Rechnungsabgrenzungsposten sind bilanzielle Ausgleichposten für Geldabflüsse, die erst in folgenden Wirtschaftsjahren Aufwand darstellen oder Geldzuflüsse, die erst in folgenden Wirtschaftsjahren Einnahmen darstellen. 

Beispiel: 

Eine Versicherung wird am 01.12.2022 im Voraus für ein ganzes Jahr bis zum 30.11.2023 bezahlt, Zahlung: 600 €
50 € sind dem Jahr 2022 als Aufwand zuzuordnen, 550 € gehören wirtschaftlich zu 2023 – es ist ein Rechnungsabgrenzungsposten über 550 € zu bilden.

In der Theorie sind selbst kleinste Beträge abzugrenzen, was häufig sehr viel Aufwand mit sich bringt. Mit dem Jahressteuergesetz greift nun eine Vereinfachung:

Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten kann aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, wenn der jeweilige Betrag die GWG-Grenze von 800 € nicht überschreitet. Dieses Wahlrecht muss im entsprechenden Wirtschaftsjahr einheitlich für alle Rechnungsabgrenzungsposten ausgeübt werden. Im Beispiel müsste als kein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.