INTERAKTIV STEUERN JULI 2024

INTERAKTIV STEUERN JULI 2024

1. Entwurf Erstes und Zweites Jahressteuergesetz 2024

Das Wichtigste aus den Referentenentwürfen kurz zusammengefasst

Erstes Jahressteuergesetz 2024

Gerade erst wurde das Wachstumschancengesetz verkündet, da wirft schon das Jahressteuergesetz 2024 seine Schatten voraus. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Der 243 Seiten starke Referentenentwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass noch einige Anpassungen erfolgen werden.

Daher erfolgt nur ein kurzer Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen.

  • Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Die zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Es soll klargestellt werden, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten (aber ohne Wohneinheiten) Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich um eine Freigrenze (kein Freibetrag) handelt. Die Neufassung des § 3 Nr. 72 EStG soll erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Werden dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn) Leistungen aus einem Mobilitätsbudget bis zu 2.400 EUR p. a. gewährt, sollen Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung (25 %) vornehmen können. Beachten Sie: Mobilitätsbudget ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z. B. E-Scooter). Da die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Fokus steht, ist die Möglichkeit zur dauerhaften Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-Modelle) vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
  • 19 Umsatzsteuergesetz: Bei der Kleinunternehmerregelung sind zahlreiche Änderungen geplant – u. a. Erhöhung der Umsatzgrenzen von 22.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr auf 25.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR (bei Überschreiten der 100.000 EUR: keine Kleinunternehmerregelung mehr ab diesem Zeitpunkt).
  • Es soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Aussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll dann durch den Leistungsempfänger unterschieden werden, ob sich dieser aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.

Stand: Regierungsentwurf  vom  5. Juni 2024 Bundesfinanzministerium – Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)

Zweites Jahressteuergesetz 2024

Das BMF hat am 10.7.2024 den Entwurf eines „Zweiten Jahressteuergesetzes 2024“ an diverse Verbände zur Stellungnahme übersandt, geplant sind u.a.

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren
  • Anhebung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages , Kinderfreibetrages sowie weitere Verbesserungen beim Einkommensteuertarif um die „kalte Progression“ auszugleichen
  • Anhebung des Kindergeldes von 250 auf 255 EUR monatlich
  • Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Stand: Referentenentwurf vom 10. Juli 2024 2. Jahressteuergesetz 2024 (bundesfinanzministerium.de)

2. Vermeidung der 1% Regelung durch Ehegatten-Vorschaltmodell?

Das Ehegattenvorschaltmodell in unserer Analyse

Aktuell kursieren zahlreiche Videos und Artikel im Internet, die das sogenannte „Ehegattenvorschaltmodell“ als Möglichkeit zur Umgehung der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen bewerben. Lesen Sie hier unsere Analyse mit Hinweisen auf möglich Vorteile, aber auch auf bestehende Risiken.

Was ist das Ehegattenvorschaltmodell?

Beim Ehegattenvorschaltmodell erwirbt der Ehepartner des Unternehmers einen PKW und vermietet diesen an den Unternehmer. Ziel ist es, das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des nutzenden Unternehmens herauszuhalten und so die 1%-Regelung zu umgehen. Die Mietzahlungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, während das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen zählt und somit keine private Nutzung versteuert werden muss.

Mögliche Vorteile

  1. Steuerliche Absetzung der Mietkosten: Die Mietzahlungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, was zu einer Minderung der Steuerlast des Vermietenden führt.
  2. Kein Betriebsvermögen: Da das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen des Unternehmens geführt wird, entfällt die Versteuerung der privaten Nutzung und von eventuellen Veräußerungsgewinnen beim Verkauf.
  3. Erhöhte Flexibilität: Durch die private Anschaffung und Vermietung kann der Vorsteuerabzug durch den Ehegatten genutzt werden. Dies kann insbesondere bei Ärzten oder anderen Berufsgruppen vorteilhaft sein, wenn diese ansonsten regelmäßig keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Praktische Probleme und Risiken

