INTERAKTIV STEUERN Oktober 2024

INTERAKTIV STEUERN Monat 2024

01. Kassensysteme: Meldepflicht startet ab 1.1.2025

Das elektronische Mitteilungsverfahren wird ab dem 1.1.2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Für bestehende Kassensysteme gilt eine Meldefrist bis zum 31.7.2025.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 146a der Abgabenordnung) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme – damit gemeint sind insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen-  ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Beginn der Mitteilungsverpflichtung definiert.

Welche Angaben sind zu melden:

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a Abs. 1 erfasst, hat dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes mitzuteilen:

  • Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer,
  • Datum der Anschaffung und der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems.
In welcher Form hat die Meldung zu erfolgen:

Das elektronische Mitteilungsverfahren wird ab dem 1.1.2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Die Mitteilung kann wie folgt vorgenommen werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle
Welche Fristen gelten:
Frist für bestehende Kassensysteme:

Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten.

Frist für Neuanschaffungen:

Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist. Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Mietgeräte: Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften Systemen gleich.

Praxistipp:

Das Bundesfinanzministerium hat unter gehezu.link/c83n einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Hier werden u. a. Fragen zum Kassengesetz, zur Belegausgabepflicht und zur technischen Sicherheitseinrichtung beantwortet.

02. Auswandern aus Deutschland – Steuerfallen vermeiden!

Die Zahl der deutschen Wegzügler ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen und wird voraussichtlich auch in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Ein Wegzug aus Deutschland muss aus steuerlicher Sicht sehr gut vorbereitet werden, um nicht unerwünschte Steuerbelastungen auszulösen.

Grundlagen der Steuerpflicht in Deutschland

In Deutschland sind natürliche Personen steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (länger als 6 Monate) in Deutschland haben. Dies nennt man unbeschränkte Steuerpflicht. Dabei ist die Staatsbürgerschaft unerheblich. Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer.

Steuerpflicht in Deutschland nach dem Wegzug

Auch nach dem Wegzug bleibt die sogenannte beschränkte Steuerpflicht bestehen,  wenn bestimmte Einkünfte aus Deutschland erzielt werden. Dazu gehören insbesondere

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Inlandsbezug, insbesondere bei einer inländischen Betriebsstätte
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Inlandsbezug, z.B. durch eine Betriebsstätte oder Ausübung im Inland.
  • Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner in Deutschland sitzt.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Mitobjekt im Inland liegt

Achtung: Bei der beschränkten Steuerpflicht gehen in der Regel die steuerlichen Vergünstigungen wie das  Ehegattensplitting oder der Abzug von Sonderausgaben verloren. Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, bleiben dafür in Deutschland ohne Steuerbelastung.

Nur für bestimmte Inlandseinkünfte und unter verschiedenen Bedingungen greift nach dem Wegzug die sogenannte erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG, dies betrifft vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen einer inländischen Bank oder auch die Vermietung von beweglichem Vermögen. Diese Einkünfte werden der sogenannten Vollprogression unterworfen, d. h. es wird ein Steuersatz erhoben, der auf Basis der gesamten Welteinkünfte des Steuerpflichtigen erhoben wird.

Steuerfallen beim Wegzug

Steuerfalle fiktive Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen

Soweit also Deutschland durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an bestimmten betrieblichen Wirtschaftsgütern verliert, sind diese Wirtschaftsgüter fiktiv aus dem Unternehmen zu entnehmen. Hierbei müssen diese Wirtschaftsgüter mit dem aktuellen Marktwert angesetzt werden. Dadurch könnte es ggf. zu einer hohen  Steuerbelastung kommen.

Steuerfalle fiktive Veräußerung für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Wenn Sie aus Deutschland wegziehen, kann dies steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die sogenannte Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG. Diese Besteuerung greift, wenn Sie in den letzten 12 Jahren mindestens  7 Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft aufgeben.

Für Anteile an  Kapitalgesellschaften von mehr als 1 % wird eine fiktive Veräußerung der Anteile angeordnet. Der Verkehrswert der Beteiligung wird dabei als fiktiver Erlös angesetzt. Die Steuer kann gegen Sicherheitsleistung in bis zu sieben Jahresraten bezahlt werden.

