INTERAKTIV STEUERN SEPTEMBER 2026

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1. Jahressteuergesetz (JStG) 2026

Diese Änderungen kommen auf Sie zu

Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Zwar handelt es sich nicht um ein steuerpolitisches Entlastungspaket, doch enthält der Entwurf eine Vielzahl von Einzeländerungen mit erheblicher Tragweite für die Beratungspraxis. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Überblick vor.

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken

Mit einer neuen Vorschrift im Einkommensteuergesetz soll erstmals gesetzlich geregelt werden, wie ein Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist. Bislang existierte hierzu lediglich eine rechtlich nicht bindende Arbeitshilfe des BMF. Die Neuregelung sieht ein dreistufiges System vor:

  • Vorrang der vertraglichen Aufteilung, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint,
  • nachrangig eine Ermittlung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte unter Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung,
  • der Nachweis einer abweichenden Aufteilung ist nur über ein Gutachten mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung eines qualifizierten Sachverständigen zulässig.

Die Berufsverbände (DStV, BStBK) sehen insbesondere den unbestimmten Rechtsbegriff „wirtschaftlich haltbar“ sowie die zwingende persönliche Vor-Ort-Besichtigung kritisch.

Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die lange geforderte Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft dürfte kommen – die Anwendung der neuen Regelungen ist allerdings erst ab dem 1.1.2030 vorgesehen. Zentrale Neuerung ist der Übergang von der bisherigen automatisch eintretenden Organschaft zu einem Erklärungsmodell: Die Rechtsfolgen treten künftig erst mit einer ausdrücklichen Erklärung des Organträgers gegenüber der Finanzbehörde ein. Zudem werden ausdrücklich auch Personengesellschaften als Organgesellschaften anerkannt. Kritisch werden insbesondere die neuen Haftungsregelungen sowie der fehlende Vertrauensschutz bei fehlerhaft angenommener Organschaft gesehen.

Anhebung des Zinssatzes nach § 233a AO

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Rahmen der Vollverzinsung soll ab dem 1.1.2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat (3,6 % p. a.) angehoben werden. Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene periodische Überprüfung.

KI-Einsatz durch die Finanzverwaltung

Der Entwurf schafft erstmals eine Rechtsgrundlage für Training und laufenden Betrieb KI-gestützter Verfahren der Finanzbehörden auf Basis personenbezogener Echtdaten. Gleichzeitig werden die Offenbarungsbefugnisse gegenüber Dritten erweitert. Verbände wie IDW und BStBK kritisieren diesen Vorstoß scharf und fordern eine Ausgliederung in ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren.

Weitere praxisrelevante Änderungen

  • Verkürzung der Frist für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Inland von 48 auf 24 Monate,
  • Neudefinition des „Grundlohns“ für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge,
  • Ausbau der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden per Datenabruf,
  • Anpassung des Kindergeldanspruchs von EU-/EWR-Staatsangehörigen an die EuGH-Rechtsprechung.

Fundstellen: Regierungsentwurf JStG 2026 vom 12.8.2026; § 6f EStG-E; § 2c UStG-E

2. Laden zu Hause

Neue Nachweispflichten für betriebliche E-Fahrzeuge

Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridwagen zu Hause laden und die Stromkosten als Betriebsausgaben absetzen möchten, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Die bisherige einfache Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient.

Hintergrund

Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher eine Ladestrompauschale zwischen 15 und 70 Euro pro Monat nutzen. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich. Nachdem das BMF die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft hatte, folgt nun die entsprechende Anpassung für Unternehmer.

Schritt 1: Nachweis der geladenen Strommenge

Für das Fahrzeug ist künftig die geladene Strommenge nachzuweisen. Möglich ist dies über einen stationären oder mobilen Stromzähler – dieser muss nicht eichrechtskonform sein. Auch ein in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierter Zähler ist zulässig. Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, genügt ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten; der Durchschnittswert darf dann für die Folgemonate übernommen werden.

Schritt 2a: Bewertung mit den tatsächlichen Stromkosten

Die ermittelte Strommenge wird mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Dabei ist nicht nur der Arbeitspreis je Kilowattstunde zu berücksichtigen; auch der Grundpreis laut Stromvertrag zählt anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten. Bei einem dynamischen Stromtarif akzeptiert das BMF aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis. Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung: Die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage darf unberücksichtigt bleiben, sodass die gesamte geladene Strommenge mit dem regelmäßig höheren Strompreis des Energieversorgers bewertet werden kann.

