INTERAKTIV STEUERN April 2025
INTERAKTIV STEUERN April 2025
01. Zukunft ist steuerbar
Unternehmenssteuerung in unsicheren Zeiten
In der heutigen, von Ungewissheit geprägten Wirtschaftswelt ist eine vorausschauende und fundierte Unternehmenssteuerung wichtiger denn je. Globale Entwicklungen wie die Anhebung von Zöllen durch die USA, geopolitische Spannungen – etwa zwischen China und dem Westen –, gestörte Lieferketten, volatile Energiepreise und eine anhaltend hohe Inflation stellen Unternehmen weltweit vor große Herausforderungen. Auch verschärfte Regulierungen und sich verändernde Förderlandschaften in Europa verstärken die Unsicherheit.
Gerade in solchen Zeiten ist es entscheidend, ein realistisches Bild der eigenen Unternehmenssituation zu haben, wachsam zu bleiben und die relevanten Kennzahlen im Blick zu behalten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt darin, fundierte Entscheidungen auf Basis verlässlicher Daten zu treffen – nicht allein auf Intuition.
Die Bedeutung der Planung: Liquidität sichern, Risiken minimieren
Eine präzise Unternehmensplanung ist in wirtschaftlich turbulenten Zeiten unverzichtbar. Nur wer die eigenen Ertrags- und Liquiditätsströme kennt, kann frühzeitig gegensteuern. Eine integrierte Planung von Ertrag, Vermögen und Liquidität schafft die Grundlage, um fundierte Szenarien zu entwickeln, unterschiedliche Entwicklungen zu simulieren und gezielt vorzubereiten.
Forecasting – Der Schlüssel zur Zukunftssteuerung
Planung allein genügt nicht – entscheidend ist die regelmäßige Aktualisierung und Bewertung der Annahmen. Forecasting liefert Prognosen, mit denen sich Entwicklungen antizipieren lassen. Es hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und Strategien flexibel anzupassen. So bleiben Unternehmen auch in unsicheren Zeiten handlungsfähig und können ihren Kurs aktiv steuern.
Pflichten aus dem StaRUG – Was Geschäftsführer wissen müssen
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) verpflichtet Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmen zur fortlaufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage, um Risiken für den Fortbestand rechtzeitig zu erkennen und angemessene Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Zu den zentralen Pflichten zählen:
- Frühwarnsysteme etablieren: Risiken und Chancen systematisch erkennen.
- Fortlaufende Überwachung: Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens kontinuierlich prüfen.
- Rechtzeitige Maßnahmen ergreifen: Bei erkennbaren Risiken unverzüglich handeln.
Folgen bei Pflichtverletzungen
Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, riskiert persönliche Haftung. Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter, ob die Geschäftsführung rechtzeitig gehandelt hat. Unterlassene Maßnahmen können zu Schadensersatzforderungen führen – auch gegenüber dem Geschäftsführer persönlich, insbesondere bei nachgewiesener Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Eine ordnungsgemäße Unternehmensführung mit funktionierender Planung und Früherkennung schützt somit nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Geschäftsführung selbst.
Stabilisierung und Wachstum sichern – Jetzt handeln!
In Krisenzeiten ist entschlossenes Handeln essenziell. Nachhaltiger Unternehmenserfolg hängt davon ab, Risiken rechtzeitig zu erkennen und Chancen aktiv zu nutzen. Dafür braucht es:
- Integrierte Unternehmensplanung: Strategische Leitlinien für die Unternehmensentwicklung.
- Regelmäßige Forecasts: Laufende Überprüfung und Anpassung der Annahmen.
- Transparente Kommunikation: Vertrauen bei Banken und Investoren sichern.
- Krisenvorsorge: Notfallpläne für unvorhergesehene Entwicklungen bereithalten.
Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist es entscheidend, Krisenanzeichen frühzeitig zu identifizieren und aktiv gegenzusteuern.
Fazit: Die Krise bietet die Chance zur Neuausrichtung und Stärkung der eigenen Widerstandskraft. Als erfahrene Partner im Bereich Unternehmenssteuerung und Krisenmanagement unterstützen wir Sie dabei, Ihr Unternehmen zukunftssicher aufzustellen und durch unsichere Zeiten zu navigieren. Kontaktieren Sie uns – gemeinsam stellen wir die Weichen für Ihren unternehmerischen Erfolg.
02. Nicht vergessen!
STROMSTEUERERSTATTUNG 2024 und 2025
Für jede MWh Strom werden 20,50 Euro Stromsteuer fällig. Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Land- und Forstwirte können die Stromsteuer auf Antrag anteilig zurückbekommen.
Bisher betrug die Erstattung 5,13 Euro pro MWh, bei einem Selbstbehalt von 250 Euro. Befristet für die Jahre 2024 und 2025 beträgt die Erstattung 20,00 Euro pro MWh.
