Newsletter Nachfolge

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01. Optimale Vermögensnachfolge

…mit der Familienpoolgesellschaft

Im Rahmen einer Familienpoolgesellschaft kann Vermögen gebündelt und effizient verwaltet werden. Die Eltern können sich die Verwaltungsrechte vorbehalten und nach Wunsch weiterhin Erträge zur eigenen wirtschaftlichen Absicherung erhalten. Gleichzeitig kann die junge Generation schrittweise am Vermögen beteiligt und an die Vermögensverwaltung herangeführt werden. Durch entsprechende Regelungen können passgerechte Lösungen zur gezielten Steueroptimierung geschaffen werden.

Das sind die 7 wesentlichen Vorteile:

  1. Bündelung von Vermögenswerten: Das Vermögen wird gebündelt. Das kann die Verwaltung und die Nachfolgeplanung wesentlich vereinfachen und schützt vor einer Zersplitterung des Vermögens.
  2. Optimierung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vermögenswerte können innerhalb der Familie steueroptimiert übertragen werden, beispielsweise durch Schenkungen, bei denen die persönlichen Freibeträge und Steuerprogressionsvorteile passgenau genutzt werden.
  3. Nießbrauchsgestaltungen: Oftmals lassen sich auch durch Nießbrauchgestaltungen steuerliche Vorteile erzielen, da der Wert des Nießbrauchs nicht nur die Schenkungsteuer mindert, sondern auch künftige Wertsteigerungen bei den Kindern realisiert werden. Für die Dauer des Nießbrauchs stehen den Eltern weiterhin die Erträge zu.
  4. Effiziente Steuerplanung: Durch eine geschickte Verteilung der Erträge über den Gewinnverteilungsschlüssel kann die Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter gesteuert und gezielt reduziert werden.
  5. Haftungsbeschränkung: Je nach gewählter Rechtsform (KG, GmbH) kann die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt werden – damit wird das Risiko für die einzelnen Familienmitglieder reduziert.
  6. Steuerung der Vermögensverwaltung: Hier besteht die Freiheit, die Verwaltung entsprechend der individuellen Situation auszugestalten. Es ist denkbar, die Vermögensverwaltung zunächst vollständig bei der elterlichen Generation zu belassen, auf der anderen Seite kann durch frühzeitige Einbindung die nachfolgende Generation schrittweise an die Verwaltung des Vermögens herangeführt werden. Auch eine Fremdverwaltung ist möglich.
  7. Reduzierung Streitigkeiten im Erbfall: Die Familienpoolgesellschaft ermöglicht das Vermögen gleichmäßig und gerecht zu übertragen. So können Streitigkeiten im Erbfall vermieden werden.

Bei der konkreten Ausgestaltung gibt es verschiedene Stellschrauben, die sorgfältig geprüft und ausgestaltet werden müssen. Der Gesellschaftsvertrag „von der Stange“ ist hier ungeeignet.

Dies gilt beispielsweise für folgende Punkte:

  • Wahl der geeigneten Rechtsform: In der Praxis bietet sich oft die vermögensverwaltende KG als ideale Rechtsform an, da die Ausgestaltung sehr flexibel erfolgen kann und bei Gründung und Einbringung steuerliche Nachteile vermieden werden können.
  • Vermeidung steuerlicher Nachteile wie Grunderwerbsteuer oder steuerpflichtige Veräußerungsgewinne bei Einbringung in die Gesellschaft
  • Passgenaue Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages mit Steuerung der Gewinnverteilung
  • Absicherung der Schenker durch entsprechende Rückforderungsrechte und Steuerklauseln im Schenkungsvertrag
  • Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei Berücksichtigung von Minderjährigen

Lassen Sie sich bei Interesse gerne von uns beraten.

02. Rund jeder Vierte will sein Unternehmen schließen –

mangels Nachfolger

In Deutschland steht aktuell eine große Anzahl an Familienunternehmen vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge, doch es gibt deutlich weniger Nachfolgeinteressenten als übergabereife Unternehmen. Das hat vielfältige Hintergründe.

