Für Sollversteuerer (keine Ist-Besteuerung wegen gewerblicher Tätigkeit bzw. Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen) gelten ohnehin schon strenge Anforderungen. Werden Rechnungen nicht rechtzeitig gestellt, drohen spätestens bei einer Betriebsprüfung Probleme mit dem Finanzamt.

Denn grundsätzlich gilt: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf Voranmeldezeitraum der Ausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Beispiel: Bei Leistungserbringung im Dezember 2022 muss die Anmeldung der Umsatzsteuer bei Dauerfristverlängerung am 10.02.2023 erfolgen, auch wenn noch gar keine Rechnung gestellt wurde.

Für die Erstellung der zugehörigen Rechnung besteht eine längere Frist von 6 Monaten (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Idealerweise werden Leistungen zeitnah abgerechnet. In der Praxis ist das oft schwierig, da noch Kalkulationsgrundlagen wie die eigenen Kostenrechnungen, Endabrechnungen der Subunternehmer oder Ähnliches fehlen.

Wir empfehlen als praktische Lösung für diese Fälle: die ausstehende Ausgangsrechnung wird geschätzt und auf dieser Basis die Umsatzsteuer abgeführt. Kann die Rechnung dann tatsächlich geschrieben werden, wird die Umsatzsteuer nachträglich angepasst.