INTERAKTIV STEUERN August 2025
INTERAKTIV STEUERN August 2025
01. Aufladen des Elektrodienstwagens
…im Betrieb und zuhause
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei – ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Was aber gilt bei der Erstattung privat getragener Stromkosten? Hier eine Übersicht zu den steuerlichen Vorteilen:
Steuerfreie Vorteile beim Aufladen im Betrieb
Die Zukunft ist elektrisch – und das Finanzamt unterstützt diesen Wandel auf beeindruckende Weise. Wenn Sie Ihr Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb Ihres Arbeitgebers aufladen, können Sie von einer Steuerbefreiung profitieren. Gemäß § 3 Nr. 46 EStG bleiben die Kosten für das kostenlose oder verbilligte Aufladen steuerfrei, sofern dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt.
Wer profitiert?
- Privatfahrzeuge der Mitarbeiter: Im Mittelpunkt stehen die privaten Elektrofahrzeuge der Mitarbeiter, die im Betrieb aufgeladen werden können, ohne dass eine Steuerpflicht entsteht.
- Keine Begrenzung: Es gibt keine Limitierung hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge oder der Höhe der Steuerbefreiung.
Die Regelung gilt für alle ortsfesten betrieblichen Einrichtungen Ihrer Firma und ist nicht auf firmeninterne Ladevorrichtungen beschränkt. Selbst Leiharbeitnehmer profitieren davon!
Strom aus externen Ladevorrichtungen
Auch wenn der Arbeitgeber den Betrieb von Ladeeinrichtungen einem externen Anbieter überlässt oder Mieter einer Immobilie mit Lademöglichkeiten ist, bleibt der Ladestrom steuerfrei. Wichtig: Die „kostenlose Stromflatrate“ kann umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe betrachtet werden.
Steuerliche Vorteile einer Ladevorrichtung zuhause
Elektroautos bequem zuhause aufzuladen ist nicht nur komfortabel, sondern kann auch steuerlich vorteilhaft sein. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen temporär eine „Wallbox“ Zuhause zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei.
Eine kurze Übersicht:
- Was gilt als Ladevorrichtung?: Umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur, Zubehör und Dienstleistungen, wie Aufbau und Installation.
- Besteuerung bei Übereignung: Falls die Ladevorrichtung in Ihr Eigentum übergeht oder Zuschüsse hierzu gewährt werden, können diese pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
- Berücksichtigung von Pauschalen: Für die private Nutzung gelten die Steuervergünstigungen bis 2030. Beachten Sie, dass Gehaltsumwandlungen hierfür nicht möglich sind.
Keine Aufzeichnungspflichten
Freuen Sie sich über weniger bürokratischen Aufwand – Steuerfreie Bezüge wie der Ladestrom müssen nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Pauschalen als Lösung
Selbstverständlich kann Ihr Dienstwagen auch zuhause aufgeladen werden. Doch Achtung: Hier kommen besondere Pauschalen ins Spiel, die die Verwaltung vereinfacht haben:
- Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro für Elektrofahrzeuge
- 15 Euro für Hybridfahrzeuge
- Ohne zusätzliche Lademöglichkeit:
- 70 Euro für Elektrofahrzeuge
- 35 Euro für Hybridfahrzeuge
Diese Pauschalen decken alle Kosten ab. Ein zusätzlicher Auslagenersatz ist nicht möglich, selbst wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.
Was tun bei übersteigenden Kosten?
Sollten die Ladekosten eines Mitarbeiters im Monat die Pauschale übersteigen, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die tatsächlich nachgewiesenen Kosten ersetzt. Diese Erstattung ist steuerfrei und reduziert den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.
Stromkosten für private Fahrzeuge: Steuerpflicht
Bitte beachten Sie, dass die Erstattung privater Stromkosten für das Laden privater Elektrofahrzeuge zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Hier gibt es derzeit keine steuerfreien Optionen.
Fazit und Empfehlung
Die Unterstützung durch das Finanzamt bei der Nutzung von Elektrodienstwagen bietet erhebliche finanzielle Vorteile. Für Unternehmer, die ihre Flotte modernisieren oder ihren Mitarbeitern zusätzliche Anreize bieten wollen, sind die steuerlichen Begünstigungen eine hervorragende Gelegenheit. Schauen Sie sich diese Möglichkeiten genauer an und überlegen Sie, wie diese in Ihren betrieblichen Alltag integriert werden können.
Bei Fragen oder zur weiteren Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns gemeinsam die Welle der Elektromobilität nutzen und steuerlich davon profitieren!