Schritt 2b: Alternativ die neue Strompreispauschale

Als Alternative zu den tatsächlichen Stromkosten räumt das BMF ein Wahlrecht ein: Die geladene Strommenge kann mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte. Für 2026 beträgt die Strompreispauschale 0,34 Euro/kWh – unabhängig davon, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Tarif oder eine private PV-Anlage vorliegt.

Beispiel: Unternehmer B lädt sein Fahrzeug 2026 an der häuslichen Wallbox und dokumentiert eine geladene Strommenge von 4.000 kWh. Er nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Preise nicht ermitteln. B kann daher 1.360 Euro (4.000 kWh × 0,34 Euro) als Betriebsausgaben abziehen, ohne die tatsächlichen Strompreise nachzuweisen.

Wichtig: Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel ist unzulässig.

Zeitliche Anwendung und Vertrauensschutz

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Da das BMF-Schreiben jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, dürfen die bisherigen Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden. Spätestens ab dem 1.8.2026 setzt der Betriebsausgabenabzug den Nachweis der geladenen Strommenge voraus.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie zeitnah, ob Ihr Fahrzeug oder Ihre Wallbox über einen integrierten Zähler verfügt, aus dem sich die geladene Strommenge auslesen lässt. Alternativ empfiehlt sich die Anschaffung eines separaten Stromzählers. Für viele Unternehmer dürfte die Strompreispauschale die einfachere Lösung sein – sprechen Sie uns gerne an, wir prüfen für Sie die günstigste Variante.

Fundstellen: BMF-Schreiben vom 21.7.2026, IV C 6 – S 2177/00016/042/056; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

3. Häusliches Arbeitszimmer

Ohne gesonderte Aufzeichnungen kein Kostenabzug für Selbständige

Wer als Freiberufler oder Selbstständiger die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, muss diese besonders und zeitnah aufzeichnen. Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt: Fehlt diese gesonderte Dokumentation, geht der Betriebsausgabenabzug vollständig verloren – auch bei Einnahmen-Überschussrechnung.

Der Sachverhalt

Ein selbstständiger Steuerpflichtiger nutzte in seinem Eigenheim ein Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer sowie zusätzlich eine Bibliothek im Erdgeschoss. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur anteilig entsprechend dem Wohnflächenverhältnis an. Einspruch und Klage blieben erfolglos, sodass abschließend der BFH zu entscheiden hatte.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Klage ab. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer waren nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil die besondere Aufzeichnungspflicht des Einkommensteuergesetzes verletzt worden war.

Anforderungen an die Aufzeichnung

Für den Betriebsausgabenabzug müssen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

  • einzeln,
  • getrennt von anderen Betriebsausgaben und
  • zeitnah

erfasst werden. Als ausreichend gelten dabei beispielsweise ein besonderes Konto in der Buchführung, eine eigene Spalte in den Ausgabenaufzeichnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung oder ein gesondertes schriftliches oder digitales Dokument. Als „zeitnah“ gilt eine Erfassung nach der BFH-Rechtsprechung dann, wenn sie innerhalb von zehn Tagen – in Ausnahmefällen bis zu einem Monat – nach dem jeweiligen Geschäftsvorfall vorgenommen wird. Diese Pflicht gilt auch für Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung und selbst bei geringfügigen Beträgen.

Praxis-Tipp: Richten Sie in Ihrer Buchhaltung ein separates Konto oder eine eigene Rubrik für Arbeitszimmerkosten ein und erfassen Sie sämtliche Aufwendungen zeitnah – idealerweise innerhalb von zehn Tagen. So sichern Sie den steuerlichen Abzug und vermeiden unnötige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Fundstellen: BFH 24.3.2026, VIII R 6/24; § 4 Abs. 7 EStG

4. GmbH-Anteilsverkauf

Zusatzvergütung für weitere Geschäftsführertätigkeit – Arbeitslohn oder Veräußerungspreis?

Wird beim Verkauf von GmbH-Anteilen ein zusätzlicher Betrag dafür vereinbart, dass der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit fortführt, stellt sich die Frage: Veräußerungsgewinn oder Arbeitslohn? Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass eine solche Zusatzvergütung nicht automatisch Arbeitslohn ist – mit erheblicher Bedeutung für die M&A-Praxis.

