1. Neuauflage der Sonderabschreibung nach §7b EStG für Mietwohnungen
Die Sonderabschreibungen betragen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent. Zusätzlich darf die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) noch angesetzt werden. Somit können innerhalb der ersten vier Jahre Abschreibungszeitraum insgesamt bis zu 32 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Die Förderung ist an viele Kriterien geknüpft, unter anderem gilt:
- Gefördert werden vermietete Wohnungen, für die zwischen dem 1.1.2023 und 31.12.2026 ein Bauantrag gestellt wird und die die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse nachweislich erfüllen.
- Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 EUR).Achtung: Die Baukostenobergrenze von 4.800 EUR darf nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.500 EUR verwechselt werden, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt.
- Es gilt eine Bindungsfrist von 10 Jahren, die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.