Aufgrund des erhöhten Erstattungsbetrags sollte jeder prüfen, ob sich ein Entlastungsantrag für 2024 jetzt lohnt und den Antrag zeitnah stellen.
Auf Antrag wird die Stromsteuer für nachweislich zum Regelsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde (MWh) versteuerten Strom nach §9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Davon profitieren Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft, die Strom zu betrieblichen Zwecken verbraucht haben. Befristet für die Jahre 2024 und 2025 beträgt die Entlastung 20,00 Euro je MWh statt 5,13 Euro je MWh.
Der Antrag kann ab dem 01.01.2025 nur noch ausschließlich elektronisch über das Zoll-Portal gestellt werden, eine Einreichung in Papierform ist nicht mehr möglich. Hierfür ist eine Registrierung beim Zoll-Portal und Authentifizierung mittels eines ELSTER-Organisationszertifikats erforderlich. Auch wenn die Stromsteuererstattung auf den ersten Blick schnell zu errechnen scheint, umfasst der Antrag mehrere Seiten und Angaben im Detail. Antragsfrist ist in der Regel das Kalenderjahr, also der 31.12.2025 für eine Stromsteuererstattung 2024.
Aufgrund des höheren Erstattungsbetrags sollten Unternehmen prüfen, ob sich ein Entlastungsantrag für 2024 lohnt oder der schon bisher gestellte Antrag zumindest früher bzw. sofort gestellt werden sollte. Um eine Begünstigung zu erhalten, ist ein Stromverbrauch von 12,5 MWh erforderlich aufgrund des Selbstbehalts von 250 Euro. Nach unseren Erfahrungen lohnt sich ein Antrag ab rund 50 MWh auch unter Berücksichtigung von Kosten der Antragsstellung, wenn unsere Unterstützung genutzt wird aufgrund der administrativen Hürden oder spezieller Fragestellungen.
Gerne stellen wir für Sie den Stromsteuererstattungsantrag im Zollportal. Dabei beraten wir Sie auch z.B. zu Abgrenzungsfragen bezüglich der Begünstigung für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder weiteren Fragestellungen.
03. STEUERFALLEN
…beim Sparmodell Immobilien-GmbH
Bei diesem Sparmodell gilt es aufzupassen: der BFH hat in zwei aktuellen Urteilen die erweiterte Grundstückskürzung versagt: Wir stellen dar, wo die steuerlichen Stolperfallen liegen und wie diese vermieden werden können, damit Sie die steuerlichen Vorteile voll nutzen können!
Grundlagen
Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, profitieren von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Diese Kürzung ermöglicht es ihnen, den für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil zu reduzieren, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Bei Immobilien GmbHs unterliegen die Vermietungseinkünfte damit im Ergebnis einer Steuerbelastung in Höhe von nur 15% – ein beliebtes Steuersparmodell!
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Kein Anspruch bei unterjährigem Verkauf!
Vorsicht: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bei einem unterjährigen Verkauf des letzten oder einzigen Grundstücks der Anspruch auf die Kürzung für das gesamte Jahr entfällt.
Im Fall einer GmbH, die ihre Immobilie am „Beginn des 31.12.2016“ verkaufte, wurde die Kürzung komplett verwehrt. Der BFH folgte der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich geforderte „ausschließliche Grundstücksverwaltung“ auch in zeitlicher Hinsicht gelten muss. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen. Lediglich bei Veräußerungen genau am 31.12. um 23:59 Uhr gibt es eine Ausnahme, die als „technisch bedingt“ gilt. In diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr noch gewährt werden.
Unser Tipp: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer strategischen Planung beim Verkauf von Immobilien. Wenn ein Verkauf nicht aus Sach- oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln. Diese kleine zeitliche Anpassung kann erhebliche steuerliche Vorteile bringen und die Doppelbesteuerung vermeiden.
Betriebsvorrichtungen: Palettenförderanlage als schädlich eingestuft!
Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist die Vermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich, da sie nicht als Teil der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes angesehen werden. Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied nun, dass eine Palettenförderanlage eine solche Vorrichtung darstellt. Zwei der vermieteten Lagerhallen waren zweigeschossig und mit einem Lastenaufzug sowie einer Palettenförderanlage ausgestattet, die fest mit dem Hallenboden und dem rückwärtigen Mauerwerk verbunden waren.
Das Gericht befand, dass die Mitvermietung einer Palettenförderanlage ein nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei und ein schädliches Nebengeschäft darstelle. Bei der Mitvermietung von neben Lastenaufzügen vorhandenen Palettenförderanlagen handele es sich um sogenannte Extraeinbauten, die aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert – lediglich moderat – erhöhten.