Vermieden kann die Wegzugsbesteuerung beispielsweise durch Übertragung der Beteiligung auf eine inländische Stiftung oder durch Zwischenschaltung einer gewerblichen Personengesellschaft vor dem Wegzug.

Steuerfalle Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Wegzug aus Deutschland ändert oft noch gar nichts. Damit Vermögensübergänge der Besteuerung durch Deutschland tatsächlich entzogen werden, ist folgendes notwendig:

  • der Schenker oder Erblasser ist nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig
  • auch der Begünstigte darf nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sein
  • und: das übertragene Vermögen gilt nicht als in Deutschland belegen, ansonsten gilt immer noch eine beschränkte Steuerpflicht für inländisches Vermögen.

Achtung: Für deutsche Staatsangehörige besteuert der deutsche Fiskus Erbschaften und Schenkungen während 5 Jahren nach dem Wegzug weiterhin (erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht § 2 ErbStG). Darüber hinaus kann innerhalb eines 10-Jahreszeitraums die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nach § 4 AStG für bestimmte Wirtschaftsgüter greifen.

Unsere Empfehlung

Wird ein Wegzug aus Deutschland geplant, sind Sie gut beraten, Ihr Vermögen vor dem Wegzug umzuschichten. Eine vereinfachte Faustregel lautet: Abstoßen von Immobilien vor dem Wegzug, statt dessen Schaffung von zinsgenerierendem Vermögen. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Inland sind vor dem Wegzug Umstrukturierungsmaßnahmen zwingend geboten.

In der Praxis zeigt sich zudem, dass möglichst vollständig alle Verbindungen zu Deutschland gekappt werden sollten, die auf einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinweisen könnten, ansonsten sind Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.

03. Wie hoch wird Ihre Grundsteuer ab 2025?

Sie wollen wissen, wie hoch Ihre Grundsteuer ab 2025 ausfallen könnte? Mögliche Hebesätze wurden für die einzelnen Gemeinden online geschalten.

Das Finanzministerium veröffentlicht auf seiner Website online ein „Transparenzregister“ zu den Hebesätzen für die neue Grundsteuer 2025, bei dem die möglichen Hebesätze für Ihre jeweilige Gemeinde unverbindlich abgefragt werden kann. Das Register dient als Orientierungshilfe, wie hoch der Hebesatz von einer bestimmten Kommune festgesetzt werden müsste, um aufkommensneutral zu sein (Stand 2. September 2024).

Link: Transparenzregister: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

„Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt.

Über die Höhe ihrer Hebesätze entscheiden die Kommunen eigenständig. Die Angaben im Transparenzregister sind unverbindlich. Sie können den kommunalen Verwaltungen und Gemeinderäten als Anhaltspunkt dienen, wie sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten können.

04. Aufgepasst bei der verspäteten Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen

Die Umsatzsteuer ist für den Monat der Lieferung bzw. Leistungserbringung abzuführen – selbst wenn die Rechnung erst viel später gestellt wird und längst noch nicht bezahlt ist. Das Finanzamt droht mit Ärger und mit hohen Bußgeldern.

Wann ist die Umsatzsteuer abzuführen?

Die Umsatzsteuer entsteht bei den sogenannten Sollversteuerern mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde – egal ob diese bereits mit einer Rechnung abgerechnet wurde oder nicht.

Beispiel:

Bei Ausführung der Leistung im Oktober 2024 muss die Anmeldung der Umsatzsteuer bei Dauerfristverlängerung in der Voranmeldung für Oktober bis zum 10.12.2024 erfolgen, auch wenn noch gar keine Rechnung gestellt wurde.

Idealerweise werden ausgeführte Lieferungen oder Leistungen zeitnah abgerechnet. In der Praxis ist das teilweise schwierig, da noch Kalkulationsgrundlagen wie die eigenen Kostenrechnungen, Endabrechnungen der Subunternehmer oder Ähnliches fehlen.

Unser Praxistipp für Sie:

Wir empfehlen als praktische Lösung für diese Fälle: die ausstehende Ausgangsrechnung wird geschätzt und auf dieser Basis die Umsatzsteuer abgeführt. Kann die Rechnung dann tatsächlich geschrieben werden, wird die Umsatzsteuer nachträglich angepasst.

Welche Fristen gelten für die Rechnungsstellung?