Laut DIHK ist es einer Umfrage zufolge daher für 28% der Senior-Chefs eine Option, die Türen für immer zu schließen, verglichen mit 25% im Vorjahr. Hochgerechnet steht in den nächsten fünf Jahren mehr als ¼ Mio. Unternehmen vor dem Aus.

Ein Hauptproblem ist das sogenannte Branchen-Mismatch: Viele potenzielle Nachfolger suchen nach Unternehmen in anderen Branchen als denjenigen, die zur Übergabe bereitstehen. Besonders begehrt sind Industrieunternehmen, diese stellen jedoch bei den IHK-Beratungen von Übergabewilligen nur 19% der Unternehmen dar. Besonders schwierig ist die Situation in der Logistikbranche und im Gastgewerbe.

Weiterhin erschweren hohe Finanzierungskosten, bürokratische Hürden und die schlechte Wirtschaftslage die Übernahme, aber auch der Fachkräftemangel und gestiegene Kosten spielen eine Rolle.

Sind Sie auf der Suche nach einem Nachfolger oder steht ein Nachfolgeprozess an? Gehen Sie frühzeitig in die Planung und kommen Sie gerne auf unsere WSS-Experten zu!

Quelle: Rund jeder Vierte macht sein Unternehmen dicht – iwd.de

03. Steuerfreier Immobilienverkauf

für Erben

Wer eine Immobilie aus einem gekauften Anteil an einer Erbengemeinschaft veräußert, musste bisher Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn bezahlen. Dank einer neuen Entscheidung der obersten Finanzrichter ändert sich das nun.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfte viele Immobilienerben freuen: Wer eine Immobilie aus dem erworbenen Nachlass einer Erbengemeinschaft veräußert, muss auf den Gewinn keine Einkommensteuer mehr zahlen (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22). Dies gilt immer dann, wenn seit dem Erwerb durch den Erblasser mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Das oberste deutsche Finanzgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung und tritt der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen.

Streitfall

Eine aus drei Erben bestehende Erbengemeinschaft hatte unter anderem mehrere Immobilien geerbt. Einer der Erben kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft ab und veräußerte anschließend die Immobilie aus dem Nachlass.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß Einkommensteuergesetz als privates Veräußerungsgeschäft, da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen. Früher wurde dies auch als Spekulationsgeschäft bezeichnet.

Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch sein müssen (sog. Nämlichkeit), um eine Besteuerung innerhalb der Haltefrist auszulösen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft ist aber nicht mit der anteiligen Anschaffung des darin befindlichen Grundstücks gleichzusetzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Spekulationsfrist bei geerbtem Grundbesitz mit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser beginnt (und nicht mit dem Erwerb eines Anteiles an einer Erbengemeinschaft), was für Erben günstig ist. Das Urteil des BFH lässt sich aber nur auf Erbengemeinschaften anwenden. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften schreibt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich vor, dass die Anschaffung einer Beteiligung als Anschaffung der (anteiligen) Wirtschaftsgüter gilt.

Fundstellen: BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 13/22; www.bundesfinanzhof.de

04. Steuerfreie Übertragung des Familienheims

– auch bei mehreren Flurstücken

Die Steuerbefreiungen für ein Familienheim können im Erb- oder Schenkungsfall erheblich sein und zur Erbschaftsteueroptimierung eingesetzt werden. Die Begünstigung gilt – unabhängig vom Wert des Familienheimes – für Ehegatten und im Erbfall auch für Kinder, sofern eine Selbstnutzung durch den Begünstigten erfolgt. Dabei kommt es in der Praxis immer wieder zu Fragen, zum Beispiel wenn sich das Familienheim über mehrere Flurstücke erstreckt.

Grundlage: Begünstigungen für Familienheime

Bewohnt der Erblasser eine eigene Immobilie, dann geht das Eigentum im Erbfall auf den Erben über. Die Folge: Der Grundbesitzwert unterliegt beim Erwerber der Erbschaftsteuer.