02. Energetische Sanierung:
Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten
Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.
Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:
• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
• Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
• Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
• Erneuerung der Heizungsanlage
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
• Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen – und zwar im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 EUR) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 EUR). Dieser Zeitrahmen ist fix – Steuerzahler haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten.
Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienz-Experten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen allerdings nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.
Hinweis: Eigentümer sollten unbedingt wissen, dass die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung erhalten (z.B. von der KfW) oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Um die steueroptimale Variante zu finden, ist es daher ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerfachkundigen Rat einzuholen.
03. Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer
…von Gebäuden auch auf der Grundlage von Privatgutachten möglich
Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverständigengutachten kann Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein.
Was bedeutet verkürzte Nutzungsdauer eigentlich?
In der Regel wird die Nutzungsdauer eines Gebäudes durch gesetzlich vorgegebene Zeiträume bestimmt. Laut § 7 Abs. 4 EStG können Sie jedoch die tatsächliche Nutzungsdauer anwenden, wenn diese kürzer ist. Was bedeutet das für Sie? Einfach gesagt, können Sie Abschreibungen über einen kürzeren Zeitraum realisieren, was in vielen Fällen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.
Wie bestimmen Sie die tatsächliche Nutzungsdauer?
- Die Grundlagen der Schätzung: Die Nutzungsdauer Ihres Gebäudes muss geschätzt werden. Diese Schätzung beruht auf einer Reihe von Faktoren, darunter technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder sogar rechtliche Nutzungsbeschränkungen.
- Das Recht auf Wahrscheinlichkeit: Sie müssen keine absolute Gewissheit über die verkürzte Nutzungsdauer haben, sondern nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass Ihre Schätzung dann anerkannt wird, wenn sie innerhalb eines angemessenen Rahmens liegt.
Vermeiden Sie Fallstricke bei der Schätzung
Haben Sie sich schon gefragt, wie Sie sicherstellen können, dass Ihre Schätzung anerkannt wird? Hier kommt die fachkundige Begutachtung ins Spiel.
- Sachverständige hinzuziehen: Eine sachverständige Begutachtung kann Ihnen helfen, die Nutzungsdauer präzise zu bestimmen. Selbst wenn der Gutachter nicht zertifiziert oder öffentlich bestellt ist, kann sein Gutachten eine gültige Schätzungsgrundlage darstellen.
- Individuelle Gegebenheiten zählen: Stellen Sie sicher, dass die Begutachtung die individuellen Gegebenheiten Ihres Gebäudes berücksichtigt. Elemente wie durchgeführte oder versäumte Modernisierungen können entscheidend sein.
Das Fallbeispiel: Was Sie lernen können
In einem entschiedenen Streitfall wurde der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer zugestimmt. Warum? Die Steuerpflichtige konnte durch Privatgutachten die verkürzte Nutzungsdauer nachweisen. Die Schätzungen blieben dabei im angemessenen Rahmen und wurden nach den Maßstäben von § 6 Abs. 6 ImmoWertV durchgeführt.
Praktische Tipps für Unternehmer
- Erstellen Sie präzise Schätzungen: Nutzen Sie alle verfügbaren Daten über Ihre Immobilie, um eine realistische Nutzungsdauer zu ermitteln.
- Lassen Sie sich beraten: Ziehen Sie Fachleute hinzu, um sicherzustellen, dass Ihre Schätzungen korrekt sind.
- Halten Sie Ihre Unterlagen bereit: Dokumentieren Sie alle Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, da sie entscheidend sein können.
Fazit: Ihre Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung
Das Steuerrecht bietet zahlreiche Gelegenheiten für eine effiziente Gestaltung Ihrer Steuerverpflichtungen, und die AfA ist sicherlich eine davon. Indem Sie die verkürzte Nutzungsdauer Ihrer Immobilien strategisch nutzen, können Sie nicht nur Ihre Steuerlast senken, sondern auch Ihrem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Nutzen Sie dieses Wissen, um Ihr Steuerpotenzial voll auszuschöpfen!
Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den Wert Ihrer Immobilien maximal auszuschöpfen!
Fundstellen: FG Hamburg 1.4.2025, 3 K 60/23, Urteil § 7 EStG
04. Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters:
Was Unternehmer wissen müssen
Der aktuelle Rechtsstand rund um den Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters in einer wirtschaftlich schwierigen Lage der GmbH bietet einige interessante Details. Das Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 19. November 2024 hat hierbei wichtige Klarstellungen getroffen.
