INTERAKTIV STEUERN JUNI 2026

Mit unserem WSS-Newsletter INTERAKTIV informieren wir Sie laufend über interessante steuerliche und rechtliche Themen. Jetzt reinschauen!

1. Erbschaftsteuer-Radar

 

Was Sie jetzt zur möglichen Neuregelung wissen sollten

Seit geraumer Zeit wird über eine grundlegende Reform der Erbschaftsteuer diskutiert – mit potenziell deutlich höheren Belastungen für Unternehmen und Erben. Solange das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber jedoch nicht entschieden haben, bleibt ein Zeitfenster für die Nutzung der aktuell geltenden Begünstigungen. Wer eine Nachfolge plant, sollte die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.

Hintergrund: Unsicherheit bei Unternehmensnachfolgen

Die Erwartung grundlegender Veränderungen im Erbschaftsteuerrecht – insbesondere beim Übergang von Betriebsvermögen und Beteiligungen – prägt seit Längerem die Planungen vieler Unternehmer. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 804/22 war bereits für 2025 angekündigt, steht jedoch weiterhin aus. Verlässliche Aussagen zum Zeitplan gibt es bislang nicht.

Das Reformkonzept der SPD

Die SPD hat Anfang 2026 ihr Reformkonzept „FairErben“ veröffentlicht. Ziel ist eine gerechtere Besteuerung: Große Vermögen stärker belasten, kleine und mittlere Erbschaften entlasten sowie das System vereinfachen.​ Es sind folgende Kernpunkte vorgesehen:

  • Einführung eines Lebensfreibetrags in Höhe von 900.000 EUR für Erwerbe innerhalb der Familie und 100.000 EUR für Erwerbe von entfernt oder nicht verwandten Personen – zulasten der bisherigen mehrfachen Nutzung der individuellen Freibeträge im 10-Jahres-Zeitraum
  • Zusätzlicher Freibetrag für Betriebsvermögen und Ausweitung der Stundungsmöglichkeiten anstelle der bisherigen Verschonungsregeln
  • Einführung eines einheitlichen, progressiven Steuertarifs

Normenkontrollantrag Bayerns

Parallel verfolgt Bayern mit einem Normenkontrollantrag das Ziel, die Freibeträge und Steuersätze anzupassen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Solange die verfassungsrechtlichen „Leitplanken“ fehlen, ist mit einer kurzfristigen gesetzlichen Neuregelung kaum zu rechnen. Erfahrungsgemäß führen Urteile des Bundesverfassungsgerichts selbst nicht zu rückwirkenden Verschärfungen, für die Zukunft ist jedoch eher mit Verschärfungen zu rechnen. Daher kann es weiterhin sinnvoll sein, die geltenden Begünstigungen für Betriebsvermögen und Beteiligungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zu nutzen.

Praxis-Tipp

Ein mögliches „Zeitfenster“ für Übertragungen unter den aktuell geltenden, vergleichsweise günstigen Regelungen könnte sich mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schließen. Lassen Sie uns rechtzeitig sprechen, wenn Sie eine Nachfolgeregelung erwägen – wir prüfen gemeinsam, welche Gestaltungen für Sie infrage kommen.

Fundstellen

BVerfG, anhängiges Verfahren 1 BvR 804/22; BVerfG, Normenkontrollantrag Bayern vom 16.6.2023, 1 BvF 1/23

2. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung

 

Aktuelle Entwicklungen für Immobiliengesellschaften

Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften können von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren und ihre Mieteinnahmen faktisch gewerbesteuerfrei stellen. Dabei erfährt insbesondere die Immobilien-GmbH wachsende Bedeutung: Bei niedrigen Körperschaftsteuersätzen – die ab 2028 von 15 auf 10 % im Jahr 2032 sinken sollen – und gleichzeitiger faktischer Gewerbesteuerfreiheit wäre diese Rechtsform in dieser Konstellation künftig besonders begünstigt.

Politisch wird die Abschaffung dieser Regelung allerdings diskutiert. Wir informieren Sie über den aktuellen Stand und die möglichen Auswirkungen.