Der Sachverhalt

Der Kläger war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 180.000 Euro zuzüglich Weihnachtsgeld und Tantieme. Die anderen 50 % hielt ein weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer. Beide verkauften ihre Anteile im Jahr 2020 an eine neue GmbH (Y-GmbH) zum Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. Euro. Im Kaufpreis war ein Anteil von 1,25 Mio. Euro gesondert ausgewiesen, der beiden Verkäufern jeweils zur Hälfte für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführertätigkeit über mindestens fünf Jahre zufloss. Bei vorzeitiger Beendigung war der Betrag anteilig zurückzuzahlen. Finanzamt und FG Köln werteten den Zusatzbetrag als Arbeitslohn.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach seiner Auffassung führt die bloße Verknüpfung einer Kaufpreiszahlung mit der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nicht automatisch zu Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht:

  • Kommt der zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu → Arbeitslohn,
  • fehlt eine solche eigenständige Bedeutung → unselbständiger Teil des Veräußerungspreises.

Managementqualität als Wertfaktor

Der BFH betont, dass die Qualität und Stabilität des Managements in der Regel ein den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor und damit ein unselbständiger Kalkulationsfaktor für die Kaufpreisbildung ist. Wird ein Kaufpreisbestandteil dafür gezahlt, dass die bisherige Geschäftsführung erhalten bleibt und der Know-how-Transfer gesichert wird, spricht dies eher für eine Zuordnung zum Veräußerungspreis. Als zentrales Abgrenzungskriterium dient der Vergleich des vereinbarten Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Beteiligung: Übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert, kommt eine Qualifizierung des Mehrbetrags als Arbeitslohn in Betracht.

Praxis-Tipp: Bei Anteilsverkäufen mit Fortführungsvereinbarungen sollten Kaufpreis und Verkehrswert der Beteiligung sorgfältig dokumentiert und die wirtschaftlichen Hintergründe klar vertraglich abgebildet werden. Gerade bei Unternehmensnachfolgen und Management-Buy-outs kann die richtige Einordnung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Sprechen Sie uns frühzeitig an – wir unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung.

Fundstellen: BFH 3.3.2026, IX R 1/25; § 17 EStG; § 19 EStG

5. Höhere Werbungskosten für Privatfahrten

So ermitteln Sie einen höheren Kilometersatz

Bei beruflich veranlassten Fahrten mit dem privaten Pkw – etwa bei Auswärtstätigkeiten/Dienstreisen – können Sie statt der pauschalen 0,30 Euro pro Kilometer auch die tatsächlich entstandenen Kosten je Kilometer ansetzen. Gerade angesichts der in den letzten Jahren spürbar gestiegenen Spritpreise sowie höherer Anschaffungs- und Werkstattkosten ergibt sich so häufig ein deutlich höherer Kilometersatz.

Welcher Abschreibungszeitraum ist zugrunde zu legen?

Zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten sind die Bruttoanschaffungskosten für einen Pkw des Privatvermögens grundsätzlich über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zu verteilen. Bei hoher Fahrleistung erkennt das Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer an. So kann ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse bei einer Fahrleistung von jährlich 100.000 km bereits über vier Jahre abgeschrieben werden. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen ist die Abschreibungsdauer unter Berücksichtigung von Alter, Beschaffenheit und Einsatz zu schätzen.

Wie sind Leasing-Sonderzahlungen zu berücksichtigen?

Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist eine Leasing-Sonderzahlung nicht mehr vollständig dem Zahlungsjahr zuzuordnen, sondern auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Gleiches gilt für andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Vertragsdauer erstrecken.

Beispiel: Für 2025 beträgt die Fahrleistung für einen über drei Jahre geleasten Pkw 20.000 km. Inkl. der monatlichen Leasingraten sind Gesamtkosten von 5.000 Euro entstanden. Zudem wurde 2025 eine Leasingsonderzahlung von 9.000 Euro geleistet. Die Gesamtkosten betragen damit 8.000 Euro (5.000 + 3.000 Euro), da die Leasingsonderzahlung auf drei Jahre zu verteilen ist. Der maßgebende Kilometersatz beträgt somit 0,40 Euro (8.000 Euro : 20.000 km) – und liegt damit deutlich über der Pauschale von 0,30 Euro.

Was gilt beim Erwerb eines neuen Reifensatzes?

