Wird degressive AfA in Anspruch genommen, mindern die Sonderabschreibungen den Restwert des Wirtschaftsguts im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA des Folgejahrs.
Ein optimaler Steuereffekt kann erzielt werden, wenn für Anschaffungen im Jahr 2022 die degressive Abschreibung angesetzt wird und die potentielle Sonderabschreibung erst im Folgejahr geltend gemacht wird. Damit erhöht sich das Abschreibungspotential für die degressive AfA im Folgejahr erheblich.
Beispiel ohne Gestaltung:

Gleichzeitige Anwendung von degressiver AfA und Sonderabschreibungen

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 01 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Entwicklung der Abschreibungen:

Anschaffungskosten 01 100.000 EUR
Sonderabschreibungen 01 (20 % von 100.000 EUR) ./. 20.000 EUR
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR) ./. 25.000 EUR ./. 45.000 EUR
Buchwert 31.12.01 55.000 EUR
degressive AfA 02 (25 % von 55.000 EUR) ./. 13.750 EUR
Buchwert 31.12.02 41.250 EUR

Sollen die Sonderabschreibungen nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorgenommen werden, bemessen sich die Sonderabschreibungen auch bei degressiver AfA weiterhin nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht nach dem Restwert in der Vorjahresbilanz. Die degressiven AfA werden dagegen ab dem Jahr nach der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem um die Sonderabschreibungen geminderten Restwert berechnet.

Beispiel mit optimaler Gestaltung

Sonderabschreibungen neben degressiver AfA im Zweitjahr

A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 02 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Entwicklung der Abschreibungen:

Anschaffungskosten 01 100.000 EUR
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR) ./. 25.000 EUR
Buchwert 31.12.01 75.000 EUR
Sonderabschreibungen 02 (20 % von 100.000 EUR) ./. 20.000 EUR
degressive AfA 02 (25 % von 75.000 EUR) ./. 18.750 EUR ./. 38.750 EUR
Buchwert 31.12.02 36.250 EUR
degressive AfA 03 (25 % von 36.250 EUR) ./. 9.063 EUR
Buchwert 31.12.03 27.187 EUR

Wie das Beispiel zeigt, kann bei degressiver AfA eine schnellere Abschreibung des Wirtschaftsguts erreicht werden, wenn der Abschreibungssatz über 20 % liegt und die Sonderabschreibungen nicht im Erstjahr in Anspruch genommen werden.

Während des Begünstigungszeitraums eintretende Erhöhungen der AfA-Bemessungsgrundlage haben Auswirkungen auf die Sonderabschreibungen und auf die daneben vorzunehmende AfA. Eine Verteilung des nach der Änderung der Bemessungsgrundlage verbleibenden Restwerts auf die Restnutzungsdauer erfolgt aber erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums. Insoweit greift § 7a Abs. 9 EStG als Sondervorschrift, indem erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine Neuberechnung der normalen AfA vorgesehen ist.