Politische Diskussion zur Abschaffung

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im März 2026 einen Entwurf eines „Gesetzes zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke in der Immobilienbesteuerung“ in den Bundestag eingebracht. Ziel ist die Abschaffung der erweiterten Kürzung mit Wirkung ab dem 1.1.2027. Der Finanzausschuss des Bundestages hat zwar empfohlen, den Entwurf abzulehnen, doch ist mit einer Wiederaufnahme der Diskussion zu rechnen.

Praxis-Tipp

Wer als Immobilieneigentümer die erweiterte Kürzung in Anspruch nimmt, sollte die politischen Entwicklungen aufmerksam beobachten. Sprechen Sie uns an – wir analysieren Ihre Konstellation gemeinsam mit Ihnen und prüfen frühzeitig mögliche Handlungsoptionen.

Fundstellen

BT-Drs. 21/4745 vom 17.3.2026; BT-Drs. 21/5199 vom 7.4.2026; § 9 Nr. 1 S. 2 bis 6 GewStG

3. Betriebsaufgabe und -veräußerung

Den einmaligen Steuerfreibetrag und ermäßigten Steuersatz klug einsetzen

Wer einen Betrieb verkauft oder aufgibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Da die Vergünstigungen nur einmal im Leben gewährt werden, lohnt sich eine strategische Planung – insbesondere bei mehreren Betrieben oder Beteiligungen.

Freibetrag

Wer einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder mit werthaltigen stillen Reserven aufgibt, kann für einen daraus entstehenden Gewinn einen Freibetrag von 45.000 EUR beantragen. Beträgt der Gewinn mehr als 136.000 EUR, schmilzt der Freibetrag um den übersteigenden Betrag ab. Ab einem Gewinn von 181.000 EUR ist er vollständig aufgebraucht.

Tarifbegünstigung/ermäßigter Steuersatz

Der „halbe Steuersatz“ (tatsächlich sind es 56% des durchschnittlichen Steuersatzes des Veräußerungsjahres) kann zu erheblichen Steuervorteilen führen: Technisch wird auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zunächst ein durchschnittlicher Steuersatz ermittelt, der dann auf 56 % heruntergerechnet wird; mindestens beträgt der ermäßigte Steuersatz 14 %. Mit diesem ermäßigten Steuersatz wird dann der begünstigte Veräußerungsgewinn (bis zu einem Höchstbetrag von 5 Mio. EUR) besteuert.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es noch die sogenannte Fünftelregelung. Diese mildert die Progressionswirkung bei außerordentlichen Einkünften (z.B. Abfindungen, bestimmte Veräußerungsgewinne), indem die Steuer so berechnet wird, als würden diese Einkünfte auf fünf Jahre verteilt. Diese Tarifbegünstigung kann grundsätzlich beliebig oft in Anspruch genommen werden.

Welche Vorgänge sind begünstigt?

Der Freibetrag und der ermäßigte „halbe“ Steuersatz wird nur gewährt, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Beides wird nicht automatisch berücksichtigt, sondern muss ausdrücklich beantragt werden – und das nur einmal im Leben.

Begünstigte Vorgänge sind:

  • Die Veräußerung oder Betriebsaufgabe eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs
  • Die Veräußerung oder Aufgabe eines in sich geschlossenen Teilbetriebs
  • Die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

Nicht begünstigt sind hingegen bloße Einzelverkäufe von Wirtschaftsgütern, die schrittweise „Zerschlagung“ eines Betriebs, Teilveräußerungen sowie reine Asset-Verkäufe ohne Aufgabe einer funktionsfähigen Einheit. Entscheidend ist die erkennbare Einstellung der bisherigen Tätigkeit oder zumindest die Übertragung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens in einem zusammenhängenden Zeitraum.

Strategische Planung bei mehreren Betrieben

Wer mehrere (Teil-)Betriebe oder Mitunternehmeranteile hält, sollte die Begünstigungen dort einsetzen, wo sie die größte steuerliche Entlastung bringen. Es lohnt sich nicht, die Begünstigungen für sehr kleine Gewinne zu verbrauchen, wenn absehbar ist, dass später bessere Einsatzmöglichkeiten bestehen.

Praxis-Tipp

Vor der nächsten Veräußerung oder Aufgabe sollten Sie mit uns prüfen, ob der Einsatz des Freibetrags in diesem konkreten Fall die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist. Eine vorausschauende Planung kann erhebliche Steuerersparnisse bringen.