Es gibt folgende Steuerbefreiungen:

  1. Schenkung des Familienheims an den Ehegatten
  2. Erbfall mit Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  3. Erbfall mit Erwerb des Familienheims durch eigene Kinder und Stiefkinder, soweit diese bereits verstorben sein sollten, sind auch deren Kinder bzw. Stiefkinder begünstigt.

Umgekehrt bedeutet die Einschränkung des begünstigten Personenkreises bereits, dass alle anderen Erwerber nicht von einer Steuerbefreiung profitieren können. Erwirbt beispielsweise der Bruder des Verstorbenen das Familienheim und zieht er in dieses ein, dann unterliegt es vollständig der Erbschaftsteuer.

Folgendes ist zu beachten:

  • In allen Fällen gilt, dass eine tatsächlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Schenkungs- oder Erbfall bestanden haben muss – ohne weitere Vorbehaltensfristen.
  • Im Erbfall muss der Erwerber unverzüglich in das Objekt einziehen und dieses zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Eine unverzügliche Eigennutzung ist in der Regel gegeben, wenn der Erwerber innerhalb von sechs Monaten die Wohnung tatsächlich selbst nutzt . Die Befreiungen beim Erwerb von Todes wegen stehen im Gegensatz zum lebzeitigen Erwerb unter einem Nachsteuervorbehalt. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig weg, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgibt. Dies gilt wiederum nicht, wenn eine Selbstnutzung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist.
  • Für den Erwerb durch Kinder gilt eine weitere Einschränkung: Die Begünstigung gilt nur insoweit, wie die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Aktuell strittig: Das Familienheim über mehrere Flurstücke

  • Gewöhnlich umfasst das Familienheim lediglich ein Flurstück. Denn typischerweise hat der Erblasser ursprünglich ein Flurstück erworben, das mit dem Familienheim bebaut und ist dann verstorben. In der Praxis kommt es jedoch vermehrt vor, dass das Familienheim gleich mehrere Flurstücke umfasst. Es stellt sich also die Frage, welcher Grund und Boden vom steuerfreien Familienheim erfasst wird.
  • Und genau diese Frage ist in der Rechtsprechung bisher nicht endgültig geklärt, unter Az. II R 27/23 muss das der BFH nun entscheiden. Zwar hat der BFH bereits in seinem Urteil vom 23.2.21 (II R 29/19) ausgeführt, dass es für ihn grundsätzlich zwei denkbare Möglichkeiten gibt: Es könnte das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, also die Fläche gemäß Grundbuch, maßgebend sein. Dann wären die Flurstücke begünstigt, welche in einem Grundbuchblatt zusammengefasst und mit dem Familienheim bebaut wurden. Unbebaute Flurstücke eines anderen Grundbuchblatts (z. B. Nachbargrundstück) wären nicht begünstigt. Es könnte aber auch die sog. wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 2 Abs. 1 BewG entscheidend sein, wonach sich die Zugehörigkeit der Flurstücke nach den wirtschaftlichen und örtlichen Gegebenheiten richtet. In diesem Fall wäre auch das als Hausgarten genutzte Flurstück eines anderen Grundbuchblatts (z. B. das Nachbargrundstück) begünstigt.

Handlungsbedarf prüfen

  • Erben sollten mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren gegen belastende Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ruht dann gemäß § 363 AO so lange, bis der BFH eine Entscheidung gefällt und sich für eine der Sichtweisen entschieden hat. Diese kann dann auf den angefochtenen Bescheid übertragen werden.
  • Besser ist noch dieser Streitfrage durch Verschmelzung und Vereinigung von Flurstücken aus dem Weg zu gehen. Um die bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtslage zu umgehen, könnte der Erblasser zunächst mehrere Flurstücke unterschiedlicher Grundstücke in einem Grundbuchblatt vereinigen und in einem zweiten Schritt miteinander verschmelzen. Zuständig ist das Katasteramt. Nach der Verschmelzung umfasst das Familienheim lediglich ein Grundstück mit einem Flurstück auf einem Grundbuchblatt. Damit wäre die Steuerbefreiung für das Familienheim auch bei Anwendung der zivilrechtlichen Betrachtung vollumfänglich zu gewähren.

