INTERAKTIV STEUERN APRIL 2026

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1. Krisenbonus

Bis zu 1.000 € Prämie steuer- und abgabenfrei vom Arbeitgeber möglich

Angesichts der Spritpreisexplosion infolge der geopolitischen Krise hat die Regierungskoalition am 12. April 2026 ein Entlastungspaket beschlossen. Neben einer befristeten Senkung der Mineralölsteuer sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € zahlen können. Das erinnert an die Inflationsausgleichsprämie aus den Jahren 2022 bis 2024 – bringt aber einige offene Fragen mit sich.

Was ist geplant?

Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses sollen Arbeitgeber im Jahr 2026 die Möglichkeit erhalten, ihren Arbeitnehmern eine Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € zu zahlen – vollständig steuer- und sozialabgabenfrei. Die dadurch entstehenden Steuerausfälle sollen über eine Erhöhung der Tabaksteuer noch im Jahr 2026 gegenfinanziert werden.

Offene Fragen und Einschränkungen

Die geplante Entlastungsprämie bringt allerdings einige Punkte mit sich, die noch geklärt werden müssen:

  • Freiwillige Leistung der Arbeitgeber: Ein Rechtsanspruch auf die Prämie besteht nicht. Ob sich Arbeitgeber angesichts der anhaltenden Wirtschaftslage diese zusätzliche Zahlung leisten wollen und können, bleibt abzuwarten.
  • Zusätzlichkeitserfordernis: Die frühere Inflationsausgleichsprämie war an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handelt. Sollte diese Konstruktion beibehalten werden, können bestehende Lohnbestandteile nicht einfach in eine steuerfreie Prämie umgewandelt werden – es käme eine echte Mehrbelastung auf den Arbeitgeber zu.
  • Nur für Arbeitnehmer: Die Prämie soll nach bisherigem Stand auf Arbeitnehmer beschränkt bleiben. Gewerbetreibende, Selbstständige und Rentner gehen leer aus – obwohl sie von den gestiegenen Energie- und Spritkosten in gleicher Weise betroffen sind.
  • Tarifvertragliche Hürden: Viele Tarifverträge – etwa im öffentlichen Dienst – sind bereits mit Laufzeiten bis 2027 oder 2028 abgeschlossen. Eine ergänzende tarifvertragliche Regelung für eine auf 2026 befristete Prämie ist daher zeitlich schwer umsetzbar. Tarifbeschäftigte müssten darauf hoffen, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes noch eine Zusatzvereinbarung getroffen wird.

Kritik aus Wirtschaft und Verbänden

Der Bund der Steuerzahler kritisiert die Prämie als „Versprechen zulasten Dritter“ – ob Betriebe die 1.000 € bei sinkenden Umsätzen überhaupt zahlen könnten, sei offen. Sachgemäßer wäre aus Verbandssicht eine Erhöhung der Entfernungspauschale für alle Pendler. Auch der Arbeitgeberverband BDA erwartet, dass deutlich weniger Unternehmen die Prämie auszahlen werden als bei der Inflationsausgleichsprämie – in manchen Branchen seien gerade erst Nullrunden vereinbart worden.

Wie geht es weiter?

Ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzministerium muss die Vorgaben des Koalitionsausschusses zunächst in einen Entwurf gießen, der dann Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss. Mit einem Inkrafttreten ist frühestens im Mai 2026 zu rechnen.

2. E-Auto oder Verbrenner?

Die neuen Steuervorteile für Elektrofahrzeuge im Überblick

Wer über die Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeugs nachdenkt, sollte die erheblichen steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge kennen. Seit Juli 2025 können E-Fahrzeuge mit einer neuen „Super-AfA“ bereits im Anschaffungsjahr zu 75 % abgeschrieben werden – und das ohne zeitanteilige Kürzung. Hinzu kommt die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Viertelregelung auf 100.000 €. Wir zeigen, was das konkret für Ihren Fuhrpark bedeutet.

