Hinweis:

Im Interesse der Praxis zu begrüßen ist, dass ab 2023 nur noch im „Mittelpunktfall“ ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden sein muss. In allen anderen Fällen greift die nachstehend erläuterte Homeoffice-Pauschale in Form einer Tagespauschale von 6 €.

Homeoffice-Pauschale: Für jeden Tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ab 2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 €, höchstens jedoch 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale selbst dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Tag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist aber nicht zulässig, soweit für die „Homeoffice-Wohnung“ Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden.

Zudem ist der Abzug der Tagespauschale grundsätzlich ausgeschlossen für die Tage, an denen die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale erfüllt sind, also neben der Ausübung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen dem Beschäftigten für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch der Abzug von Reisekosten schließt hier – anders als bei der bis zum 31.12.2022 geltenden Homeoffice-Pauschale – den Abzug der Tagespauschale nicht aus.

Corona-Bonus für Sonderleistungen: Vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an in bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer sind bis zu 4.500 € steuerfrei („Corona-Bonus für Pflegekräfte“). Entsprechendes wurde nun für Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen geregelt, die zusätzliche Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllen. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 an die anspruchsberechtigten Beschäftigten auszahlen. Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die bis zum 31.05.2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.

Arbeitnehmerpauschbetrag: Ab 2023 beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € pro Jahr (bisher 1.200 €).

Kurzfristig Beschäftigte: Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Voraussetzung für die Pauschalierung ist ab 2023, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 € je Arbeitstag und 19 € je Stunde nicht übersteigt.

Alleinerziehende: Ab 2023 beläuft sich der in die Steuerklasse II eingearbeitete Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 €.

Ausbildungsfreibetrag: Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld besteht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, wurde dieser Freibetrag von 924 € auf 1.200 € pro Jahr angehoben.

Fundstellen: JStG 2022 v. 16.12.2022; BGBl I, 2294