Was passiert bei einem Forderungsverzicht?
Ein GmbH-Gesellschafter kann auf Forderungen gegenüber seiner Gesellschaft verzichten. Dies hat steuerliche Konsequenzen, die sowohl für das Gesellschaftsverhältnis als auch für die persönlichen Finanzen des Gesellschafters wichtig sind. Der BFH hat klargestellt, dass ein Verlust aus einem Forderungsverzicht bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich berücksichtigt wird – und nicht erst dann, wenn feststeht, dass die Bedingungen des Forderungsverzichts nicht mehr eintreffen.
Grundlagen – bei welcher Einkunftsart kann der Verlust geltend gemacht werden
Der BFH entschied, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit ausscheidet. Im Rahmen der steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts ist aber die Unterscheidung zwischen § 20 (Kapitaleinkünfte) und § 17 EStG (nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung) von großer Bedeutung.
Beim Forderungsverzicht ist zwischen dem noch werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung zu unterscheiden.
- Der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung führt zu einer verdeckten Einlage und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Die Berücksichtigung des Verlusts ist teilweise bei Liquidation oder Verkauf der GmbH möglich.
- In Höhe des nicht mehr werthaltigen Teils der Forderung führt der Forderungsverzicht zu einem Abtretungsverlust, der im Rahmen der Kapitaleinkünfte abgezogen werden kann. Ein Forderungsverzicht steht einer Abtretung gleich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht kein Unterschied, ob der Gesellschafter seine Forderung an den Schuldner (die Gesellschaft) abtritt oder ob er auf sie verzichtet. Mit dem Forderungsverzicht erzielte der Kläger in Höhe des im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltigen Teils der Darlehensforderung einen steuerbaren Verlust, der im Rahmen der Kapitaleinkünfte berücksichtigungsfähig war. Achtung: nach aktuellem Rechtsstand können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, sondern nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
Ein entscheidendes Detail des BFH-Urteils ist, dass ein Verlust durch Forderungsverzicht sofort zum Verzichtszeitpunkt steuerlich realisiert wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Forderungsverzicht unter der Bedingung erfolgt, dass eine spätere Zahlung möglich ist (der sogenannte Besserungsvorbehalt).
Tipp
Bei drohender Krise einer GmbH und laufen Gesellschafterdarlehen in Gefahr, ihre Werthaltigkeit zu verlieren. Es droht gleichzeitig der Wegfall der Verrechnungsmöglichkeit des Verlusts mit anderen positiven Einkünften, soweit das Darlehen als nicht mehr werthaltig eingestuft wird. Daher sollte rechtzeitig überlegt werden, ob an Stelle von Darlehen Gesellschaftereinlagen, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlungen in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden, geleistet werden sollten. Diese können nicht nur bei Verkauf oder Auflösung der Gesellschaft steuerlich anteilig als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigt werden, sondern – besser noch – steuerfrei wieder an den Gesellschafter ausgeschüttet und rückgeführt werden.
Zusammenfassung
- Ein Forderungsverzicht eines GmbH-Gesellschafters hat steuerliche Konsequenzen und ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen.
- Verluste aus nicht mehr werthaltigen Teilen der Forderungen werden als Abtretungsverlust in den Kapitaleinkünften anerkannt und können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
- Das richtige Timing und die Bewertung der Forderung mit entsprechenden Argumenten und Belegen spielt eine wesentliche Rolle in der Steuerstrategie.
Bitte scheuen Sie sich nicht, bei Fragen oder zur weiteren Klärung auf uns zuzukommen. Eine durchdachte und gut informierte Steuerentscheidung bleibt der Schlüssel zum finanziellen Erfolg und zur Optimierung Ihrer Unternehmungen.
05. Beschäftigungen
…zwischen Abitur und Berufsausbildung
Abiturienten stehen an einem spannenden Wendepunkt und viele nutzen die Zeit nach der Schule für Praktika oder Aushilfsjobs. Dabei ist die versicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung dieser Tätigkeiten wesentlich. Eine korrekte Einordnung ist entscheidend, um sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile zu nutzen und Fallstricke zu vermeiden.
Sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung
Befristete Jobs nach dem Abitur sind meist sozialversicherungsfrei, wenn sie höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern. Eine Ausnahme besteht bei berufsmäßiger Ausführung oder Pflichtpraktika.