Was steckt hinter der neuen Super-AfA?

Der Gesetzgeber will die Elektromobilität stärker fördern und hat deshalb eine völlig neue Abschreibungsmethode für E-Fahrzeuge geschaffen. Die Regelung findet sich im neuen § 7 Abs. 2a EStG und wurde mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ eingeführt.

Das Prinzip ist einfach: Wer ein Elektrofahrzeug zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 anschafft und es dem Betriebsvermögen zuordnet, kann es in nur sechs Jahren komplett abschreiben – und den Löwenanteil schon im ersten Jahr.

Die Abschreibungssätze im Überblick:

Zeitraum AfA-Satz
Im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungskosten
1. Folgejahr 10 %
2. Folgejahr 5 %
3. Folgejahr 5 %
4. Folgejahr 3 %
5. Folgejahr 2 %

Zum Vergleich: Bei der bisherigen linearen Abschreibung über sechs Jahre hätten Sie pro Jahr nur rund 16,7 % abgeschrieben. Mit der Super-AfA sind es im ersten Jahr gleich 75 % – das drückt den steuerpflichtigen Gewinn im Anschaffungsjahr enorm.

Häufige Fragen zur Super-AfA

Muss die Abschreibung im Anschaffungsjahr zeitanteilig gekürzt werden?

Nein. Anders als bei der herkömmlichen Abschreibung greift bei der Super-AfA keine zeitanteilige Kürzung. Egal ob Sie das E-Fahrzeug im Juli oder erst im Dezember kaufen – Sie erhalten die vollen 75 % im Anschaffungsjahr. Das macht die Regelung besonders attraktiv für Käufe gegen Jahresende.

Profitieren auch gebrauchte E-Fahrzeuge von der Super-AfA?

Ja. Im Gesetz findet sich keine Einschränkung auf Neufahrzeuge. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft wird.

Wann gilt ein Fahrzeug als „angeschafft“?

Der Anschaffungszeitpunkt richtet sich weder nach dem Datum des Kaufvertrags noch nach der Erstzulassung. Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – also der Moment, in dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf Sie übergehen. In der Regel ist das der Tag der Fahrzeugübergabe.

Kann die Super-AfA auch beim Leasing genutzt werden?

Nein. Beim Leasing ist die Super-AfA nicht anwendbar, da das Fahrzeug dem Leasinggeber gehört. Allerdings gilt die angehobene Bruttolistenpreisgrenze (siehe unten) auch für geleaste Fahrzeuge.

Kann die Super-AfA mit einer Sonderabschreibung kombiniert werden?

Nein. Die Super-AfA kann nur genutzt werden, wenn für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibung (z. B. nach § 7g EStG) in Anspruch genommen wird. Sie müssen sich entscheiden – beides zusammen geht nicht. In den allermeisten Fällen dürfte die Super-AfA mit ihren 75 % im ersten Jahr aber deutlich vorteilhafter sein.

Bin ich verpflichtet, die Super-AfA anzuwenden?

Nein. Die Super-AfA ist eine Kann-Vorschrift. Alternativ können Sie weiterhin die lineare oder die reguläre degressive Abschreibung wählen. Das kann in Einzelfällen sinnvoll sein – etwa wenn Sie im Anschaffungsjahr ohnehin Verluste erwarten und die hohe Abschreibung steuerlich gar nicht nutzen könnten.

Lohnt sich ein Wechsel von der Super-AfA zur linearen AfA?

Praktisch nie. Die Super-AfA berechnet sich immer von den vollen Anschaffungskosten. Selbst wenn Sie in einem späteren Jahr zur linearen Methode wechseln, ist der verbleibende Restwert so gering, dass die lineare AfA keinen höheren Betrag ergibt.

EU-Vorbehalt: Gibt es ein Risiko?

