Regelung für Neuanlagen:

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

In diesen Fällen entfällt auch die Erfassung und Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben.

Regelung für Altanlagen:

Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hat, war er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt nun aber jährlich der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Frühestens nach 5 Jahren kann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt werden, erst dann entfällt die laufende Umsatzsteuerbelastung auf die unentgeltliche Wertabgabe.

Gestaltung für Altanlagen:

Laut BMF gilt nun für diese Altanlagen: Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann zum Nullsteuersatz in den außerunternehmerischen Bereich entnommen werden. Nach Entnahme der Anlage ist auch bei Altanlagen kein Eigenverbrauch mehr zu versteuern.  Eine Entnahme soll dann möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Dies wird laut Finanzverwaltung bereits dann vereinfachend angenommen, wenn der Strom teilweise in einer Batterie gespeichert wird (vgl. TZ 5 des BMF-Schreibens).

Wichtig: Durch eine zeitnahe Entnahmeerklärung für die Alt-Photovoltaikanlage kann bei gegebenen Voraussetzungen in erheblichem Umfang Umsatzsteuer gespart werden, da dann keine Besteuerung der „privaten“ Nutzung des Stroms mehr erfolgt.

Fundstellen:  BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Az. III C 2 – S 7220/22/10002 :010