Fundstellen

§ 16 Abs. 4 EStG/§ 34 EStG

4. Kein Werbungskostenabzug

…für Privatfahrzeug bei Firmenwagengestellung („Über-Kreuz-Nutzung“)

Wer einen Firmenwagen vom Arbeitgeber gestellt bekommt, diesen aber während Dienstreisen der Ehepartnerin überlässt und stattdessen mit dem Privatfahrzeug fährt, kann die entstandenen Fahrtkosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Der BFH hat einer solchen doppelten Begünstigung eine klare Absage erteilt.

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Bei Dienstreisen mit diesem Fahrzeug wurden die Tankkosten vollständig vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger führte jedoch drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug – einem Sportwagen der Mittelklasse – durch, während seine Ehefrau den Firmenwagen nutzte. Für die Dienstreisen machte er Fahrtkosten von rund 3.758 EUR (1.648 km × 2,28 EUR) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Zwar steht es einem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, das Beförderungsmittel für berufliche Fahrten selbst zu wählen. Wird die Wahl des Privatfahrzeugs jedoch ausschließlich durch private Motive bestimmt – im Streitfall die Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau – berühren die entstandenen Kosten die private Lebensführung.

Da dem Kläger bei Nutzung des Firmenwagens keine Kosten entstanden wären, weil der Arbeitgeber diese vollständig übernommen hätte, sind die Aufwendungen für die Dienstreisen mit dem privaten Pkw in vollem Umfang als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte diese Aufwendungen nicht auf sich genommen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht: Beruht die Nutzung des Privatwagens für Dienstreisen ausschließlich auf privaten Gründen, während der Firmenwagen zur Verfügung stünde und keine Kosten verursachen würde, ist der Werbungskostenabzug vollständig ausgeschlossen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen.

Praxis-Tipp

Wenn Sie über einen Firmenwagen verfügen, sollten Sie diesen für Dienstreisen grundsätzlich auch tatsächlich nutzen. Andernfalls riskieren Sie, dass Fahrtkosten für berufliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug steuerlich nicht anerkannt werden. Klären Sie individuelle Konstellationen vorab mit uns.

Fundstellen

BFH 21.1.2026, VI R 30/24; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG

5. Geerbte Immobilie

Erhaltungsaufwand geht nicht auf den Erben über

Erben einer vermieteten Immobilie können die Abschreibung des Verstorbenen fortführen – aber nicht jeden steuerlichen Posten übernehmen. Ein noch nicht abgesetzter Erhaltungsaufwand, der planmäßig auf mehrere Jahre verteilt werden sollte, ist im Todesjahr des Erblassers voll abzuziehen. Dabei ist gerade dann die Auswirkung oft nicht mehr optimal.

Der praktische Fall

Oma Erna hat 2010 ein vermietetes Mehrfamilienhaus erworben (Anschaffungskosten Gebäude: 500.000 EUR). 2023 ließ sie das Dach für 50.000 EUR sanieren und beantragte eine Verteilung der Aufwendungen über fünf Jahre. Nach ihrem Tod im Januar 2025 übernahm Sohn Sven die Immobilie und vermietet sie weiter.

Fortführung der Gebäude-AfA

Da Sven die Immobilie weitervermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann die von Oma Erna begonnene Gebäude-AfA auf Basis ihrer ursprünglichen Beträge bis zum vollständigen Verbrauch des Abschreibungsvolumens fortführen. Bei Anschaffungskosten von 500.000 EUR und einem Abschreibungssatz von 2 % ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 10.000 EUR.

Abweichende Regelung beim Erhaltungsaufwand

Anders verhält es sich beim verteilten Erhaltungsaufwand. Der BFH hat entschieden, dass der noch nicht abgesetzte Anteil zwingend im Jahr der Rechtsnachfolge beim Erblasser abzuziehen ist. In der Steuererklärung 2025 für Oma Erna sind daher nicht 10.000 EUR, sondern 30.000 EUR (für die Jahre 2025, 2026 und 2027) als Erhaltungsaufwand anzusetzen.