Ein Punkt, den Sie im Hinterkopf behalten sollten: Die bereits 2019 eingeführte Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge nach § 7c EStG ist bis heute nicht in Kraft getreten, weil die EU-Kommission ihre beihilferechtliche Zustimmung noch nicht erteilt hat. Ob die neue Super-AfA einem ähnlichen Vorbehalt unterworfen wird, ist derzeit offen. Die klare Empfehlung: Solange die Vorschrift anwendbar ist, sollte sie auch genutzt werden.

Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 € angehoben

Neben der Super-AfA gibt es eine zweite wichtige Neuerung: Die Grenze für die sogenannte Viertelregelung bei der Bewertung der Privatnutzung wurde von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

Was bedeutet das? Wenn Sie die 1-%-Methode für die Versteuerung der Privatnutzung anwenden, wird bei reinen Elektrofahrzeugen nur ein Viertel des Bruttolistenneupreises als Bemessungsgrundlage herangezogen – aber nur, wenn der Listenpreis die Grenze nicht überschreitet. Bisher lag diese Grenze bei 70.000 €, jetzt bei 100.000 €.

Beispiel: Ein E-Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 90.000 € fiel bisher aus der Viertelregelung heraus – der volle Listenpreis war anzusetzen (mit Halbierung auf 45.000 €, also 450 € monatlicher geldwerter Vorteil). Nach der Anhebung greift nun die Viertelregelung: Ein Viertel von 90.000 € = 22.500 €, also nur noch 225 € pro Monat als geldwerter Vorteil. Das ist eine Halbierung der Steuerbelastung.

Die angehobene Grenze gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 – und zwar auch für gebrauchte E-Fahrzeuge.

Fundstellen

§ 7 Abs. 2a EStG; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013

3. Steuerstundung bei Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen:

Höchstbetrag vervierfacht

Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen veräußert, muss den Gewinn grundsätzlich sofort versteuern. Mit der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG lässt sich die Steuerbelastung jedoch stunden – und der Höchstbetrag wurde durch das Standortfördergesetz von 500.000 € auf zwei Millionen Euro vervierfacht.

Grundsatz: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig

Veräußern Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile an Kapitalgesellschaften aus dem Betriebsvermögen, unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren: 60 % sind steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Im Gegenzug sind auch Veräußerungskosten und der Buchwert nur zu 60 % abzugsfähig.

Wichtig: Kapitalgesellschaften können diese Regelung nicht nutzen. Bei ihnen greift stattdessen die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG (effektiv 95 % steuerfrei).

Steuerstundung durch Übertragung des Gewinns

Der steuerpflichtige Gewinn muss nicht sofort versteuert werden. Einzelunternehmer und Personengesellschafter können den Gewinn auf andere Wirtschaftsgüter übertragen:

  • Auf angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften oder bewegliche Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Jahren
  • Auf angeschaffte oder hergestellte Gebäude im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Jahren

Bei Übertragung auf Anteile an Kapitalgesellschaften kann der volle Gewinn übertragen werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern oder Gebäuden ist nur der steuerpflichtige Anteil von 60 % übertragbar.

Höchstbetrag vervierfacht

Durch das Standortfördergesetz wurde der jährliche Höchstbetrag von 500.000 € auf zwei Millionen Euro angehoben. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 9. Februar 2026 beginnen. Bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr können Sie den erhöhten Betrag ab Veräußerungen im Jahr 2027 nutzen.

Rücklagenbildung als Alternative

Steht im Veräußerungsjahr noch kein geeignetes Reinvestitionsobjekt zur Verfügung, kann eine Rücklage gebildet werden. Diese ist spätestens zum Schluss des vierten Folgejahres aufzulösen. Erfolgt keine Übertragung, ist der steuerpflichtige Gewinn nachzuversteuern – zuzüglich eines Gewinnzuschlags von 6 % pro Jahr auf den steuerpflichtigen Anteil.

