Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Was genau ist die Aktivrente – und wer kann sie nutzen?
- Höhe und Systematik der Steuerbefreiung
- So funktioniert die Aktivrente in der Praxis
- Steuerklasse, Werbungskosten und Auswirkungen auf das Wohngeld
- Befristete Arbeitsverhältnisse und Ruhestandsplanung – neue Gestaltungsmöglichkeiten
- Praxistipps: So nutzen Sie die Aktivrente optimal
- FAQ: Aktivrente
- Fazit: Aktivrente als Chance – mit Beratungsbedarf
13. März 2026 |
Lesezeit 14,8 Minuten
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1. Einleitung
Der Gesetzgeber möchte es attraktiver machen, auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Mit der sogenannten Aktivrente wurde daher eine steuerliche Förderung insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter geschaffen, welche im Hauptfokus der Regelung stehen. Jedoch können in gewissem Umfang auch andere Personengruppen von der neuen Regelung profitieren.
Für Unternehmen im Mittelstand bietet sich damit eine echte Chance, erfahrene Fachkräfte länger zu halten und dem Fachkräftemangel gezielt entgegenzuwirken. Für Arbeitnehmer im Rentenalter entsteht ein spürbarer finanzieller Vorteil.
In diesem Beitrag erklären wir, was hinter der Aktivrente steckt, wer profitieren kann und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.
2. Was genau ist die Aktivrente – und wer kann sie nutzen?
Keine neue Rente, sondern Steuerfreiheit für Arbeitslohn
Auch wenn der Begriff Aktivrente etwas anderes vermuten lässt, geht es nicht um zusätzliche Rentenzahlungen. Der offizielle Titel des Aktivrentengesetzes lautet „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ welches mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Begünstigt werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Rentenalter weiterhin erzielt werden.
Diese Einkünfte wären grundsätzlich steuerpflichtig. Durch die Aktivrente werden sie jedoch bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei gestellt.
Ab wann gilt die Aktivrente?
Die Steuerbefreiung gilt ab dem Monat, der auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze folgt. Unerheblich ist es, ob dabei bereits eine Altersrente bezogen wird. Damit kann der steuerliche Vorteil auch bei einem aufgeschobenen Rentenbezug genutzt werden.
Wer also beispielsweise im Mai die Regelaltersgrenze erreicht, kann den Freibetrag ab Juni nutzen – unabhängig davon, ob bereits eine Rente fließt oder der Rentenbeginn bewusst nach hinten verschoben wird.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Profitieren können von der neu geschaffenen Aktivrente dabei sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, welche laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, und die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Nicht begünstigt sind dabei die Personengruppen der Selbstständigen, Beamten und auch Minijobbern, da die Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet oder alternativ einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung leistet.
Allerdings haben Minijobber durchaus die Möglichkeit, neben ihrem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis eine zusätzliche sozialversicherungspflichtige Stelle anzunehmen. Für diese zweite Tätigkeit greift dann die Aktivrente – vorausgesetzt, die übrigen Bedingungen sind erfüllt. Auch wer vorzeitig in Rente gegangen ist, etwa über die sogenannte „Rente mit 63″, muss warten, bis die reguläre Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht ist, bevor der Freibetrag genutzt werden kann.
3. Höhe und Systematik der Steuerbefreiung
Steuerfrei sind bis zu 2.000 Euro pro Monat. Bei unterjähriger Erfüllung der Voraussetzungen verringert sich der Jahresfreibetrag von 24.000 € für jeden Monat um ein Zwölftel. Nicht genutzte Beträge können nicht auf andere Monate übertragen werden.
Liegt der Arbeitslohn über 2.000 Euro im Monat, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Ein Beispiel: Verdient jemand 5.000 Euro brutto und arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, müssen nur 3.000 Euro versteuert werden – die ersten 2.000 Euro bleiben steuerfrei.
Kein Progressionsvorbehalt
Die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen die Steuerbelastung bei anderen Einkünften daher nicht verdeckt. Das bedeutet: Der steuerfreie Hinzuverdienst treibt den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen nicht nach oben – ein wesentlicher Unterschied zu manchen anderen Freistellungsregelungen.
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossene Einnahmen
Die Aktivrente gilt nicht für:
- Abfindungen
- Nachzahlungen für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen noch nicht vorlagen
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Erfasst werden nur solche Lohnbestandteile, die nicht bereits durch andere Steuerbefreiungen begünstigt sind.
Kombination mit weiteren steuerfreien Leistungen
Die Aktivrente kann mit anderen steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen kombiniert werden, zum Beispiel:
- Deutschlandticket
- Überlassung von Smartphone oder Tablet
- Sachzuwendungen bis 50 Euro monatlich
- Erholungsbeihilfen
4. So funktioniert die Aktivrente in der Praxis
Automatische Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag direkt bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung, sodass das höhere Nettogehalt unmittelbar mit der Gehaltsabrechnung ankommt.
Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2026 hat das Bundesfinanzministerium im Februar 2026 einen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht. Daraus ergibt sich, dass der steuerfreie Betrag in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen ist. Die Schreibweise muss genau eingehalten werden – andernfalls kann die Zuordnung fehlschlagen. Für die Folgejahre ist eine reguläre Anpassung der Lohnsteuerbescheinigung geplant.
Sonderzahlungen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni oder Prämien fallen grundsätzlich ebenfalls unter die Steuerbefreiung. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Zahlungen zusammen mit dem laufenden Gehalt den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht übersteigen und sich auf Zeiträume beziehen, in denen die Aktivrente bereits galt. Übersteigt die Summe aus laufendem Lohn und Sonderzahlung den Freibetrag, bleibt nur der Teil bis 2.000 Euro steuerfrei.
Sozialversicherung bleibt unberührt
Das Aktivrentengesetz hat nur Auswirkung auf die steuerlichen Beschaffenheiten. In der Sozialversicherung fallen für die Altersrentner und Arbeitgeber wie gewohnt die Sozialabgaben an.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den betroffenen Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung eintritt, der Arbeitgeber aber gleichwohl für den Beschäftigten den Arbeitgeberanteil der Beiträge an die Rentenversicherung zu entrichten hat. Von diesen Beiträgen hat der Beschäftigte jedoch nichts, sondern diese wandern als genereller Zuschuss ins Rentensystem. Sofern der Beschäftigte bei Bezug einer Vollrente jedoch gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, werden bei diesem auch wieder Arbeitnehmerbeiträge abgezogen und die Arbeitgeberbeiträge fließen wieder dem Entgeltpunktekonto des Beschäftigten zu und werden jährlich zum 01.07. des Folgejahres rentenerhöhend berücksichtigt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Bezug der Vollaltersrente lediglich ein reduzierter Beitrag von 14,0 % anstelle von 14,6 % zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrages fällig.
Sofern eine Vollaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird, entfällt der Anspruch auf Krankengeld nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraumes. Um dies zu vermeiden, können Beschäftigte anstelle einer Vollrente wegen Alters auch lediglich eine Teilrente beziehen. Dies lässt sich über das Modell „Teilrente 99,9 %“ auf die Spitze treiben. Der Teilrentenbezug führt dazu, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung die ganz regulären Beiträge zu entrichten sind, eine Beitrags-Privilegierung auf 14,0 % gibt es in diesem Fall nicht.
Aktivrente und (Gesellschafter-)Geschäftsführer
Ob Gesellschafter-Geschäftsführer von der Aktivrente profitieren können, hängt von der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung ab.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Eine Anwendung der Aktivrente ist nicht möglich. Aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit muss die GmbH keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität: Auch hier ist eine Anwendung der Aktivrente nicht möglich, da regelmäßig keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität und Fremdgeschäftsführer: In diesem Fall ist die Anwendung der Aktivrente möglich, da Sozialversicherungspflicht besteht und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Angestellte GmbH-Gesellschafter mit einer Minderheitsbeteiligung: Angestellte GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 % können ebenfalls wie Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer von der Aktivrente profitieren.
Angestellte GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 50 %, aber weniger als 75 %: Auch angestellte GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung von weniger als 75 %, die nicht über eine satzungsändernde Mehrheit verfügen, gelten als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. Ob die sozialrechtlichen Wertungen jedoch auch steuerlich auf die Aktivrente übertragen werden können, ist derzeit noch in der Klärung.
Die folgende Übersicht fasst die Konstellationen zusammen:

Ein wichtiger Hinweis: Wer über Anteilsübertragungen nachdenkt, um die Voraussetzungen für die Aktivrente zu schaffen, sollte äußerst vorsichtig vorgehen. Solche Umstrukturierungen können erhebliche steuerliche Folgewirkungen auslösen – etwa den Wegfall einer bestehenden Betriebsaufspaltung. Vor jeder Anteilsänderung ist eine sorgfältige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfung dringend zu empfehlen.
5. Steuerklasse, Werbungskosten und Auswirkungen auf das Wohngeld
Steuerklasse und mehrere Arbeitsverhältnisse
Die Steuerfreiheit der Aktivrente gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V.
Bei Steuerklasse VI – also bei einem zweiten Job – weiß der Arbeitgeber nicht, ob die Steuerbefreiung bereits beim ersten Arbeitgeber genutzt wurde.
Damit beim zweiten Arbeitgeber die Steuerbefreiung angewendet werden kann, muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass sie im ersten Job noch nicht genutzt wurde. Erst dann kann die Steuerfreiheit auch für das zweite Arbeitsverhältnis gelten.