Quelle: IWW-Institut, Würzburg

05. Steuern sparen

…mit Kettenschenkungen

Soll Vermögen auf die nächste Generation transferiert werden, ist auch das steuerliche Gestaltungsmittel der Kettenschenkung in Betracht zu ziehen. Dadurch lassen sich persönliche Schenkungsteuerfreibeträge sowie günstigere Steuerklassen optimal nutzen. Das Modell ist einfach umzusetzen und wurde auch mehrfach vom BFH abgesegnet.

Beispiel

Wenn Frau M ihrem Enkel das Familienheim schenken möchte, hat sie zwei Möglichkeiten:

  1. Schenkung direkt an den Enkel ‒ Anspruch Freibetrag: 200.000 EUR
  2. Kettenschenkung: Schenkung erst an einen Elternteil des Enkels und nachfolgend von dem Elternteil wiederum an sein Kind, den Enkel der M: Anspruch Freibetrag auf beiden Stufen: 400.000 EUR

Ziel der Gestaltung: 

Ziel der Gestaltung ist, dass zwei gesonderte Schenkungen mit jeweils höherem Freibetrag vorliegen, um die bei direkter Schenkung anfallende Schenkungsteuer zu sparen. Zu vermeiden ist also, dass beide Schenkungen als nur eine einzige Schenkung zusammengefasst werden.

Wichtig für die Praxis:

Der BFH stellt klar, dass eine Kettenschenkung kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist.

Je zeitlich näher die Schenkungen liegen, desto höher wird die Beweislage zu schaffen sein, dass der erste Empfänger die Weiterschenkung an den zweiten Empfänger absolut freiwillig entschieden hat. Die Herausforderung besteht darin, aufzupassen, dass es kein Indiz gibt, dass die Weiterschenkung die Erfüllung einer Auflage war. Aber auch in einem Extremfall, bei dem die Zuwendung vom Zuwendenden an den ersten Empfänger und die Weiterschenkung vom ersten Empfänger an den zweiten Empfänger bei einem Notartermin beurkundet wird, könnte der BFH ‒ und damit auch die Finanzverwaltung ‒ immer noch von freiwilligen, eigenen Schenkungen ausgehen. Dann aber muss sich „die Dispositionsbefugnis“ (des ersten Empfängers) eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben.

Um ganz sicher zu gehen, kann eine kostenpflichtige verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt im Vorfeld eingeholt werden, dabei empfiehlt es sich, die Verträge im Entwurf dem Finanzamt vorzulegen.

06. Steuernachteile vermeiden

beim Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben (z.B. zu gleichen Teilen). Ziel ist die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Kindern, jedoch zunächst die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Erbschaftsteuerlich kann das zu Nachteilen führen, da das Vermögen des Erstversterbenden zwei Mal der Erbschaftsteuer unterliegt. Auch „betagte Vermächtnisse“ –Vermächtnisse die erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten fällig werden – führen zu keiner Erbschaftsteuerersparnis, so der BFH.

Das sog. „Berliner Testament“ ist bei der Erbeinsetzung zwischen Ehegatten weit verbreitet. Dabei setzen sich üblicherweise Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben des jeweils Erstversterbenden ein und die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden. Nicht selten finden sich auch sog. Strafklauseln, durch die Kinder gehindert werden sollen, beim Tod des Erstversterbenden den ihnen zustehenden Pflichtteil zu fordern. Die Kinder, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern, können demgegenüber mit einem erst mit dem Tod des Letztversterbenden fälligen Vermächtnis belohnt werden (sog. „Jastrowsche Klausel“). Über die steuerlichen Folgen dieser zivilrechtlich sehr verbreiteten Testamentseinsetzung hatte der BFH zu entscheiden. Dabei ist deutlich geworden, dass das Berliner Testament und insbesondere die sog. „Jastrowsche Klausel“ aus Sicht der Erbschaftsteuer nicht zum Erfolg führen.