Beispiel

Ulf veräußert 2027 eine betriebliche GmbH-Beteiligung für 2,5 Mio. € (Buchwert 750.000 €). Der Gewinn beträgt 1,75 Mio. €, davon sind 1,05 Mio. € (60 %) steuerpflichtig. Er kann übertragen:

  • Auf Anteile an Kapitalgesellschaften: bis zu 1,75 Mio. €
  • Auf bewegliche Wirtschaftsgüter oder Gebäude: bis zu 1,05 Mio. € (dafür werden 1,75 Mio. € des Gewinns „verbraucht“)

Praxis-Tipp

Planen Sie die Veräußerung betrieblicher Beteiligungen rechtzeitig mit uns. Durch die Vervierfachung des Höchstbetrags ergeben sich deutlich erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten für Reinvestitionen. Beachten Sie die Fristen für die Rücklagenbildung und den jährlichen Gewinnzuschlag von 6 %.

Fundstellen

6b Abs. 10 EStG

4. Verpachtete Äcker und Wald im Familienbesitz:

Warum das zur Steuerfalle werden kann

Wer landwirtschaftliche Flächen erbt und verpachtet, geht oft davon aus, dass es sich steuerlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Doch ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung bleibt der Betrieb steuerlich bestehen. Das hat erhebliche steuerliche Folgen, beispielsweise im Falle einer Veräußerung oder – im Streitfall – bei einer unbeabsichtigten Entnahme im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Ein aktuelles Urteil bestätigt diese Sichtweise.

Der Fall

Ein Erbe übernahm einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft übertrug der Erbe ein Grundstück unentgeltlich auf seine Mutter als Ausgleichsleistung. Das Finanzamt setzte einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb an. Der Erbe widersprach, denn die Pachteinnahmen wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert, der Betrieb sei bereits vor Jahren aufgegeben worden. Leider erfolglos:

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Sowohl die Einnahmen aus der Waldnutzung als auch die Pachteinnahmen gehören weiterhin zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Eine steuerliche Betriebsaufgabe setzt voraus, dass der Eigentümer diese ausdrücklich erklärt oder die wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aus dem Betriebsvermögen entnimmt. Die bloße Verpachtung einzelner Flächen stellt keine Betriebsaufgabe dar.

Praxis-Tipp

Wenn Sie landwirtschaftliche Flächen geerbt haben und verpachten, prüfen Sie frühzeitig, ob wirklich Privatvermögen vorliegt oder ob eine Betriebsaufgabeerklärung sinnvoll sein kann. Ohne eine solche Erklärung behandelt das Finanzamt die Einkünfte weiterhin als solche aus Land- und Forstwirtschaft – mit möglicherweise erheblichen steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei einem späteren Verkauf der Flächen.

Fundstellen

FG Münster Urteil v.   2 K 2092/21 E

5. Erhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten?

Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit bei Immobilien

Wer eine Immobilie kauft und anschließend modernisiert, erlebt beim Finanzamt oft eine böse Überraschung: Statt sofort abziehbarer Werbungskosten werden die Ausgaben als Anschaffungskosten eingestuft und nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt. Ein neues BMF-Schreiben grenzt nun klar ab, wann welche Variante greift – und bringt dabei mehr Rechtssicherheit als bisher.

Worum geht es?

Vermieter und Unternehmen, die Immobilien modernisieren oder instand setzen, stehen regelmäßig vor der Frage: Sind die Ausgaben sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar – oder handelt es sich um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nur über die langfristige Gebäudeabschreibung wirken? Das neue BMF-Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt die bisherigen Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Was sind Anschaffungskosten?

Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude gilt als betriebsbereit, wenn es objektiv und subjektiv funktionstüchtig ist.

  • Objektive Funktionstüchtigkeit fehlt, wenn wesentliche Gebäudeteile nicht nutzbar sind – etwa wegen eines Heizungsschadens. Kosten zur Behebung solcher Mängel sind Anschaffungskosten.
  • Subjektive Funktionstüchtigkeit betrifft die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers. Wird z. B. eine Wohnimmobilie zum Büro umgebaut und muss dafür die Elektroinstallation erneuert werden, sind auch diese Kosten Anschaffungskosten.