Hinweis: Die Beurteilung, ob eine für die erweiterte Kürzung schädliche Betriebsvorrichtung vorliegt, ist nicht immer einfach. Wir helfen Ihnen in Zweifelsfällen.
Lassen Sie sich beraten, um in Zweifelsfällen die richtige Entscheidung zu treffen!
04. Tipps zur privaten Pkw-Nutzung
Auf Strategie und Dokumentation kommt es an
Privatnutzung kostet! Wer seinen Firmenwagen privat nutzt, zahlt 1% des Listenpreises pro Monat. Der BFH zeigt, dass viele Faktoren eine Rolle spielen. Wer clever ist, kann Steuern sparen, aber Vorsicht: Einfach ist es nicht! Die richtige Strategie und Dokumentation können den Unterschied machen.
Anscheinsbeweis für Privatnutzung
Unter dem Anscheinsbeweis versteht man die Vermutung, dass ein Fahrzeug privat genutzt wird. Solange niemand Beweise vorlegt, die das Gegenteil zeigen, wird diese Annahme als gültig betrachtet.
Was gilt nun , wenn das Auto gar nicht privat genutzt wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt: Der Anscheinsbeweis für Privatnutzung kann erschüttert werden!
- Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, reicht es nicht aus, nur zu behaupten, dass für private Fahrten andere private Fahrzeuge zur Verfügung standen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass ein weiteres Fahrzeug für private Fahrten bereitsteht, welches dem Firmenwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen sind, desto eher kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden.
- Außerdem kann die Führung eines Fahrtenbuchs eine wichtige Rolle spielen. Ein fehlerhaftes Fahrtenbuch darf nicht von vornherein ignoriert werden, und es kann dazu beitragen, die private Nutzung des Firmenwagens zu widerlegen, wenn es die tatsächliche Nutzung detailliert und nachvollziehbar dokumentiert.
Insgesamt müssen alle Umstände berücksichtigt werden, um erfolgreich den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation und möglicherweise auch eine strategische Planung, um die steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen.
Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten
- Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen privat nutzen, können die selbstgetragenen Kosten vom steuerpflichtigen geldwerten Vorteil abziehen. Aber Achtung: Nur wenn diese Kosten bei hypothetischer Übernahme durch den Arbeitgeber Teil des geldwerten Vorteils wären, ist das möglich.
- BFH entscheidet dazu konkret: Maut-, Fähr- und Parkkosten auf Privatfahrten sind ein eigenständiger Vorteil, wenn der Arbeitgeber zahlt. Trägt der Arbeitnehmer diese selbst, mindert das nicht den geldwerten Vorteil des Firmenwagens. Dies gilt ebenso für die Abschreibung von privat angeschafftem Zubehör, wie etwa einem Fahrradträger.
Fazit: Firmenwagen sind nicht nur praktisch, sondern auch steuerlich komplex. Der BFH zeigt, dass viele Faktoren eine Rolle spielen. Wer clever ist, kann Steuern sparen, aber Vorsicht: Einfach ist es nicht! Die richtige Strategie und Dokumentation können den Unterschied machen.
05. Nachweis bei Krankheitskosten
Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen
Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.
Hintergrund
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den Nachweis der Zwangsläufigkeit gelegt werden:
- Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt.
- Für umstrittene Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, benötigen Sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und erfordert mehr Aufwand!
Zumutbare Belastung
Auch wenn Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gelten, müssen Sie die Hürde der zumutbaren Belastung überwinden. Diese hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Das kann den Abzug erheblich beeinflussen!
Neue E-Rezepte: Rezeptkosten können durch Kassenbeleg nachgewiesen werden
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezeptes.
Beachten Sie: Zumindest für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom Bundesfinanzministerium nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Fundstellen: BMF-Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005
06. Zinsverbilligte Darlehensgewährung
Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird
Verlockende Konditionen: Familienmitglieder bieten oft günstige Darlehen an. Doch Vorsicht: Ein zinsverbilligtes Darlehen kann Schenkungssteuer auslösen!
Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.
Der Fall
- Ein Mann erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über 1,8 Mio. € mit nur 1 % Zinsen. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran.
- Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
- Ergebnis: Schenkungssteuer in Höhe von 229.500 €.
Entscheidung des BFH
BFH greift ein: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Ansatz von 5,5 % nicht rechtens war. Marktübliche Zinsen lagen bei 2,81 % – der BFH reduzierte die Steuer auf 59.140 €.
Fazit: Was bedeutet das für Sie? Familiäre Großzügigkeit kann teuer werden. Bei Familiendarlehen sollten Sie die Schenkungssteuer im Blick haben. Prüfen Sie, ob der vereinbarte Zinssatz wirklich marktüblich ist, um Überraschungen zu vermeiden.
