3. Umsatzsteueränderung ab dem 01.01.2023
Einführung USt-Satz von 0 %
Die bisher genannten Regelungen gelten ausschließlich für die Einkommensteuer. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, werden Betreiber von Photovoltaikanlagen auch im Bereich der Umsatzsteuer entlastet. Im neuen § 12 Abs. 3 UStG (Umsatzsteuergesetz) wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2023 ein Steuersatz von 0 % für u. a. die Lieferung von PV-Anlagen eingeführt.
Welche Lieferungen sind begünstigt?
Ab dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern einem sog. „Nullsteuersatz“, wenn der Leistungsempfänger der Betreiber der PV-Anlage ist.
Voraussetzung
Voraussetzung zur Anwendung des 0 %-Steuersatzes ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage 30 kW(peak) nicht übersteigt, gelten die Voraussetzungen per gesetzlicher Fiktion für den „Nullsteuersatz“ als erfüllt.
Häufiger Kleinunternehmerregelung
In vielen Fällen kann zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Wenn der Betreiber der PV-Anlage ab 2023 also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet ist, dürfte die Wahl für die Kleinunternehmerregelung (soweit überhaupt möglich) leichter fallen.
Falls Regelbesteuerung
Wenn ein PV-Anlagenbetreiber der Regelbesteuerung unterliegt, dann unterliegt die Einspeisevergütung unabhängig von der Höhe des Vorsteuerabzugs dem Steuersatz von 19 %. Auch wenn bei der Anschaffung der PV-Anlage der Steuersatz von 0 % gilt.
Balkon-PV-Anlage
Balkon-PV-Anlagen erfüllen die Voraussetzungen des neuen § 12 Abs. 3 UStG und bei Lieferung ab 01.01.2023 ist der Steuersatz von 0 % anzuwenden.
Ladestation (Wallbox)
Der Unterschied zum Stromspeicher bei einer PV-Anlage liegt darin, dass die Wallbox nicht speichert, sondern als Verbraucher (Ladestation) für ein anderes Wirtschaftsgut dient. Die Wallbox ist nicht als Bestandteil der PV-Anlage, sondern als eigenes Wirtschaftsgut anzusehen. Somit ist leider keine Lieferung zu 0 % möglich.
Nachrüstung mit Speicher
Auch der isolierte Erwerb eines Speichers kann mit dem Nullsteuersatz begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass der Speicher dazu dient, den Strom der PV-Anlage zu speichern. Weiter ist erforderlich, dass die PV-Anlage nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigt ist.
Beispiel: PV-Anlage auf Einfamilienhaus; Speicher wird 2023 nachgerüstet. Da die PV-Anlage sich auf einer Wohnung befindet und der Speicher zur Speicherung des Stroms der PV-Anlage dient, erfolgt die Lieferung 2023 mit 0%.
Vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen
Bei vor dem 01.01.2023 gelieferten PV-Anlagen (und Speichern) ändert sich nichts. Es gelten die bisherigen Regelungen weiter. Dies bedeutet u. a., dass bei einer Option zur Regelbesteuerung der Wechsel zum Kleinunternehmer im Regelfall frühestens nach 5 Jahren möglich ist.