  1. Scheingeschäft und Fremdvergleich: Die Finanzverwaltung prüft genau, ob es sich bei solchen Verträgen um tatsächliche Geschäftsbeziehungen oder nur um Scheingeschäfte handelt. Ein Mietvertrag zwischen Ehegatten muss den gleichen Kriterien standhalten wie ein Vertrag zwischen fremden Dritten. Das bedeutet, dass Konditionen, Laufzeiten und Nutzungsregelungen marktkonform und tatsächlich eingehalten werden müssen. In der Praxis prüft das Finanzamt genau, ob solche Verträge tatsächlich konsequent umgesetzt werden​.
  2. Wirtschaftliche Unabhängigkeit: Die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehegatten muss gewährleistet sein. Es darf kein verdecktes Eigeninteresse des nutzenden Ehegatten bestehen, das über die vertraglich festgelegte Beziehung hinausgeht. Dies stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar.
  3. Beweislast bei privater Nutzung: Auch wenn das Fahrzeug nicht im Betriebsvermögen geführt wird, muss der Unternehmer im Falle einer Nutzung nachweisen, dass keine private Nutzung stattfindet. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn der Ehegatte und der Unternehmer zusammenleben und der PKW gemeinschaftlich genutzt wird.
  4. Vermeintlich klares BFH Urteil: Der BFH hat zwar eine solche Gestaltung trotz gewisser Durchführungsmängel anerkannt (29.09.2022, V R 29/20). Umsatzsteuerlich musste im konkreten Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei vermietenden Ehefrau noch nachgeholt werden. Dies dürfte den Steuervorteil im Urteilsfall weitgehend zunichtemachen.

Alternativen zu diesem Modell

Unabhängig von dieser Einschätzung gibt es bewährte und rechtssichere Methoden zur Steuerersparnis im Rahmen der PKW-Besteuerung. Zwei davon stellen wir hier vor:

Möglichkeit 1: Elektrofahrzeug / Hybridfahrzeug

Bei einem reinen Elektrofahrzeug wird bis zu einer Anschaffungskostengrenze von aktuell 70 TEUR nur 0,25% vom Bruttolistenpreis als privater Nutzungsanteil versteuert. Gegenüber einem normalen Pkw ist das eine Ersparnis von satten 75%.

Auch bei Hybriden gibt es, sofern die steuerlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Mindestreichweite oder der Grenze für den CO2-Ausstoß erfüllt werden, eine Reduktion von 50% des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil.

Möglichkeit 2: Erschütterung des sogenannten Anscheinsbeweises  (Vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen)

Nach allgemeiner Erfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich privat genutzt. Dies nennt man Beweis des ersten Anscheins oder auch Anscheinsbeweis.

Nach gegenwärtiger Rechtsprechung von Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof kommt jedoch eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises dann in Betracht, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht. Voraussetzung für eine solche Entkräftung ist jedoch, dass dieses Privatfahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

Fazit

Auch wenn verschiedene Internetbeiträge und Clips von einer „Bestätigung der Gestaltung“ durch den BFH sprechen, bleiben viele Unsicherheiten im Hinblick auf Details und Durchführung. Auch wenn dieses Modell auf den ersten Blick äußerst attraktiv erscheint, stehen auf der anderen Seite hohe Anerkennungsrisiken. Werden nicht alle spezifischen Voraussetzungen und praktischen Anforderungen akribisch erfüllt und umgesetzt, kann das Modell möglicherweise einer späteren Betriebsprüfung nicht standhalten.

Gerne beraten wir Sie und suchen gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungen. Bitte sprechen Sie uns an.

3. Tipps zum Firmenwagen

STEUERN SPAREN TROTZ SONDERAUSSTATTUNG

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung oder führt ein Unternehmer einen PKW im Betriebsvermögen, führt dies zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil. Der Wert der Nutzung ist grundsätzlich nach der 1-%-Regelung zu ermitteln. Dabei sind Sonderausstattungen nicht einzubeziehen, wenn sie nachträglich eingebaut oder freigeschalten werden.