Wann liegt eine Standardhebung vor?

Baumaßnahmen, die ein Wohngebäude auf einen höheren Standard heben, gelten als Herstellung der subjektiven Funktionstüchtigkeit und damit als Anschaffungskosten. Der Standard orientiert sich ausschließlich an vier zentralen Ausstattungsmerkmalen: Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.

Eine Standardhebung liegt vor, wenn in mindestens drei dieser vier Bereiche Baumaßnahmen zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts führen – etwa von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard.

Beispiele für Standardhebungen

Ausstattungsbereich Von sehr einfach auf mittel Von mittel auf sehr anspruchsvoll
Heizung Austausch einer technisch überholten Heizanlage durch eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage Ausstattung der Heizung mit Smart-Home-Technik
Sanitär Einbau bisher fehlender Sanitärausstattung (Handwaschbecken, Dusche, Lüftung) Marmorfliesen und digitale Armaturen im Bad
Elektro Maßgebliche Erweiterung der Elektroinstallation Überwiegende Smart-Home-Ausstattung der Elektroinstallation
Fenster Austausch einfachverglaster Fenster durch Isolierglasfenster Tönbare Verglasung bei Fenstern

Wichtig: Nicht alle Maßnahmen zählen

Betreffen die Modernisierungsmaßnahmen nicht mindestens drei von vier zentralen Ausstattungsmerkmale, sind sie unabhängig von der Höhe der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu behandeln.

Beispiel: 

Ein Steuerzahler erwirbt eine Wohnimmobilie, die vermietet wird. Der neue Eigentümer lässt diese Immobilie kostenintensiv in den Bereichen Fassadenverkleidung und Wärmedämmung sanieren.

Folge: Hier liegen unabhängig von der Höhe der Ausgaben sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vor, weil sich der Standard einer Immobilie nur an den Kernbereichen Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster orientiert.

Praxis-Tipp

Die nun klare Beschränkung auf die vier Kernbereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster bringt deutlich mehr Rechtssicherheit als die bisherige Regelung. Dokumentieren Sie beim Immobilienkauf den Zustand des Gebäudes schriftlich mit dem Verkäufer und halten Sie Ihre Zweckbestimmung fest. So lässt sich im Streitfall nachweisen, ob ein Schaden bereits vor dem Kauf bestand oder erst danach eingetreten ist – mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen.

Fundstellen

BMF-Schreiben vom 26.1.2026, IV C 1 – S 2253/00082/001/064; § 255 Abs. 1 HGB

6.  Internetblog

Freiwillige Leserzahlungen sind Betriebseinnahmen

Wer einen Internetblog betreibt und von Lesern freiwillige Zahlungen erhält, kann diese nicht als steuerfreie Schenkungen behandeln. Ein Finanzgericht hat entschieden, dass solche Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind – auch wenn keine Bezahlschranke besteht und die Zahlungen als „Spende“ bezeichnet werden.

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger betrieb einen Internetblog, auf dem er nahezu täglich Beiträge veröffentlichte. Auf jeder Seite wies er auf Zahlungsmöglichkeiten hin, die als „Spende“ bezeichnet wurden. Leser zahlten in den Jahren 2017 bis 2019 freiwillig Beträge in fünfstelliger Höhe. Der Steuerpflichtige behandelte diese als steuerfreie Schenkungen. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der Steuerpflichtige übt mit dem Betreiben des Blogs eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Nachhaltigkeit ergibt sich aus der fast täglichen Veröffentlichung. Durch den Ausweis von Zahlungsmöglichkeiten beteiligt er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – die Tätigkeit ist auf einen Leistungsaustausch gerichtet.

