2. Für 2022 letztmalig Gestaltungsmodell mit degressiver Abschreibung möglich
Gleichzeitige Anwendung von degressiver AfA und Sonderabschreibungen
A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 01 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Entwicklung der Abschreibungen:
Anschaffungskosten 01 | 100.000 EUR | |
Sonderabschreibungen 01 (20 % von 100.000 EUR) | ./. 20.000 EUR | |
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR) | ./. 25.000 EUR | ./. 45.000 EUR |
Buchwert 31.12.01 | 55.000 EUR | |
degressive AfA 02 (25 % von 55.000 EUR) | ./. 13.750 EUR | |
Buchwert 31.12.02 | 41.250 EUR |
Sollen die Sonderabschreibungen nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorgenommen werden, bemessen sich die Sonderabschreibungen auch bei degressiver AfA weiterhin nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht nach dem Restwert in der Vorjahresbilanz. Die degressiven AfA werden dagegen ab dem Jahr nach der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem um die Sonderabschreibungen geminderten Restwert berechnet.
Sonderabschreibungen neben degressiver AfA im Zweitjahr
A schafft im Januar 01 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren und Anschaffungskosten von 100.000 EUR an. Die Maschine soll mit dem Höchstsatz degressiv abgeschrieben werden. Außerdem sollen im Jahr 02 Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
Entwicklung der Abschreibungen:
Anschaffungskosten 01 | 100.000 EUR | |
degressive AfA 01 (25 % von 100.000 EUR) | ./. 25.000 EUR | |
Buchwert 31.12.01 | 75.000 EUR | |
Sonderabschreibungen 02 (20 % von 100.000 EUR) | ./. 20.000 EUR | |
degressive AfA 02 (25 % von 75.000 EUR) | ./. 18.750 EUR | ./. 38.750 EUR |
Buchwert 31.12.02 | 36.250 EUR | |
degressive AfA 03 (25 % von 36.250 EUR) | ./. 9.063 EUR | |
Buchwert 31.12.03 | 27.187 EUR |
Wie das Beispiel zeigt, kann bei degressiver AfA eine schnellere Abschreibung des Wirtschaftsguts erreicht werden, wenn der Abschreibungssatz über 20 % liegt und die Sonderabschreibungen nicht im Erstjahr in Anspruch genommen werden.
Während des Begünstigungszeitraums eintretende Erhöhungen der AfA-Bemessungsgrundlage haben Auswirkungen auf die Sonderabschreibungen und auf die daneben vorzunehmende AfA. Eine Verteilung des nach der Änderung der Bemessungsgrundlage verbleibenden Restwerts auf die Restnutzungsdauer erfolgt aber erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums. Insoweit greift § 7a Abs. 9 EStG als Sondervorschrift, indem erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eine Neuberechnung der normalen AfA vorgesehen ist.