Praxis-Tipp

Falls der Steuerbescheid des Erblassers für das Jahr der Verteilung noch nicht bestandskräftig ist, sollte geprüft werden, ob eine kürzere Verteilung (zwei oder drei Jahre statt fünf Jahre) steuerlich vorteilhafter wäre. Im Todesjahr wirkt sich ein hoher Erhaltungsaufwand mangels positiver Einkünfte oft nicht mehr steuermindernd aus. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welche Variante optimal ist.

Fundstellen

BFH 10.11.2020, IX R 31/19; § 11d Abs. 1 EStDV; § 82b EStDV

6.  Immobilienverkauf

Vorsicht bei übernommenen Reparaturpflichten

Wer beim Verkauf einer vermieteten Immobilie im Kaufvertrag Reparaturpflichten und Mietausfallzahlungen übernimmt, kann die entsprechenden Aufwendungen nicht ohne Weiteres als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Bremen hat klargestellt, dass solche Kosten der Veräußerung – und nicht der bisherigen Vermietung – zuzuordnen sind.

Der Sachverhalt

Der Verkäufer einer vermieteten Immobilie verpflichtete sich im Kaufvertrag gegenüber dem Käufer, eine instandsetzungsbedürftige Wohnung zu entrümpeln, in einen vermietbaren Zustand zu versetzen und bis zum Einzug eines Nachmieters die Miete an den Käufer zu zahlen. Die Aufwendungen entstanden erst nach Vertragsabschluss und Übergabe der Immobilie.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Bremen wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Maßgeblich war folgende Argumentation:

  • Reparaturaufwendungen, die der Verkäufer im Rahmen einer Veräußerung übernimmt, sind durch den Verkauf veranlasst – nicht durch die frühere Vermietung.
  • Selbst wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit ausgeführt werden, überlagert die Verknüpfung mit der Veräußerung den ursprünglichen Vermietungszusammenhang.
  • Die Aufwendungen sind der (im Streitfall nicht einkommensteuerbaren) Vermögensumschichtung zuzurechnen.
  • Die Übernahme von Schadensbeseitigungskosten und Mietausfallzahlungen stellte wirtschaftlich eine faktische Kaufpreisreduzierung dar.

Folgen für die Praxis

Durch eine Veräußerung veranlasste Aufwendungen wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn der Verkauf selbst nach den Spekulationsregelungen steuerbar ist. Ist die Veräußerung steuerfrei, sind auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht einkommensteuermindernd berücksichtigungsfähig.

Praxis-Tipp

Wenn Sie als Verkäufer eines Mietobjekts überlegen, Reparatur- oder Mietausfallpflichten zu übernehmen, sollten Sie die steuerlichen Folgen unbedingt vorab prüfen lassen. Eine geschickte Vertragsgestaltung – etwa über einen Kaufpreisabschlag – kann wirtschaftlich vorteilhafter sein.

Fundstellen

FG Bremen 27.10.2025, 1 V 51/25

7. Umsatzsteuer

Gelangensbestätigung ist nicht zwingend für den Vertrauensschutz

Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, müssen bestimmte Nachweise führen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erhalten. Der BFH hat nun klargestellt: Auch ohne Gelangensbestätigung ist Vertrauensschutz möglich – wenn andere Belege den Sachverhalt zweifelsfrei dokumentieren.

Hintergrund: Die Bedeutung des Vertrauensschutzes

Hat ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorlagen, ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn:

  • die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und
  • der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bezieht sich auf die EuGH-Rechtsprechung, wonach der Unternehmer über Beweise verfügen muss, die dem ersten Anschein nach die Steuerfreiheit belegen. Wichtig: Das Unionsrecht verlangt keine spezifischen Nachweise – auch eine Gelangensbestätigung ist nicht zwingend erforderlich. Der Unternehmer muss lediglich über einen belegmäßigen Anscheinsbeweis verfügen, der die innergemeinschaftliche Lieferung plausibel dokumentiert.

Auch das nationale Recht steht dem nicht entgegen: Zwar ist die Gelangensbestätigung nach der UStDV vorgesehen, sie wird jedoch nur „insbesondere“ als geeigneter Nachweis genannt. Die Möglichkeit, den Belegnachweis mit anderen geeigneten Unterlagen zu führen, bleibt bestehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft mehr Flexibilität: Auch wenn die klassische Gelangensbestätigung fehlt, kann der Unternehmer den Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, sofern alternative Belege den Sachverhalt zweifelsfrei nachweisen.