Für die Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob der Zugang zu den Inhalten erst nach Zahlung möglich ist (Bezahlschranke) oder ob die Leser bei freiem Zugang freiwillig zahlen. In beiden Fällen erwartet der Steuerpflichtige eine Gegenleistung. Auch die Bezeichnung als „Spende“ ändert daran nichts – aus Lesersicht drückt dies lediglich die Freiwilligkeit der Zahlung aus, hebt aber nicht den Zusammenhang zur erbrachten Leistung auf.

Hinweis zur Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer hat dasselbe Gericht allerdings entschieden, dass es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch fehlt. Die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung können also auseinanderfallen.

Praxis-Tipp

Betreiben Sie einen Blog oder eine ähnliche Online-Plattform und erhalten freiwillige Zahlungen von Nutzern, sollten Sie diese als Betriebseinnahmen erfassen. Sprechen Sie uns an, damit wir die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung für Ihren konkreten Fall klären.

Fundstellen

FG Berlin-Brandenburg 12.6.2025, 14 K 14067/24; FG Berlin-Brandenburg 25.4.2024, 2 K 2085/21

7. Auswärtig untergebrachte Kinder in Ausbildung

So sichern Sie sich den Freibetrag

Wenn Ihr volljähriges Kind für Ausbildung oder Studium auswärts wohnt, können Sie einen Freibetrag von 1.200 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen – unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Mehrkosten entstanden sind. Wir erklären die Voraussetzungen und zeigen, wie Sie den Freibetrag optimal nutzen.

Der Freibetrag im Überblick

Eltern können für ein volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen Freibetrag von jährlich 1.200 € als außergewöhnliche Belastung abziehen. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Ein volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
  • Das Kind ist auswärtig untergebracht

Werden die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat ohne Anspruch.

Was zählt als Berufsausbildung?

Der Begriff ist weit gefasst: Neben der klassischen Lehre fallen auch der Besuch von Schulen, Fachhochschulen und Universitäten darunter. Auch unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten, kürzere Unterbrechungen (z. B. durch Erkrankung) und Übergangszeiten von maximal vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitten sind eingeschlossen.

Wann liegt eine auswärtige Unterbringung vor?

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und dort eine Wohnung ständig bereitgehalten wird. Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind unerheblich – auch der Zusammenzug mit dem Partner berechtigt zum Freibetrag. Ebenso genügt eine eigene Wohnung am selben Wohnort wie die Eltern.

Unschädlich ist es, wenn das Kind die Semesterferien im Elternhaushalt verbringt oder regelmäßig am Wochenende nach Hause kommt. Allerdings muss die Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt sein – eine Klassenfahrt oder ein dreiwöchiger Sprachkurs reichen nicht aus.

Aufteilung zwischen Elternteilen

Der Freibetrag wird pro Kind gewährt und steht grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte (600 €) zu. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich – besonders sinnvoll, wenn ein Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat und durch die volle Zuordnung eine höhere Steuerersparnis erzielt wird.

So beantragen Sie den Freibetrag

Der Freibetrag muss gesondert in der Anlage Kind (Zeilen 51–54) beantragt werden. Arbeitnehmer können ihn zusätzlich im Lohnsteuerabzugsverfahren über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung berücksichtigen lassen – so profitieren Sie sofort monatlich von der Entlastung.

Praxis-Tipp

Auch wenn Ihr Kind selbst die Kosten der auswärtigen Unterbringung trägt, steht Ihnen der Freibetrag zu. Prüfen Sie zudem, ob eine verbilligte Vermietung einer Eigentumswohnung am Studienort an Ihr Kind steuerlich vorteilhaft sein kann. Nach Wegfall des Kindergelds kann der Unterhalt unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.

8. Parteispenden

Bis zu 1.650 € Steuervorteil ab 2026

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden ab dem Steuerjahr 2026 deutlich stärker gefördert. Wer 3.300 € spendet, kann seine Einkommensteuer um bis zu 1.650 € direkt senken – unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Ehepaare profitieren sogar doppelt.

Was ändert sich ab 2026?

