfrei, seit dem 01.07.2023 können die Kinder unbegrenzt hinzuverdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab einem Monatsbrutto von 520 € wird der Verdienst auf das BAföG angerechnet.
Fundstellen
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 08.08.2023; www.lohi.de