Da der Freibetrag im laufenden Lohnsteuerabzug nur bei einem einzigen Arbeitgeber berücksichtigt werden kann, besteht die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Anteile nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Wer also bei zwei Arbeitgebern jeweils unter 2.000 Euro verdient, kann die Differenz im Rahmen der Veranlagung zurückholen.
Auswirkungen auf die Werbungskostenpauschale
Normalerweise können berufliche Kosten steuerlich abgezogen werden. Bei der Aktivrente gilt jedoch: Kosten, die mit steuerfreiem Arbeitslohn zusammenhängen, dürfen nicht abgesetzt werden.
- Ist der Arbeitslohn vollständig steuerfrei, sind keine Werbungskosten abziehbar
- Liegt der Arbeitslohn über 2.000 Euro im Monat, können Werbungskosten nur anteilig für den steuerpflichtigen Teil geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr kann weiterhin genutzt werden, sofern nach Anwendung der Aktivrente noch steuerpflichtige Einnahmen verbleiben.
Steuerfrei – aber Einfluss auf das Wohngeld
Bei manchen Rentnerinnen und Rentnern reicht die Rente allein nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wenn Rentnerinnen oder Rentner trotz Erreichen des Rentenalters weiterarbeiten und dabei Einkünfte aus der Aktivrente erzielen, sind diese zwar steuerfrei. Trotzdem stellt sich die Frage, ob sich diese Einnahmen auf das Wohngeld auswirken.
Die Antwort ist: Ja, das kann der Fall sein.
Der Anspruch auf Wohngeld hängt unter anderem vom Gesamteinkommen ab. Dabei wird das Jahreseinkommen berücksichtigt. Zu diesem Jahreseinkommen zählen auch die steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente. Auch wenn der Arbeitslohn aus der Aktivrente nicht versteuert werden muss, wird er bei der Berechnung des Wohngeldes mitgerechnet. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch verringern oder ganz entfallen.
Besteht jedoch auch nach der Anrechnung der steuerfreien Aktivrente noch ein Anspruch auf Wohngeld, wird dieses weiterhin ausgezahlt – sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ebenso sollten Bezieher einer Hinterbliebenenrente beachten, dass zusätzliches Erwerbseinkommen die Höhe dieser Leistung beeinflussen kann. Lassen Sie sich hierzu vor Aufnahme einer Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger oder Ihrer Wohngeldstelle beraten.
6. Befristete Arbeitsverhältnisse und Ruhestandsplanung – neue Gestaltungsmöglichkeiten
Erleichterungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen ab 2026
Das Gesetz zur Aktivrente erlaubt es Arbeitgebern, künftig auch ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern abzuschließen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben – selbst, wenn sie bereits zuvor beim gleichen Arbeitgeber tätig waren. Damit wird das bisherige Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben. Die Ausnahme der Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wurden in § 41 Abs. 2 des SGB VI angesiedelt..
Grenzen der Befristung:
- Ein einzelner Vertrag darf maximal zwei Jahre dauern und höchstens dreimal verlängert werden
- Insgesamt dürfen nicht mehr als acht Jahre oder zwölf Verträge mit demselben Arbeitgeber bestehen
- Der Abstand zwischen vorheriger und neuer Beschäftigung spielt keine Rolle; deshalb ergibt sich auch eine neu entstandene Gestaltungsoption der Kombination mit einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung
- Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dieselbe oder eine andere ist
Die Regelung flankiert die bisher lediglich bestehende Möglichkeit des Hinausschiebens der vertraglichen Regelaltersgrenze nach § 41 Abs. 1 SGB VI als Auflösungsgrund des Arbeitsvertrages.
Hierdurch werden Fallgestaltungen ermöglicht, die nach bisherigem Recht nicht oder nur schwer möglich waren, etwa wenn Mitarbeiter nach einer kurzen Auszeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages nun doch wieder befristet beim alten Arbeitgeber tätig sein wollen.
Dennoch gilt auch hier, dass inhaltliche Änderungen der Arbeitsverträge nicht zeitgleich mit dem Hinausschieben bzw. der Verlängerung der Befristung erfolgen dürfen. Diese sollten zeitlich vor- oder nachgelagert erfolgen, um nicht doch in einem entfristeten Arbeitsverhältnis zu sein, das dann nur noch schwer arbeitgeberseitig einseitig zu beenden sein wird.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, bestehende Arbeitsverträge auf etwaige Altersbefristungen zu überprüfen und frühzeitig zu klären, ob bei rentennahen Beschäftigten Interesse an einer befristeten Weiterbeschäftigung besteht.