Nach dem Steueränderungsgesetz 2025 werden die Höchstbeträge für die steuerliche Berücksichtigung von Parteispenden verdoppelt:

  • Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 3.300 € zieht das Finanzamt 50 % direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab – maximal 1.650 €. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern sind bis zu 6.600 € begünstigt, sodass sich die Steuer um maximal 3.300 € reduziert.
  • Darüber hinaus können weitere 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich abhängig vom individuellen Steuersatz zusätzlich steuermindernd aus.

Insgesamt lassen sich im Jahr 2026 somit 6.600 € für Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 €.

Was gilt noch für 2025?

Für die Steuererklärung 2025 gelten die bisherigen Höchstbeträge: Von maximal 1.650 € Spenden und Mitgliedsbeiträgen werden 50 % direkt von der Steuerschuld abgezogen – höchstens 825 €. Weitere 1.650 € gehen als Sonderausgaben ab. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können doppelt so viel abrechnen.

Fundstellen

BVL, Pressemitteilung vom 30.3.2026

9. Hochpreisiges Wohnmobil:

Verkaufsgewinn kann steuerfrei sein

Wer ein Wohnmobil innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkauft, muss diesen nicht zwingend versteuern. Der BFH hat entschieden, dass auch ein sehr teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ sein kann – mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt.

Der Fall

Ein Ehepaar kaufte im Juni 2020 ein hochwertiges Wohnmobil zum Nettokaufpreis von rund 323.000 €. Das Fahrzeug wurde tageweise an eine GmbH vermietet, an der die Ehefrau als alleinige Gesellschafterin beteiligt war. Bereits im März 2021 – weniger als ein Jahr nach dem Kauf – verkauften sie das Wohnmobil zu einem Nettopreis von rund 315.000 €. Das Finanzamt behandelte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte unter Berücksichtigung der Abschreibung einen steuerpflichtigen Gewinn von 14.514 € an.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte zunächst, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts grundsätzlich vorliegen: Das Wohnmobil ist ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen, und zwischen Anschaffung und Veräußerung lagen weniger als zehn Jahre (die Frist verlängert sich wegen der Vermietung von einem auf zehn Jahre).

Dennoch ist der Gewinn steuerfrei, weil das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs einzustufen ist:

  • Es handelt sich um einen Gebrauchsgegenstand zur fortlaufenden Nutzung (Reisen/Freizeit)
  • Es unterliegt einem normalen Wertverzehr und hat typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial
  • Eine tägliche Nutzung im wörtlichen Sinne ist nicht erforderlich

Der hohe Kaufpreis spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Auch ein luxuriöses Wohnmobil bleibt ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs.

Praxis-Tipp

Die Entscheidung ist erfreulich für alle, die hochwertige Freizeitgegenstände im Privatvermögen halten. Beachten Sie aber: Die Steuerfreiheit gilt nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs – bei Sammlerstücken, Kunstgegenständen oder Wirtschaftsgütern mit Wertsteigerungspotenzial kann die Beurteilung anders ausfallen.

Fundstellen: BFH Urteil v.  – IX R 4/25

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Autorin oder Autor dieses Blogbeitrags bei WSS AKTIV BERATEN

Über die Autorin / den Autor

Elisabeth Zink

Partnerin Steuerberatung

Elisabeth Zink ist Steuerberaterin und Partnerin in der WSS AKTIV BERATEN Steuerberatungsgesellschaft. Sie verantwortet seit 2005 komplexe Projekte in der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie in Umstrukturierungen. Zudem betreut sie große, strukturell anspruchsvolle Mandate. Als Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DSt e.V.) sowie Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) bringt sie hierfür die optimalen Voraussetzungen mit. Elisabeth Zink begeistert es umfassende steuerliche Themen zu analysieren und gemeinsam mit dem Mandanten die beste Lösung zu entwickeln. Mit der gleichen Begeisterung teilt sie ihr Wissen hier in unserem WSS-Blog.

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