Sachverhalt

Die Eltern der Klägerin setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein, wobei der überlebende Ehegatte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen konnte. Als Erben des überlebenden Ehegatten setzten die Eheleute die Klägerin und drei ihrer Schwestern ein. Ein Bruder und eine weitere Schwester wurden enterbt.

Zudem enthielt das Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel. Diese regelte, dass für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des zuerst sterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dieses Kind auch vom Nachlass des zuletzt sterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Diejenigen Erben, die den Pflichtteil beim Tod des Erstverstorbenen nicht fordern, sollten bei Tod des länger lebenden Ehegatten aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ein erst beim Tod des länger lebenden Ehegatten fälliges Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Die enterbten Geschwister der K machten nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters ihren Pflichtteil geltend. Die K erwarb daher beim Tod des Vaters ein entsprechendes Vermächtnis, das mit dem Tod der Mutter fällig wurde.

Nachdem auch die Mutter verstorben war, setzte das FA gegenüber der K Erbschaftsteuer für den Erwerb nach der Mutter fest. Das Vermächtnis rechnete es weder dem Erwerb hinzu noch wurde es als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht. Die K war hingegen der Ansicht, das Vermächtnis sei bei ihr doppelt hinzugerechnet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Dies sah der BFH aber anders.

Ergebnis: Zweifache Besteuerung des Vermächtnisses

Zunächst kann der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden das Vermächtnis bei seinem Erwerb nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist (sog. betagtes Vermächtnis). Das später berechtigte Kind hat den Erwerb durch Vermächtnis beim Tod des länger lebenden Ehegatten zu versteuern. Ist das Kind aufgrund der Anordnung des Berliner Testaments zugleich Schlusserbe des Letztversterbenden geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs das dann fällig gewordene Vermächtnis zwar als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Im Ergebnis kommt es jedoch zu einer zweifachen Besteuerung des Werts des Vermächtnisses, zum einen bei dem zunächst überlebenden Ehegatten, bei dem es ohne Abzugsmöglichkeit in den steuerlichen Erwerb fällt, und zum anderen bei dem Kind als Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses. Das Vermächtnis hat also letztlich zu keiner Steuerersparnis geführt.

Gestaltungsansatz

Knackpunkt war die aufgeschobene Fälligkeit auf den Tod des Letztverstorbenen. Daran war der Abzug im ersten Erbfall gescheitert. Hier ist der Ansatzpunkt für eine Gestaltung. Bei einer anerkennungsfähigen Befristung, die für den überlebenden Ehegatten tragbar ist, hätte das Modell zum Erfolg führen können. Vermächtnisse haben bei entsprechender Ausgestaltung gerade beim Berliner Testament ein erhebliches Steuersparpotential.

Ihre Ansprechpartner

2024-07-22T10:18:57+02:00

Marc Becker

Geschäftsführender Gesellschafter Personalmanagement
Personal­fach­kaufmann

Marc leitet den gesamten Bereich Human Resource und wacht daher auch über die gesamte Ausbildung bei WSS. Mit ihm führst du deine Feedbackgespräche.

2025-07-09T11:49:12+02:00

Elisabeth Zink

Partnerin Steuerberatung
Steuerberaterin

Lissy ist für die Aus- und Fortbildung bei WSS (STB) zuständig und verantwortet unser Ausbildungskonzept. Auch ist sie bei deinen Feedbackgesprächen mit dabei.

2025-07-09T11:29:22+02:00

Katja Moosmann

Teamleitung Finanzbuchhaltung
Bachelor of Arts (B.A.) | Steuern & Prüfungswesen
Mit Katja startest du in die spannende Welt der Fibu. Sie begleitet dich bei deinen ersten Buchungsschritten und steht dir immer mit Rat und Tat zur Seite.
2025-09-30T17:16:04+02:00

angelika lehmann

Team Sekretariat

Angelika sorgt dafür, dass Deine Ausbildung perfekt geplant ist – vom Onboarding in den ersten Tagen bis zu deinem Ausbildungsdurchlauf in den einzelnen Teams.