Pflichtpraktikum vor dem Studium
- Mit Arbeitsentgelt: Praktika, die vor Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung absolviert werden und bei denen Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind in allen Sozialversicherungszweigen pflichtig. Unabhängig von der Höhe des Entgelts sind Praktikantinnen und Praktikanten als zur Berufsausbildung Beschäftigte zu melden.
- Ohne Arbeitsentgelt: Wird kein Entgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Praktikant muss unter Umständen selbst für Kranken- und Pflegeversicherung sorgen, falls keine Familienversicherung vorliegt.
Freiwilliges Praktikum nach dem Abitur
Abiturienten, die nach dem Schulabschluss ein freiwilliges, entgeltliches Praktikum ausüben, fallen unter die Regelungen für kurzzeitige oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Ohne Arbeitsentgelt besteht keine Pflicht zur Meldung oder Beitragszahlung.
Aushilfsjobs vor Studium oder Ausbildung
Ein Fragebogen hilft Arbeitgebern, die Zukunftspläne des Abiturienten nach der Beschäftigung zu klären. Wer angibt, bald ein Studium oder eine schulische Ausbildung zu starten, kann kurzzeitig beschäftigt werden – maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage. Diese Beschäftigung ist nicht berufsmäßig, selbst wenn das Studium nicht angetreten wird.
Achtung bei höheren Entgelten
Die Berufsmäßigkeit, und damit die Sozialversicherungspflicht, kann bei Entgelten über 556 Euro monatlich gelten, falls der Abiturient erwerbstätig ist. Eine Häufung solcher Beschäftigungen über die kalendermäßige Grenze hinaus macht die Person berufsmäßig.
Berufsmäßigkeit bei Aushilfsjobs und Ausbildung
Personen, die nach Aushilfsjobs eine Berufsausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, gelten als erwerbstätig und berufsmäßig beschäftigt. Das Sozialversicherungsrecht verlangt dann Aufzeichnungen und Zahlungen für Entgelte über 556 Euro.
Besondere Fälle von befristeten Beschäftigungen
Abiturienten, die aus einer Reihe von möglichen Anschlussaktivitäten wählen, wie einem freiwilligen sozialen Jahr oder Wehrdienst, sind als Erwerbstätige zu bewerten, falls das Entgelt über 556 Euro liegt.
Entgelt bis 556 Euro: Geringfügige Beschäftigung
Solche Beschäftigungen gelten nicht als berufsmäßig und können beitragsfrei oder geringfügig behandelt werden. Arbeitgeber haben die Wahl zwischen zwei Optionen, von denen die kostengünstigere gewählt werden kann.
Auslandsaufenthalt nach dem Abitur
Pläne für einen Auslandsaufenthalt als Anschluss berücksichtigen Beschäftigungsabsichten als Kriterium für Berufsmäßigkeit.
Steuerliche Aspekte geringfügiger Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, jedoch steuerpflichtig. Geringfügig entlohnte Tätigkeiten werden häufig pauschal besteuert.
Pauschal vs. individuelle Versteuerung
Die Wahl der Pauschalversteuerung ist bei einem kostengünstigen Steuersatz von 2 % beliebt. Bei kurzfristigen Tätigkeiten liegt der Satz bei 25 %.
Geringfügigkeit und Familienversicherung
Aushilfen sind meist familienversichert über Eltern oder Ehepartner. Ein regelmäßiges Tage-Entgelt von über 535 Euro gefährdet diesen Anspruch nicht.
Handlungsempfehlungen
- Für Abiturienten: Klären Sie frühzeitig Ihre Pläne nach dem Abitur, um die beste Beschäftigungsform zu ermöglichen.
- Für Arbeitgeber: Nutzen Sie Mitarbeiterfragebögen und Melderegeln, um den Status Ihrer Abiturienten korrekt einzustufen.
- Prüfungszeitraum nutzen: Unter Umständen kann der Prüfungszeitraum für bestimmte Beschäftigungsformen genutzt werden, klären Sie dies mit Ihrem Steuerberater oder direkt beim Betrieb.
In der Welt der vielfältigen Praktika und Aushilfsjobs nach dem Abitur ist Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Einordnung essenziell. Lassen Sie sich beraten und nutzen Sie Ihre Optionen optimal!
06. Familiengenossenschaften:
Steuerfalle oder Steuersparmodell
Die Idee hinter sogenannten „Familiengenossenschaften“ ist, dass man private Ausgaben wie Urlaubsreisen oder Restaurantbesuche steuerlich absetzen kann, da derartige Aufwendungen entsprechend § 1 Abs. 1 GenG „die Wirtschaft ihrere Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange“ fördere. Diese Modelle werden mit dieser Begründung als legitime Möglichkeit angepriesen, um Steuern zu sparen.
