2. Praktische Auswirkung bei der Einkommensteuer
Antrag erforderlich?
Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 72 EStG greift automatisch – wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt sind. Ein Antrag für die Steuerfreiheit ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Verluste oder Gewinne ausgewiesen werden.
Wahlrecht möglich?
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG ist – anders als beim Antrag auf Liebhaberei – nicht als Wahlrecht ausgestaltet. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Steuerbefreiung zwingend anzuwenden.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Steuerbefreiung – um beispielsweise hohe Betriebsausgaben abziehen zu können oder eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen zu können – ist nicht möglich.
Umfang der Steuerbefreiung
Es werden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer begünstigten PV-Anlage steuerfrei gestellt. Damit zusammenhängende Betriebsausgaben werden nach § 3c EStG nicht mehr zum Abzug zugelassen.
Wegfall des Betriebsausgabenabzugs
Durch die Ausübung des Wahlrechts werden die Gewinne und Verluste aus diesen PV-Anlagen nicht mehr besteuert. Dies bedeutet, dass die Betriebseinnahmen, aber auch die Betriebsausgaben, nicht mehr anzusetzen sind. Somit können künftig bei einer solchen Anlage z. B. die Abschreibung, Miet- oder Leasingaufwendungen, Reparaturen die Rückbaukosten oder Entsorgungskosten nicht mehr angesetzt werden.
Sind auch sog. Altanlagen begünstigt?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Somit gilt diese Steuerfreiheit auch für die PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2012 installiert wurden. Alle Anlagen – egal welches Inbetriebnahmedatum – welche die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG erfüllen, fallen automatisch unter die Steuerfreiheit. Somit auch die Volleinspeiseanlagen.
Gewinnermittlung nicht mehr erforderlich
Gewinne und Verluste (somit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) aus einer steuerfreien PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Dies bedeutet zudem auch, dass weder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch eine Anlage G hierfür abgegeben werden müssen.