Für die Bewertung des Firmenwagens ist maßgebend:
• der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung
• zuzüglich der Anschaffungskosten für Sonderausstattung
• einschließlich Umsatzsteuer

Eine in den Bruttolistenpreis einzubeziehende Sonderausstattung ist nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug werkseitig zum Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Nach der Erstzulassung eingebaute unselbständige Ausstattungsmerkmale erhöhen den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs hingegen nicht.

Das gilt entsprechend für eine nachträglich freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung (z.B. Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete, Parkassistenten oder andere Zubehörkomponenten).
In den Bruttolistenpreis ist nur die Sonderausstattung einzubeziehen, die zum Zeitpunkt der Erstausstattung installiert und freigeschaltet ist. Das gilt unabhängig davon, ob sie dauerhaft erworben wird oder hierfür eine monatliche Nutzungsgebühr zu entrichten ist.

Handelt es sich um Ausstattungsmerkmale, die zwar vorinstalliert, aber erst nach der Erstzulassung des Fahrzeugs hinzugebucht werden, liegt zum Zeitpunkt der Erstzulassung ebenfalls keine nutzungsfähige Sonderausstattung vor. Die spätere Aktivierung der Sonderausstattung führt nicht zu einer Erhöhung des Bruttolistenpreises und somit auch nicht zu einem höheren geldwerten Vorteil.

Hinweis: Zahlt der Arbeitnehmer für eine solche Sonderausstattung seines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, darf dieses Entgelt konsequenterweise nicht mindernd auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.

Fundstellen: Lexikon für das Lohnbüro, Online-Aktualisierung Februar 2024, Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“

4. Bewirtungskosten und Alkoholkonsum

Achtung: Kein Betriebsausgabenabzug bei mangelnder Aufzeichnung

Cateringkosten sind nicht als Bewirtungskosten abziehbar, wenn die entsprechenden Nachweis- und Aufzeichnungspflichten verletzt sind. Der Bewirtungscharakter der Veranstaltung kann aus dem hohen Alkoholkonsum pro Kopf abgeleitet werden, dieser spricht gegen einen rein „fachlichen Austausch“.

Hintergrund
Ein Unternehmen lud seine Kunden aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft sowie seine Mitarbeiter alljährlich zu einer Veranstaltung auf eine aktuell betreute Baustelle ein (sog. Kick-Off-Veranstaltungen). Bei den 4-stündigen Abendveranstaltungen traten Gäste, Mitarbeiter, sowie Geschäftsführer des Unternehmens in Kontaktgespräche ein; auf der Veranstaltung wurden Werbetrailer der Firma gezeigt. Zur Verköstigung waren provisorische Tresen aufgebaut, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Die Kosten für das Catering machte das Unternehmen zunächst vollständig als Betriebsausgaben geltend, ohne sie jedoch einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Im Zuge einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug komplett und verwies darauf, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten nicht erfüllt seien. Das Unternehmen argumentierte, dass die Kosten keine aufzuzeichnenden Bewirtungskosten seien, da bei der Veranstaltung der fachliche Austausch und nicht die Bewirtung im Vordergrund gestanden habe.

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und urteilte, dass der Betriebsausgabenabzug mangels erfüllter Nachweis- und Aufzeichnungspflichten ausscheidet. Die Kosten waren Bewirtungskosten, es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Zwar unterfallen reine Arbeitnehmerbewirtungen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten (und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten); einbezogen werden müssen hier nach Gerichtsmeinung jedoch gemischte Veranstaltungen, bei denen neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen.