Die Bereifung eines neu angeschafften Fahrzeugs zählt zu den Anschaffungskosten und ist über die Nutzungsdauer zu verteilen. Auch ein im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erworbener zweiter Reifensatz (z. B. Winterreifen) ist nicht sofort im Zahlungsjahr abziehbar. Ersatzreifen, die aufgrund von Verschleiß erworben werden, erhöhen dagegen im Zahlungsjahr in voller Höhe die Fahrzeuggesamtkosten (Erhaltungsaufwand).

Ermittlungszeitraum

Der Kilometersatz ist über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zu ermitteln. Dieser muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der einmal ermittelte Kilometersatz darf über den Ermittlungszeitraum hinaus angewendet werden – eine neue Ermittlung ist erst bei wesentlichen Änderungen erforderlich.

Praxis-Tipp: Der Mehraufwand kann sich lohnen. Sammeln Sie daher konsequent alle Kfz-Belege – so behalten Sie die maximale Gestaltungsfreiheit.

Fundstellen: BFH 21.11.2024, VI R 9/22; BFH 14.6.2012, VI R 89/10; BMF 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004; § 9 EStG

6.  Elterngeld

Mit rechtzeitigem Steuerklassenwechsel die Förderung erhöhen

Das Elterngeld beträgt monatlich zwischen 300 und 1.800 Euro. Wie hoch die Leistung tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich vom Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt ab. Was viele werdende Eltern nicht wissen: Mit einem rechtzeitigen Steuerklassenwechsel lässt sich die Höhe des Elterngeldes deutlich beeinflussen.

Hintergrund

Rund 1,61 Millionen Mütter und Väter erhielten im Jahr 2025 in Deutschland Elterngeld, rund 40 Prozent davon in der Variante Elterngeld Plus. Diese Variante verdoppelt den Bezugszeitraum bei entsprechend geringerer monatlicher Höhe und bietet damit mehr Flexibilität, insbesondere für Eltern, die während des Bezugs bereits stundenweise wieder in den Beruf einsteigen möchten. Seit April 2025 haben nur noch Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 Euro Anspruch auf Elterngeld.

Steuerklassenwechsel als Stellschraube

Verheiratete Paare wählen häufig die Steuerklassen-Kombination III und V. In der Steuerklasse III fallen die monatlichen Abzüge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus, das Nettogehalt ist entsprechend höher. Der Elternteil, der nach der Geburt zu Hause bleibt, sollte rechtzeitig aus der Steuerklasse V (oder IV) in die Steuerklasse III wechseln – spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, idealerweise bereits früh im Jahr vor der Geburt. Beamte haben in der Regel etwa einen Monat länger Zeit für den Wechsel. Durch das höhere Nettogehalt in den maßgebenden Monaten steigt die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.

Wichtig bei mehrfachem Bezugswechsel

Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe des Elterngeldes ab diesem Zeitpunkt nach dessen vorherigem Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse V, drohen finanzielle Nachteile. Eltern sollten daher im Vorfeld prüfen, welche Steuerklassen-Kombination im Endeffekt am günstigsten ist.

Fundstellen: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung vom 9.6.2026

7. Steuererklärung per App

Warum die Ein-Klick-Abgabe teuer werden kann

Seit dem 1. Juli 2026 können bestimmte Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung über die MeinElster+ App mit nur wenigen Klicks abgeben. So verlockend die neue Funktion klingt: Wer sie unbedacht nutzt, verschenkt möglicherweise bares Geld. Denn individuelle Steuervergünstigungen werden im automatischen Erklärungsvorschlag nicht berücksichtigt.

Hintergrund

Der Finanzverwaltung liegen bereits zahlreiche Daten elektronisch vor – insbesondere zu Arbeitslohn, Renteneinkünften und bestimmten Versicherungsbeiträgen. Diese Informationen werden automatisch in die vorausgefüllte Steuererklärung übernommen. Die neue Funktion steht Steuerpflichtigen zur Verfügung, die sich seit 31.3.2026 in der MeinElster+ App angemeldet haben. Sie erhalten einen vorausgefüllten Erklärungsvorschlag einschließlich einer Berechnung des voraussichtlichen Steuerergebnisses, den sie prüfen und mit wenigen Klicks elektronisch übermitteln können.

Einschränkungen

Die Steuererklärung per App eignet sich nur für einen begrenzten Personenkreis. Sie ist insbesondere für Arbeitnehmer und Rentner mit einfachen steuerlichen Verhältnissen gedacht, die keine weiteren Einkünfte erzielen, keine Zusammenveranlagung beantragen und keine steuerlich zu berücksichtigenden Kinder haben.

