CORONA – UNTERNEHMENSHILFE

Steuerliche Sofortmaßnahmen

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Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, wurden die Möglichkeiten

  • zur Stundung von Steuerzahlungen
  • zur Senkung von Vorauszahlungen und
  • im Bereich der Vollstreckung

geschaffen.

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Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d.h. auf 0,- Euro) herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen.

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Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

 

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Steuerstundung und -vorauszahlungen ab 2021

Sprechen Sie uns am Ende des Jahres bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an. Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein.

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Steuerstundung und -vorauszahlungen ab 2021

Sprechen Sie uns am Ende des Jahres bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an. Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein.

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Steuerstundungen

Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

 

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Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen

Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

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