Dass bei den Veranstaltungen nicht die Bewirtung, sondern der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden hatte, entkräftete das FG durch eine einfache Berechnung: Nach den vorgelegten Rechnungen musste jeder Teilnehmer durchschnittlich 0,7 Liter Bier und zusätzlich eine halbe Flasche Wein oder Prosecco getrunken haben – innerhalb von 4 Stunden. Demnach müssten sich viele Teilnehmer nach Überzeugung des Gerichts „nicht mehr in einem Zustand befunden haben, in dem das Führen fachlicher Gespräche realistisch erscheint“. Weiter erklärte das Gericht: „Und falls doch, dürften diese Gespräche nicht den für Repräsentations- und Werbezwecke qualitativ hochwertigen Charakter erreicht haben“.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20

5. Meldung von Konten und Depots im Ausland

Übermittlung von Kontoständen an den deutschen Fiskus ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf Klage eines deutschen Ehepaares entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist.

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS). Das Abkommen wurde durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG) in deutsches Recht umgesetzt.

Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.

Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

6. Energetische Gebäudesanierung

Hinweis auf nützliche Tipps mit FAQ der Finanzverwaltung / Hinweis Steuerfalle Ratenzahlung

Das Bundesfinanzminis­terium hat in einer Online-Infor­mation nütz­liche Hin­weise zur steuer­lichen Förde­rung ener­getischer Gebäude­sanie­rungen nach § 35c EStG gegeben. Hilf­reich ist der Ver­weis auf die Energie­effi­zienz-Experten-Liste für Förder­pro­gramme des Bundes. Das ist ein bundes­weites Ver­zeichnis nach­weislich quali­fizierter Fach­kräfte, deren Bau­beglei­tung und Fach­planung steuer­begüns­tigt sind. Das Minis­terium infor­miert auch über die Alter­nativen zur steuer­lichen Förde­rung. Außerdem erklären wir Ihnen, wie Ratenzahlungen zur Steuerfalle werden können.

Grundlagen

  • Begünstigte Aufwendungen/Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage.
  • Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR, wobei die Ermäßigung nach der Maßgabe des § 35c Abs. 1 EStG über drei Jahre verteilt wird.

FAQs des BMF

Das BMF hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht, der sich an Hauseigentümer richtet (Stand: 15.2.2024).

Auf die folgenden Fragen geht das BMF näher ein:

  1. Was wird steuerlich gefördert?
  2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
  3. Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung?
  4. Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen?
  5. Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen?
  6. Wie erhalte ich die steuerliche Förderung?
  7. Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?
  8. Wo finde ich die Rechtsgrundlagen der steuerlichen Förderung?
  9. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Hier gelangen Sie zum FAQ: Bundesfinanzministerium – Kurz erklärt: Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen

Steuerfalle Ratenzahlung

Aktuell ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Vorinstanz Finanzgericht München) zum Heizungstausch anhängig, in dem es darum geht, ob die Steuerermäßigung erst ab der vollständigen Begleichung der Rechnung in Betracht kommt.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 14.1.2021 in der Rn. 43 ausgeführt, dass die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren ist, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.

Die energetische (Einzel-)Maßnahme gilt dann als abgeschlossen, wenn

  • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt) ist,
  • der Steuerpflichtige eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und
  • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen ließen 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem selbstgenutzten Gebäude einbauen. Zur Begleichung der Rechnung wurde eine monatliche Ratenzahlung für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Fraglich ist nun, ob ein Abschluss der energetischen Maßnahmen bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier im Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich im Jahr 2024) vorliegt.

Beachten Sie: Da die Revision gegen die Entscheidung anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Bis dahin können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Fundstellen: FG München, Urteil vom 8.12.2023, Az. 8 K 1534/23, Rev. BFH: Az. IX R 31/23; BMF-Schreiben vom 14.1.2021, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006

7. Linkedin, Xing und andere soziale Job-Netzwerke als Werbungskosten

Beiträge für LinkedIn und Xing sind steuerlich absetzbar

Gute Kontakte und ein weitgespanntes Netzwerk erhöhen in der Arbeitswelt die Chancen, an gut dotierte Jobs zu kommen und auf der Karriereleiter emporzusteigen. Wer eine neue berufliche Herausforderung sucht, greift heutzutage nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Networking-Portale wie Xing oder LinkedIn.