Gefahr: Individuelle Steuervergünstigungen bleiben außen vor

Der automatisch erstellte Erklärungsvorschlag berücksichtigt regelmäßig keine individuellen Steuervergünstigungen. So bleiben beispielsweise höhere Werbungskosten, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen unberücksichtigt, sofern sie nicht ergänzt werden. Gerade diese Aufwendungen können die Steuer jedoch spürbar mindern. Es handelt sich nicht um einen fertigen Steuerbescheid, sondern lediglich um einen Vorschlag der Finanzverwaltung.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Ein-Klick-Abgabe nicht ohne kritische Prüfung. Bevor Sie den Erklärungsvorschlag übermitteln, sollten Sie ihn sorgfältig durchsehen und alle steuerlich relevanten Aufwendungen ergänzen. Sprechen Sie uns an – wir prüfen, ob sich in Ihrem Fall zusätzliche steuerliche Vorteile realisieren lassen.

Fundstellen: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.6.2026

8. Verspätungszuschlag

Auch bei Erstattungsfällen zulässig

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen – und das auch dann, wenn sich am Ende eine Erstattung ergibt. Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt: In Erstattungsfällen darf das Finanzamt bei der Ermessensausübung insbesondere berücksichtigen, wie häufig der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten in der Vergangenheit verletzt hat.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmer reichte durch seine Steuerberatungsgesellschaft die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 erst am 30.1.2023 ein – die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige war bereits am 31.8.2022 abgelaufen. Aus der Erklärung ergab sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers. Das Finanzamt setzte gleichwohl einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 Euro fest. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision zurück. Er bestätigte, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Abgabenordnung erfüllt waren. Zwar räumt das Gesetz dem Finanzamt in Erstattungsfällen ein Entschließungsermessen ein. Bei dessen Ausübung darf das Finanzamt jedoch insbesondere die wiederholte Verletzung der Erklärungspflichten berücksichtigen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags insbesondere dann für ermessensgerecht hält, wenn der Erklärungspflichtige seine Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat.

Bedeutung der Entscheidung

Auch die Dauer der Fristüberschreitung darf im Rahmen des Entschließungsermessens berücksichtigt werden – zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Bedeutung für die Bemessung der Höhe. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies: Eine wiederholt verspätete Abgabe von Steuererklärungen führt selbst dann zu einem Verspätungszuschlag, wenn sich eine Erstattung ergibt.

Fundstellen: BFH 7.5.2026, V R 26/24; § 152 AO

9. Steuerfalle Denkmalabschreibung

Im Erbfall nicht auf Kinder übertragbar

Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit bis zu 9 % jährlich steuerlich abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden: Verstirbt der Eigentümer vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf die Erben über – ein erheblicher steuerlicher Nachteil für die Nachkommen.

Der Sachverhalt

Die Eltern hatten ein von ihnen selbst bewohntes Baudenkmal für rund 1,4 Mio. Euro umfassend saniert. Der Vater verstarb jedoch bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, sodass ein Großteil der Aufwendungen steuerlich noch nicht abgeschrieben worden war. Der Sohn als (Mit-)Erbe wollte die noch nicht ausgenutzten Abzugsbeträge fortführen. Das Finanzamt lehnte dies ab – und der BFH bestätigte diese Auffassung.

Die Entscheidung des BFH

Nach dem Urteil des BFH treten Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers ein. Die nicht ausgenutzte Denkmal-Abschreibung geht damit steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Der BFH begründet dies mit der personenbezogenen Struktur der Einkommensteuer:

  • Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer und erfasst die individuelle Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person.
  • Die persönliche Einkommensteuerpflicht endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen.
  • Erben haben keine eigenen Aufwendungen für das Objekt getragen; ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist folglich nicht gemindert.

Die Denkmal-Abschreibung ist damit als personenbezogene Steuervergünstigung einzuordnen, die nicht vererbt werden kann.

Sonderregelung für Ehegatten

Eine gesetzliche Ausnahme besteht ausschließlich für Ehegatten: Diese können die Denkmal-Abschreibung in eigener Person fortführen, wenn sie das Baudenkmal zuvor gemeinsam angeschafft hatten und den Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Partners durch Erbfall hinzuerwerben. Der BFH betonte ausdrücklich, dass diese Sonderregelung auf Ehegatten beschränkt ist. Kinder, Geschwister oder andere Erben können die Abzugsbeträge dagegen nicht fortführen.

