Einkommensteuergesetz

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 wurde deshalb eine neue Steuerbefreiung geschaffen. Diese findet sich in § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuergesetz).

Diese neue Nummer 72 untergliedert sich in 2 Gruppen (Buchstabe a und b).

Gruppe 1

Nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG sind PV-Anlagen begünstigt, die betrieben werden

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern – einschließlich Nebengebäuden, sowie
  • auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden

und

  • eine maximale installierte Leistung von bis zu 30 kW (peak) haben.

Zu den Nebengebäuden zählen auch Garagen oder Carports sowie anderweitige Nebengebäude wie z.B. Gartenhäuser oder Schuppen. Nicht Wohnzwecken dienende Gebäude können z.B. Gewerbeimmobilien oder ein Garagenhof sein.

Gruppe 2

Nach § 3 Nr. 72 Buchstabe b EStG sind PV-Anlagen begünstigt, die betrieben werden

  • auf, an oder in sonstigen Gebäuden

und

  • die eine maximal installierte Leistung von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit haben.

Beispiel zur Gruppe 1

Frau A betreibt auf dem Dach des eigengenutzten Einfamilienhauses eine PV-Anlage mit 12,8 kW installierter Leistung. Der Strom wird sowohl privat verbraucht als auch eingespeist. Da die installierte Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kW beträgt, sind die Einkünfte aus dieser PV-Anlage ab 2022 steuerfrei.

Beispiel zur Gruppe 2

Die Eheleute B betreiben gemeinsam eine PV-Anlage auf dem Dach eines 3-Familien-Hauses. Installierte Leistung 33,0 kW. Eigentümer des Gebäudes ist Herr B. Für die Steuerbefreiung ist es nicht maßgebend, wer Eigentümer des Gebäudes ist. Maßgebend ist, dass sich die PV-Anlage auf einem begünstigten Gebäude befindet. Ein 3-Familien-Haus fällt unter die sonstigen Gebäude. Es sind 3 Wohneinheiten vorhanden. Somit höchstmögliche Leistung für die Steuerfreiheit: 3 x 15 kW = 45 kW. Die PV-Anlage überschreitet diese Grenze nicht und die Einkünfte daraus sind deswegen steuerfrei.

Höchstgrenze

Um eine ungerechtfertigte Begünstigung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 100 kWp je Steuerpflichtigen (wenn dem Steuerpflichtigen die Anlagen allein zuzurechnen sind) eingeführt. Zusammenzufassen sind die steuerfreien PV-Anlagen.

Welche Leistung ist maßgebend?

Es kommt nicht auf die Einspeise- oder Wechselrichterleistung an. Maßgebend ist die installierte Leistung nach dem Marktstammdatenregister.

Eine Aufrundung oder Abrundung ist nicht vorgesehen. Wenn die installierte Leistung über 30 kW liegt (z.B. 30,2 kW), dann ist der Wert nach § 3 Nr. 72 Buchst. a EStG überschritten.

Gemietete bzw. geleaste Anlagen

  • 3 Nr. 72 EStG unterscheidet nicht zwischen gemieteten bzw. geleasten Anlagen bzw. Anlagen, die im Eigentum des Betreibers stehen. Daher sind auch die Einnahmen aus einer geleasten oder gemieteten Anlage steuerfrei.