Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten
- zur Stundung von Steuerzahlungen
- zur Senkung von Vorauszahlungen und
- im Bereich der Vollstreckung
verbessert.
Aus diesem Grunde hat die Bundesregierung beschlossen, die laufenden Vorauszahlungen zur
- Einkommensteuer,
- Körperschaftsteuer,
- und Gewerbesteuer
auf Antrag herab- oder sogar gänzlich auszusetzen.
Hinweis: Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
Den Nachweis, dass diese Voraussetzung bei Ihnen erfüllt ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebes geführt haben.
Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahlreiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.
Hinweis: Sprechen Sie uns hier bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirtschaftlich berechnen und zusammenstellen können. Wir prüfen dann gemeinsam mit Ihnen, ob ein Antrag an das Finanzamt notwendig ist.
Ähnliches gilt für die Berechnungen hinsichtlich der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hierfür können wir bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages stellen.
Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, als das vor der Corona-Pandemie zu erwarten war, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt. Was wird für die Herabsetzung der Vorauszahlungen benötigt?
- Darstellung und Berechnungen, warum Ihre Einkünfte geringer sind (z.B. behördliche Schließung, angeordnete Quarantäne, Produktionsstopp- bzw. -verringerung aufgrund äußerer Umstände, Stornierungen von Aufträgen usw.).
- Stellen Sie entsprechende Unterlagen zusammen. Je besser diese Zahlen plausibel vorbereitet sind, desto schneller kann das Finanzamt entscheiden.
- Anhand der betriebswirtschaftlichen Zusammenstellungen können auf der Grundlage der Erlöse und Kostenarten 2019 durch eine Gegenüberstellung mit den für 2020 erwarteten Zahlen die Ergebnisminderungen dargestellt werden.
Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht. Dies wird eher kritisch zu bewerten sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist.
Diskutiert wird auch die nachträgliche Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019, weil ein nicht ausgeglichener Verlust des Jahres 2020 bis zur Höhe von 1 Mio. € in das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann und somit zu entsprechenden Steuererstattungen führen wird.
Ihr persönlicher AKTIV BERATER hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter.
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