Praxis-Tipp

Trotz der Entscheidung sollten Sie weiterhin auf eine sorgfältige Dokumentation Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen achten. Die Gelangensbestätigung bleibt der sicherste Nachweis. Falls diese im Einzelfall nicht erhältlich ist, sammeln Sie andere aussagekräftige Belege wie Transportdokumente, Lieferscheine und Empfangsbestätigungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie unsicher sind, welche Dokumente in Ihrem Fall ausreichen.

Fundstellen

BFH 18.12.2025, V R 3/25; § 6a UStG; § 17a UStDV

8. Erbschaft- und Schenkungsteuer

So gelingt der Nachweis eines niedrigeren Immobilienwerts

Die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt nach typisierten Verfahren – mit oft erheblichen Abweichungen vom Marktwert. Steuerpflichtige können einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Die Anforderungen sind jedoch hoch.

Bedeutung des Nachweises eines niedrigeren Wertes

Die typisierten Bewertungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren) führen häufig zu Wertansätzen, die deutlich über dem tatsächlichen Marktwert liegen. Das Bewertungsgesetz eröffnet daher die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – etwa durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis. Die Darlegungs- und Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.

Anforderungen an den Gutachter

Ein Gutachten kann nur von folgenden Personen oder Stellen erstellt werden:

  • Dem zuständigen Gutachterausschuss
  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke
  • Sachverständigen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle zertifiziert sind

Die Qualifikation muss bereits im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorliegen – eine nachträgliche Bestellung reicht nicht aus.

Anforderungen an das Gutachten

Das Gutachten muss klar, nachvollziehbar und ohne zusätzliche Ermittlungen verständlich sein. Es entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber Finanzbehörden oder Gerichten und unterliegt deren eigenständiger Plausibilitätsprüfung. Erhebliche Mängel können zur Verwerfung des Gutachtens führen. Mögliche Mängel sind etwa:

  • Formell: fehlende Authentifizierung, unzureichende Beschreibung des Bewertungsobjekts, mangelhafte Dokumentation, fehlende Offenlegung von Quellen und Methoden
  • Inhaltlich: ungeeignete Bewertungsmethode, unzureichende Berücksichtigung wertbeeinflussender Merkmale, nicht nachvollziehbare Abschläge, fehlende Anpassung an aktuelle Marktverhältnisse, ungeeignete Vergleichsgrundstücke

Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten

Bei mit Nießbrauch oder Wohnrechten belasteten Grundstücken stellt sich die Frage, auf welcher Ebene die Belastung wertmindernd zu berücksichtigen ist. Vorzugswürdig ist regelmäßig die unmittelbare Einbeziehung im Verkehrswertgutachten – die typisierten Begrenzungen des Jahreswertes nach dem Bewertungsgesetz finden dann keine Anwendung.

Nachweis über einen Kaufpreis

Auch ein zeitnah – innerhalb einer Jahresfrist vor oder nach dem Stichtag – erzielter Verkaufspreis unter fremden Dritten kann als Nachweis dienen. Voraussetzungen sind:

  • Der Verkauf muss im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden haben (kein Insolvenzverkauf, keine Zwangslage, keine kommunalen Preisvorgaben).
  • Käufer und Verkäufer dürfen sich nicht nahe stehen (keine Familienangehörigen, keine verbundenen Unternehmen).
  • Die Bodenrichtwerte und Jahresmieten müssen weitgehend unverändert sein.

Praxis-Tipp

Wenn der vom Finanzamt angesetzte Wert deutlich über dem Verkehrswert Ihrer Immobilie liegt, lohnt sich häufig der Aufwand für ein qualifiziertes Gutachten. Achten Sie auf die Qualifikation des Gutachters und die Vollständigkeit der Dokumentation – sonst riskieren Sie die Verwerfung des Gutachtens. Wir beraten Sie gerne bei der strategischen Verfahrensführung.

Fundstellen

§ 198 BewG

9. Unternehmensnachfolge im Mittelstand

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Die familieninterne Unternehmensnachfolge gehört zu den größten Herausforderungen für mittelständische Betriebe – und wird oft unterschätzt. Ohne strukturierten Nachfolgeprozess drohen Konflikte, operative Instabilität, steuerliche Mehrbelastungen und strategische Fehlentwicklungen. Wir zeigen Ihnen typische Fehler und wie Sie diese vermeiden.