Für die Erstellung der zugehörigen Rechnung besteht eine gesetzliche Frist von 6 Monaten. Wenn Rechnungen nicht rechtzeitig gestellt werden, drohen spätestens bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Finanzamt.

Verschärfte Bußgeldvorschriften

Seit dem 01.07.2021 wurden die Bußgeldvorschriften für die Umsatzsteuer stark verschärft. Jede Form der vorsätzlichen und rechtswidrigen Nichtzahlung einer angemeldeten oder festgesetzten Umsatzsteuer gilt als Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob eine Rechnung gestellt wurde. Es können nach Ermessen der Finanzverwaltung Bußgelder bis zu 30 TEUR festgesetzt werden.

05. Es gibt etwas zu feiern- pauschale Lohnsteuer

Pauschale Lohnsteuer ist auch bei Betriebsfeiern möglich, an denen nicht alle im Team teilnehmen dürfen

Änderung der Rechtsprechung: Begünstigung von Betriebsfeier für Führungskräfte

Das sagen die Richter: Gibt ein Arbeitgeber mehr als 110 EUR pro Kopf für eine Betriebsfeier aus, darf er den übersteigenden Betrag mit 25% pauschal versteuern. Bislang verlangten die Finanzämter dafür, dass die Party allen im Team offengestanden haben muss. Diese Bedingung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun einkassiert.

Geklagt hatte eine Firma, die eine zusätzliche Weihnachtsfeier nur für Führungskräfte veranstaltet und dafür 170 TEUR und damit deutlich mehr als 110 EUR pro Kopf hingelegt hatte. Auch hier ist nun eine Pauschalversteuerung möglich.

Bisher galt: Die Steuerfreiheit für zwei Veranstaltungen pro Jahr konnte nur dann beansprucht werden kann, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen) offenstand, es also keine hierarchische Begrenzung gab.

Grundlagen: Welche Steuerregeln gelten für Betriebsveranstaltungen

Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander.

Steuerlich gilt: Arbeitgeber können alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und sogar etwaig anfallende Lohnsteuer für ihre Beschäftigten übernehmen. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzen.

Grenzen

Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 € pro Mitarbeiter steuerfrei; allerdings ist dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in ihrer Steuererklärung nichts angeben, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber.

Welche Kosten sind bei der 110 EUR Grenze zu berücksichtigen

Dieser sollte aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeiter zugerechnet. Der Freibetrag von 110 € ist dann also schnell überschritten.

Den Teilnehmern einer Betriebsveranstaltung werden nicht nur ihre direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne, zugerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die Feier, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig auch z.B. Raummiete sowie die Kosten für gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder sogar anwesende Sanitäter ein.

06. E-Rechnung – Neue Regeln gelten auch für Vereine

Über die gesetzlichen Änderung zur E-Rechnung mit Übergangsregelungen haben wir Sie schon mehrfach informiert und ein gut besuchtes Webinar angeboten. Bitte beachten Sie: Vereine sollten sich darauf vorbereiten, ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Hier gibt es keine Übergangsfrist.

Hintergrund: Ab dem 1.1.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können.

(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsersteller

Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein. Weitere Informationen zu diesen Sphären finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Vereine“ der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Stand März 2023).

Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro [und Fahrausweise] gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

(Gemeinnützige) Vereine als Rechnungsempfänger

Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Um weitere Fragen zu klären, wird das BMF voraussichtlich noch 2024 ein offizielles Schreiben mit weiteren Details veröffentlichen.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, FM – Vereinsnews v. 16.8.2024 (il)

07. Verbesserungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Durch Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 2024 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Vermögensbildung attraktiver gemacht.

Die Einkommensgrenzen wurden ab dem Kalenderjahr 2024 auf 40.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung erhöht (Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz).

Insgesamt werden also vermögenswirksame Leistungen bis 870 € jährlich mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigt:

Die höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt nach wie vor 80 € jährlich (20 % von 400 €).

Hinzu kommt eine Zulage von 9 % für vermögenswirksame Leistungen von maximal 470 €, die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz angelegt werden oder die für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes verwendet werden.

Die beiden Zulagen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Damit ergibt sich eine Begünstigung der vermögenswirksame Leistungen bis 870 € jährlich. Diese Förderung gilt auch für Verträge, die vor 1999 abgeschlossen wurden.

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