Praxis-Tipp: Wenn Sie planen, an einem selbst bewohnten Baudenkmal umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sollten die steuerlichen Auswirkungen und mögliche Nachfolgeszenarien frühzeitig durchdacht werden. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung, um steuerliche Vorteile bestmöglich zu sichern.

Fundstellen: BFH 25.3.2026, X R 23/24; § 10f EStG

10. Gemeinnützigkeit sichern

Diese Fehler können Vereine den Status kosten

Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann für Vereine gravierende steuerliche und wirtschaftliche Folgen haben. Häufig geht es dabei um Fehler in der tatsächlichen Geschäftsführung. Bereits ein einzelner Verstoß gegen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts kann das Finanzamt zum Entzug der Steuerbegünstigung veranlassen. Wir zeigen die wichtigsten Fallstricke.

Satzungsänderungen sorgfältig vorbereiten

Die Satzung wird bei der Feststellung der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung geprüft und genießt grundsätzlich Vertrauensschutz. Ändert der Verein jedoch die Satzung später selbst und erfüllt danach die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts nicht mehr, muss die Gemeinnützigkeit entzogen werden – selbst ohne gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung. Satzungsänderungen mit Bedeutung für die Gemeinnützigkeit sollten daher stets vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Tatsächliche Geschäftsführung und Untätigkeit

Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Kritisch wird es insbesondere in folgenden Konstellationen:

  • Eine neu gegründete Organisation setzt in der Anlaufphase noch keine satzungsmäßigen Zwecke um.
  • Eine Einrichtung kann wegen fehlender personeller Ressourcen vorübergehend keine satzungsmäßigen Tätigkeiten ausüben.
  • Eine Organisation verfolgt bei mehreren Satzungszwecken einzelne Zwecke über längere Zeit nicht mehr.

Bereits vorbereitende Maßnahmen oder die Verbreitung von Informationen über einen steuerbegünstigten Zweck können jedoch als hinreichende Tätigkeit gelten.

Unzulässige Zuwendungen und Vergütungen

Mitglieder dürfen aus Vereinsmitteln grundsätzlich keine Zuwendungen erhalten. Zulässig bleiben Annehmlichkeiten in einem Rahmen von 40 bis 60 Euro pro Mitglied und Jahr. Vergütungen an Mitarbeiter, Vorstände oder Dienstleister müssen einem Fremdvergleich standhalten. Als angemessen gilt eine Vergütung, die den Median vergleichbarer Beschäftigter in der Branche zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 20 Prozent nicht übersteigt.

Mittelverwendung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung betrifft ab 2026 nur noch Körperschaften mit Gesamteinnahmen von mehr als 100.000 Euro. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist zulässig, wenn er der Mittelbeschaffung für die gemeinnützigen Zwecke dient. Gefährlich wird es erst, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit faktisch zur Haupttätigkeit des Vereins wird. Auch dauerhafte Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die aus dem steuerbegünstigten Bereich gedeckt werden, können problematisch sein.

Weitere Risikofelder

Auch überhöhte Verwaltungskosten können eine Mittelfehlverwendung darstellen. Weitere Risiken drohen bei nicht fristgerechter Abgabe von Steuererklärungen und Tätigkeitsberichten, beim vorsätzlichen Ausstellen falscher Spendenbescheinigungen sowie bei schweren Verstößen gegen Steuer- oder Sozialversicherungsrecht.

Fundstellen: BFH 20.11.2025, V R 27/23; BFH 4.12.2025, V R 11/24; § 55 AO; § 63 AO

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Autorin oder Autor dieses Blogbeitrags bei WSS AKTIV BERATEN

Über die Autorin / den Autor

Elisabeth Zink

Partnerin Steuerberatung

Elisabeth Zink ist Steuerberaterin und Partnerin in der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft. Sie verantwortet seit 2005 komplexe Projekte in der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie in Umstrukturierungen. Zudem betreut sie große, strukturell anspruchsvolle Mandate. Als Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DSt e.V.) sowie Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) bringt sie hierfür die optimalen Voraussetzungen mit. Elisabeth Zink begeistert es umfassende steuerliche Themen zu analysieren und gemeinsam mit dem Mandanten die beste Lösung zu entwickeln. Mit der gleichen Begeisterung teilt sie ihr Wissen hier in unserem WSS-Blog.

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