Die jüngsten Verlautbarungen der Finanzverwaltung (u. a. BayLfSt vom 2.4.2025) sowie eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (11 K 11042/24) vom Januar 2025 stellen nun aber unmissverständlich fest, dass Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen und damit steuerlich nicht abzugsfähig sind. Genossenschaften sollen hier nicht anders behandelt werden als andere Körperschaften.
Was bedeutet das für Sie?
- Hohe Risiken: Wer auf solche Modelle setzt, riskiert bei einer Steuerprüfung hohe Nachzahlungen. Ob private Kosten „durchlaufen“, ist damit mehr als fraglich geworden.
- Strukturkosten: Genossenschaften haben oft höhere laufende Kosten als GmbHs. Diese Kosten können den kleinen Steuervorteil schnell übersteigen.
Was sollten Sie jetzt tun?
- Seien Sie skeptisch bei Angeboten, die Ihnen große Steuersparpotenziale durch Genossenschaften versprechen.
- Sprechen Sie mit uns über alternative und rechtssichere Steuerstrategien. Wir können Ihnen helfen, die für Sie beste Lösung zu finden.
Fazit
Genossenschaften als Steuerstrategie sind oft nicht das, was sie versprechen. Die erhofften Vorteile sind meist illusorisch und können schnell zu einem steuerlichen Bumerang werden. Setzen Sie auf bewährte und sichere Steuerstrategien und sprechen Sie mit uns, damit wir gemeinsam die beste Lösung für Ihre steuerlichen Anliegen finden können.
07. Nießbrauch:
Wie Sie Ihre Immobilie übertragen und dabei Steuern sparen können
Sie haben eine Immobilie und möchten diese schon zu Lebzeiten an Ihre Kinder weitergeben, aber gleichzeitig weiterhin von den Mieteinnahmen profitieren? Der Nießbrauch könnte die Lösung sein. Erfahren Sie, wie dieser Weg Ihnen steuerliche Vorteile bietet und was Sie beachten sollten.
Was bedeutet Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist ein Recht, das es Ihnen ermöglicht, die Erträge aus einem übertragenen Vermögenswert, wie zum Beispiel einem Grundstück, weiter zu nutzen. Das bedeutet, dass Sie die Immobilie an Ihre Kinder übertragen können, aber weiterhin die Mieteinnahmen erhalten.
Ein großer Vorteil der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt liegt in der Reduzierung der Schenkungsteuer. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Schenkung abgezogen, wodurch die Steuerlast sinkt. Wenn Ihr Grundstück also z.B. eine Million Euro wert ist und der Nießbrauch 400.000 Euro, wird nur der Restbetrag von 600.000 Euro besteuert. Zudem können Sie durch ein Gutachten den Wert der Immobilie nachweisen und damit den steuerpflichtigen Betrag weiter senken.
Ertragsteuerliche Auswirkungen
Bei der Übertragung eines vermieteten Grundstücks behalten Sie das Recht auf Mieteinnahmen. Diese müssen Sie weiterhin versteuern, aber Sie können auch die Abschreibungen geltend machen. Der neue Eigentümer, also Ihr Kind, kann dies erst nach dem Ende des Nießbrauchs tun.
Die Übertragung des Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Allerdings gibt es Steuerbefreiungen, insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie. Wichtig ist es, die Übertragungsverträge sorgfältig zu gestalten, um klarzustellen, wer für welche Ausgaben aufkommt.
Ende des Nießbrauchs
Der Nießbrauch endet oft mit dem Tod des Nießbrauchers. In diesem Fall entstehen keine zusätzlichen Steuerbelastungen. Sollten Sie den Nießbrauch vorzeitig beenden, kann dies allerdings Schenkungsteuer auslösen. Bei einer entgeltlichen Beendigung des Nießbrauchs ändert sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen, ohne dass eine Schenkungsteuer anfällt.
Fazit
Der Nießbrauchsvorbehalt ist eine clevere Möglichkeit, Ihr Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen und dabei Steuern zu sparen. Es ist jedoch wichtig, die komplexen steuerlichen Auswirkungen zu verstehen und die richtige Strategie zu wählen. Wenden Sie sich an uns, damit wir gemeinsam die beste Lösung für Ihre Vermögensnachfolge finden und alle steuerlichen Vorteile optimal nutzen können.