Optimierung der Altersrente und Ruhestandsplanung
Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann die neue Aktivrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze im Vorfeld von deren Erreichen auch mit einer Ausgleichszahlung kombinieren. Ab 50 sind die Versicherten der DRV berechtigt, eine Auskunft darüber zu erhalten, welchen Betrag diese zahlen müssen, um zum frühestmöglichen Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente zu gehen. Man kauft sozusagen die Abschläge ab, weswegen auch vom Kaufwert der Rentenpunkte gesprochen wird.
Der Clou: Man ist dadurch nicht verpflichtet, früher in Rente zu gehen, sondern kann weiterarbeiten und dadurch seine Entgeltpunkte steigern. Durch den Entfall des Vorbeschäftigungsverbotes für Rentner lässt sich dies auch mit einem Aufhebungsvertrag und der Umwandlung einer Abfindung in Entgeltpunkte kombinieren, wobei die Abfindung auch durch Umwandlung von Gehältern mithilfe einer sog. „Turboklausel“ erfolgen könnte. Solche Umwandlungen aus einer Abfindung wären zudem in halber Höhe der Ausgleichszahlung steuerfrei, wenn diese Entgeltpunkte direkt vom Arbeitgeber an die DRV gezahlt werden. Nach der Aufhebung könnte der Arbeitnehmer wieder befristet angestellt werden und dann die Aktivrente ausnutzen.
Bei Interesse an solchen Gestaltungen der Ruhestandsplanung und -optimierung unterstützen wir Sie gerne. Auch für Arbeitgeber kann dies ein attraktives Modell sein, da Abfindungen in der Regel nicht verbeitragt werden müssen und somit zusätzlich zum Vorteil für den Arbeitnehmer auch Lohnnebenkosten gespart werden können.
Wichtig ist jedoch eine individuelle und ganzheitliche Beratung.
7. Praxistipps: So nutzen Sie die Aktivrente optimal
Die Aktivrente bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern handfeste Vorteile – vorausgesetzt, sie wird richtig eingesetzt. Prüfen Sie zunächst, ob die Voraussetzungen erfüllt sind: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Erreichen der Regelaltersgrenze. Wann genau Ihre individuelle Regelaltersgrenze liegt, können Sie mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ermitteln.
Für Arbeitgeber gilt: Achten Sie auf die korrekte Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung – für 2026 zwingend in der exakten Schreibweise „SteuerfreibetragAktivrente“. Prüfen Sie bestehende Verträge auf Altersbefristungen und sprechen Sie rentennahe Beschäftigte frühzeitig auf eine mögliche Weiterbeschäftigung an. Wir von der WSS unterstützen Sie gerne bei der vertraglichen Gestaltung, wenn ältere Mitarbeiter dem Unternehmen noch länger erhalten bleiben wollen.
Für Arbeitnehmer lohnt sich ein genauer Blick auf die Rentenversicherungsfreiheit. Wer aktiv darauf verzichtet, zahlt zwar 9,3 Prozent Arbeitnehmerbeitrag, erhöht dafür aber im Folgejahr die eigene Rente. Zusätzlich erhalten Beschäftigte, die den Rentenbeginn aufschieben, für jeden Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die spätere Rente.
Beachten Sie außerdem die Wechselwirkungen mit dem Wohngeld und prüfen Sie bei einer Hinterbliebenenrente mögliche Anrechnungseffekte. In beiden Fällen empfiehlt sich eine Beratung beim zuständigen Rentenversicherungsträger vor Aufnahme der Tätigkeit.
8. FAQ: Aktivrente
9. Fazit: Aktivrente als Chance – mit Beratungsbedarf
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Bonus für Arbeitnehmer im Rentenalter und keine neue Rentenform. Sie ermöglicht bis zu 24.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn pro Jahr und bietet Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Gleichzeitig bringt die Regelung zahlreiche Detailfragen mit sich: von der korrekten Lohnabrechnung über die Sozialversicherung bis hin zu Wechselwirkungen mit Wohngeld, Hinterbliebenenrenten oder der Gestaltung befristeter Arbeitsverträge. Wer die Aktivrente nutzen möchte, sollte daher beachten, dass sich die Regelungen in Zukunft ändern können, und frühzeitig planen.
Gerne prüfen wir, ob die Aktivrente in Ihrem konkreten Fall anwendbar ist und wie sie optimal genutzt werden kann.


Über die Autorin / den Autor
Marvin Ruof
Lohnbuchhalter
Marvin Ruof ist Lohn- und Gehaltsbuchhalter bei der WSS Personalmanagement. Er unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen mit zuverlässigen, effizienten Entgeltabrechnungen und klaren Prozessen. Sein Ziel: Optimale Lohn- und Gehaltsabrechnungen und eine umfassende, praxisnahe Mandantenbetreuung.