Hinweis: Xing ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat im deutschsprachigen Raum aber insgesamt 18 Millionen Nutzer aufzuweisen. Das Portal ist damit nicht nur ein Tummelplatz für Recruiter, sondern birgt auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige.

Wer die sozialen Job-Netzwerke intensiv und zielgerichtet nutzen möchte, muss hierfür Gebühren zahlen, da die Funktionen der kostenlosen Basismodule beschränkt sind. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, dies bringt jedoch selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extramodul speziell für Jobsuchende an – Xing nennt es „Projobs“ und LinkedIn „Career“.

Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Gebühren für diese Portale als Werbungskosten absetzen. Sie sollten gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage aber die jeweilige berufliche Veranlassung (z.B. Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung) darlegen können. Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig. Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskosten absetzen.

Hinweis: Arbeitnehmer, die auf den Online-Portalen nicht aktiv auf Jobsuche sind und auch keine kostenpflichtigen E-Learning-Angebote absolvieren, haben dennoch gute Chancen auf einen steuerlichen Abzug ihrer Gebühren, denn in den Job-Netzwerken werden auch branchenbezogene News veröffentlicht und diskutiert. Dies gleicht dem Lesen von Fachzeitschriften, die steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.

Fundstellen: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 02.04.2024; www.lohi.de

8. Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können

Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge, ausgehend nach dem Leistenden: den Minijobs im Privathaushalt, haushaltsnahe Dienstleister auf Basis einer „Lohnsteuerkarte“ und die klassischen Handwerker.

Die Unterscheidung der Höchstbeträge stellt sich folgendermaßen auf:

  • Minijobs im Privathaushalt werden vom Finanzamt mit einem Steuerbonus von 20 % der Lohnkosten gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten von bis zu 2.550 € abrechnen, der Steuerbonus beträgt also höchstens 510 € pro Jahr. Haushaltsnah sind alle Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt aufweisen.
  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleister, die „auf Lohnsteuerkarte“ oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, sind mit maximal 20.000 € pro Jahr abziehbar, die maximal erzielbare Steuerersparnis beträgt hier somit 4.000 € (d.h. 20 %).
  • Handwerkerlöhne lassen sich pro Jahr mit maximal 6.000 € abrechnen, der Steuerbonus ist auf 1.200 € pro Jahr (20 %) beschränkt. Das Finanzamt erkennt hier sämtliche handwerkliche Tätigkeiten an, die bei der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung im Haushalt anfallen. Unerheblich ist, ob die Arbeiten lediglich simples Heimwerkerwissen erfordern oder nur von Fachkräften ausgeführt werden können. Begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Dachdecker, Installateure und Schornsteinfeger.

Wer den Steuerbonus für Gartenarbeiten abziehen will, sollte wissen, dass die Kosten für die reine Gartenpflege als haushaltsnahe Dienstleistung unter den Höchstbetrag von 4.000 € fallen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten sowie Pflanzen- und Laubentfernung.

Wer hingegen seinen Garten um- oder neugestalten lässt, kann die Kosten für die Gartenarbeiten nur als Handwerkerleistungen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.200 €, geltend machen. Das gilt auch, wenn beispielsweise Fachleute ein Carport bauen, Wege und Hof neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse erneuern oder den Garten umfangreich neu anlegen.

Abziehbar sind bei Gartenarbeiten neben den reinen Lohnkosten auch die anfallenden Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts – alles einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Hinweis: Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt. Wird in einer Rechnung nur ein einheitlicher Rechnungsbetrag für Material und Lohn genannt, sollte der Auftraggeber vom Dienstleister zeitnah eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, damit er seinen Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet.

Fundstellen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 18.03.2024; www.vlh.de

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