Fehler 1: Unzureichende Vorbereitung und Planung

Viele Unternehmer verdrängen das Thema Nachfolge aus emotionalen Gründen. Empfehlenswert ist ein Vorlauf von fünf bis zehn Jahren mit einem schriftlich fixierten Übergabeplan, der Auswahl- und Einarbeitungsphasen, steuerliche Strukturierung, Altersversorgung und Kommunikationsmaßnahmen umfasst. Ohne klare Planung droht im Erbfall die nicht gewünschte gesetzliche Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung in der Regel ungewünschte Kosten verursacht.

Fehler 2: Fehlende Einbindung von Familie und Schlüsselpersonen

Sensible Gespräche werden oft aufgeschoben, was zu Misstrauen und Konflikten innerhalb der Familie führen kann. Eine frühzeitige Kommunikation der Pläne und der Beweggründe kann böse Überraschungen und Konflikte zwischen den Familienmitgliedern vermeiden und Verständnis für die gewählte Lösung wecken. Denkbar ist bei umfangreichem Vermögen sogar eine Art Nachfolgecharta, die Erwartungen, Rollen und Werte dokumentiert. Auch wichtige Mitarbeiter sollten frühzeitig informiert werden, um Loyalität zu sichern und Know-how-Verlust zu vermeiden.

Fehler 3: Rechtliche und steuerliche Fehler

Komplexe rechtliche und steuerliche Regelungen werden unterschätzt. Häufige Fehler sind die Missachtung von Formvorschriften, fehlende Wettbewerbsverbote sowie die unabeabsichtigte Nichtnutzung von Steuerfreibeträgen und Verschonungsregeln, auch weil Voraussetzungen nicht geprüft und eingehalten werden. Die Einhaltung von Behaltens- und Lohnsummenregelungen ist zwingend – Verstöße führen zur Nachversteuerung. Die Beratung durch Profis ist hier wichtig und kann viel Geld sparen!

Fehler 4: Unrealistische Unternehmensbewertung

Unternehmer bewerten ihr Lebenswerk oft emotional zu hoch. Lassen Sie die Bewertung durch neutrale Experten nach anerkannten Verfahren (Ertragswert, DCF, Multiplikatoren, branchenübliche Verfahren wie das AWH-Gutachten für Handwerker) durchführen. Berücksichtigen Sie auch immaterielle Werte wie Marken, Kundenbeziehungen und Patente.

Fehler 5: Vernachlässigung strategischer Fragen

Operativer Fokus verdrängt oft die strategische Ausrichtung. Binden Sie den Nachfolger frühzeitig in strategische Entscheidungen ein und prüfen Sie regelmäßig Marktposition, Digitalisierung, Innovation und Wachstumspotenziale.

Praxis-Tipp

Eine gelungene Unternehmensnachfolge braucht Zeit, Struktur und professionelle Begleitung. Beginnen Sie fünf bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe mit der Planung und beziehen Sie frühzeitig externe Berater (Steuerberater, Rechtsanwälte, Coaches) ein. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Nachfolge strategisch, steueroptimiert und konfliktarm zu gestalten.

Jetzt Termin vereinbaren!

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ein beleuchtetes Schild mit dem Logo von WSS

Jetzt Termin vereinbaren!

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Autorin oder Autor dieses Blogbeitrags bei WSS AKTIV BERATEN

Über die Autorin / den Autor

Elisabeth Zink

Partnerin Steuerberatung

Elisabeth Zink ist Steuerberaterin und Partnerin in der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft. Sie verantwortet seit 2005 komplexe Projekte in der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie in Umstrukturierungen. Zudem betreut sie große, strukturell anspruchsvolle Mandate. Als Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DSt e.V.) sowie Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) bringt sie hierfür die optimalen Voraussetzungen mit. Elisabeth Zink begeistert es umfassende steuerliche Themen zu analysieren und gemeinsam mit dem Mandanten die beste Lösung zu entwickeln. Mit der gleichen Begeisterung teilt sie ihr Wissen hier in unserem WSS-Blog.

Leistungs­bereiche entdecken