3   Steuern sparen durch freiwillige Vorauszahlungen an die Krankenversicherung noch vor Jahresende

Zahlungen an eine Krankenversicherung sind in voller Höhe als steuermindernde Sonderausgaben absetzbar, soweit die sogenannte Basiskranken- oder Pflegeversicherung betroffen ist. Das Finanzamt akzeptiert hier Beitragsvorauszahlungen bis zum Dreifachen der laufenden Jahresbeiträge. Dies kann zu einem deutlichen Steuerstundungseffekt führen.

Ein zusätzlicher Steuervorteil: Durch die Vorauszahlung zur Basisabsicherung verbrauchen Sie nur in diesem Jahr den Höchstbetrag für sonstige VorsorgeaufwendungenDadurch können Sie in einem der folgenden Jahre – dann ohne Beiträge zur Basisabsicherung, diese haben Sie ja bereits vorausbezahlt – Ihre weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie z.B. Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bringen sonst häufig keine Steuerentlastung, weil der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft ist.

Die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen kann sich vor allem für Selbstständige und Freiberufler sowie für Beamte und Pensionäre lohnen. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge im Voraus zu zahlen, wenn sie die Beiträge selbst an die Krankenkasse überweisen. Das bedarf lediglich der Umstellung beim Arbeitgeber. Leider: Pflichtversicherte können dieses Modell nicht nutzen, da hier der Arbeitgeber die Beiträge laufend abführen muss.

Aufgepasst: Für die steuerliche Anerkennung fordert die Finanzverwaltung eine Zahlung vor dem 22. Dezember, damit die Sondervorschrift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen nicht zu einer Zuordnung im nachfolgenden Kalenderjahr führt.

Mit diesem Modell können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden. Wir prüfen dies gerne für Ihre individuelle Einkommensteuersituation!